Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1972, Seite 290

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1972, Seite 290 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972, S. 290); 290 Gesetzblatt Teil II Nr. 26 Ausgabetag: 18. Mai 1972 bei der Errichtung und Veränderung von Bauwerken der Bevölkerung gemäß § 8. Sie lösen diese Aufgaben mit Hilfe von Beauftragten der Staatlichen Bauaufsicht gemäß § 22. § 19 Kontrollgrundsätze (1) In ihrer Tätigkeit hat sich die Staatliche Bauaufsicht auf Schwerpunkte der staatlichen Baupolitik und der technischen Sicherheit von Bauwerken zu orientieren. Dazu hat sie differenzierte Kontrollformen anzuwenden und die Kontrollen mit hoher Qualität und rationellen Arbeitsmethoden durchzuführen. (2) Die Organe der Staatlichen Bauaufsicht arbeiten auf der Grundlage von Kontrollplänen, die die Kon-trollschwerpunkte enthalten. Die Organe der Staatlichen Bauaufsicht in den Bezirken und Kreisen haben die vom übergeordneten Leiter der Staatlichen Bauaufsicht vorgegebenen Aufgaben in ihre Kontrollpläne aufzunehmen. Die Kontrollpläne bedürfen der Bestätigung durch den übergeordneten Leiter der Staatlichen Bauaufsicht. (3) Werden bei den Kontrollen Abweichungen von den staatlichen Aufgaben und Rechtsvorschriften im Zuge der Vorbereitung, Errichtung oder Veränderung von Bauwerken festgestellt, hat die Staatliche Bauaufsicht durch die Erteilung von Auflagen dafür zu sorgen, daß die Verantwortlichen die erforderlichen Veränderungen durchführen. Sie hat die Verantwortlichen durch Hinweise und Empfehlungen zu unterstützen und der Wiederholung aufgetretener Mängel vorzubeugen. § 20 Zusammenarbeit mit anderen Organen Zur Erhöhung der Effektivität der Kontrolle arbeitet die Staatliche Bauaufsicht mit den Organen der Ar-beiter-und-Bauem-Inspektion, dem DAMW, dem Amt für Standardisierung, der Technischen Überwachung, der Staatlichen Finanzrevision, den Arbeitsschutz- und Hygieneinspektionen, der Obersten Bergbehörde, den Banken und anderen Organen zusammen. Die Grundsätze der Zusammenarbeit einschließlich der erforderlichen Aufgabenabgrenzungen sind in Vereinbarungen zu regeln. III. Leitung § 21 Unterstellung (1) Der Leiter der Staatlichen Bauaufsicht im Ministerium für Bauwesen untersteht dem Minister für Bauwesen und ist ihm für die Erfüllung der Aufgaben der Staatlichen Bäuaufsicht verantwortlich und rechenschaftspflichtig. (2) Der Leiter der Staatlichen Bauaufsicht im Ministerium für Bauwesen ist gegenüber den Leitern der Staatlichen Bauaufsicht gemäß § 14 Abs. 1 Ziffern 1 bis 4 weisungsberechtigt. (3) Die Leiter der Staatlichen Bauaufsicht in den Bezirken und Kreisen unterstehen dem Bezirks- oder Kreisbaudirektor und dem Leiter der übergeordneten Staatlichen Bauaufsicht. Sie sind ihnen gegenüber für die Durchführung der Aufgaben der Staatlichen Bauaufsicht verantwortlich und rechenschaftspflichtig. Die Baudirektoren haben die personellen, materiellen und organisatorischen Voraussetzungen für eine wirksame bauaufsiditliche Kontrolltätigkeit zu schaffen. Sie haben den Organen der Staatlichen Bauaufsicht nur solche Aufträge zu erteilen, die zu den bauaufsichtlichen Aufgaben nach dieser Verordnung gehören. (4) Die Baudirektoren können sich, wenn sie mit Entscheidungen der Staatlichen Bauaufsicht nicht einverstanden sind, an den Leiter der übergeordneten Staatlichen Bauaufsicht wenden. Dieser entscheidet über sicherheitstechnische Fragen endgültig. Entscheidungen über bauwirtschaftliche Fragen hat der Leiter der Staatlichen Bauaufsicht beim Rat des Bezirkes mit Zustimmung des Bezirksbaudirektors und der Leiter der Staatlichen Bauaufsicht im Ministerium für Bauwesen mit Zustimmung des Ministers für Bauwesen zu treffen. (5) Die Begründung, Änderung oder Aufhebung des Arbeitsrechtsverhältnisses der Leiter der Staatlichen Bauaufsicht in den Bezirken und Kreisen, ihre Belobigung oder die Anwendung von Disziplinarmaßnahmen gegen sie ist in Übereinstimmung mit dem Leiter der übergeordneten Staatlichen Bauaufsicht durchzuführen. (6) Die Leiter der übergeordneten Staatlichen Bauaufsicht haben das Recht, Entscheidungen nachgeord-neter Organe der Staatlichen Bauaufsicht aufzuheben. § 22 Beauftragte der Staatlichen Bauaufsicht (1) Der Leiter der Staatlichen Üauaufsicht im Ministerium für Bauwesen sowie die Leiter ihrer Abteilungen für Industrie- und Spezialbau und die Leiter der Staatlichen Bauaufsicht in den Bezirken und Kreisen sind berechtigt, in Abstimmung mit den zuständigen Leitern ständige oder zeitweilige Beauftragte der Staatlichen Bauaufsicht einzusetzen. (2) Die Beauftragten der Staatlichen Bauaufsicht haben bei der Vorbereitung von Entscheidungen der Staatlichen Bauaufsicht mitzuwirken. Sie beraten die Bürger bei der Vorbereitung, Errichtung, Veränderung oder Nutzung von Bauwerken, um die Verletzung yon Rechtsvorschriften sowie Fehler und Mängel zu vermeiden. Sie haben Einfluß auf die Erhöhung der Qualität der Bauausführung auf den Baustellen zu nehmen und dabei insbesondere auf Ordnung und Sicherheit zu achten. (3) Den Beauftragten der Staatlichen Bauaufsicht kann die Befugnis zur Prüfung gemäß §§ 7, 8 und 10 und zur Erteilung von Prüfbescheiden übertragen werden. Sie erhalten für diese Tätigkeit eine Vergütung. (4) Die Leiter der Staatlichen Bauaufsicht haben die Beauftragten der Staatlichen Bauaufsicht bei der Erfüllung ihrer Aufgaben durch regelmäßige Anleitung zu unterstützen. § 23 Zulassung von Kadern (1) Die Leiter und die ingenieur-technischen Mitarbeiter der Staatlichen Bauaufsicht sowie Beauftragte, denen Befugnisse gemäß § 22 Abs. 3 übertragen werden sollen, haben die Eignung für ihre Aufgaben durch eine Zulassungsprüfung nachzuweisen. (2) Zugelassene Leiter und ingenieur-technische Mitarbeiter der Staatlichen Bauaufsicht führen die Bezeichnung „Prüfingenieur der Staatlichen Bauaufsicht“.;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1972, Seite 290 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972, S. 290) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1972, Seite 290 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972, S. 290)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1972 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1972 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 74 vom 29. Dezember 1972 auf Seite 862. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1972 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972, Nr. 1-74 v. 14.1.-29.12.1972, S. 1-862).

Die Art und Weise der Begehung der Straftaten, ihre Ursachen und begünstigenden Umstände, der entstehende Schaden, die Person des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufgeklärt und daß jeder Schuldige - und kein Unschuldiger - unter genauer Beachtung der Gesetze zur Verantwortung gezogen wird. sstu. Die Rechte und Pflichten inhaftierter Beschuldigter ergeben; sich aus verschiedenen Rechtsnormen: Verfassung der - Strafprozeßordnung Gemeinsame Anweisung des GeneralStaatsanwalts der des Ministers für Staatssicherheit, des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft, Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit aus dem Oahre durch dienstliche Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, wie zum Beispiel die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvollzugsordnung , die Änderung zur Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvollzugsordnung , die Änderung zur Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes haben gegenüber den Inhaftierten und Strafgefangenen Weisungsrecht. Das Weisungsrecht bezieht sich auf - die Durchsetzung dieser Dienstanweisung, die Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung und - die Durchsetzung der Ordnungs- und Verhaltensregeln sowie die Nichtbefolgung der Weisungen der Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalten, zum Beispiel das Nichtaufstehen nach der Nachtruhe, das Nichtverlassen des Verwahrraumes zur Vernehmung, zum Aufenthalt im Freien in Anspruch zu nehmen und die Gründe, die dazu führten, ist ein schriftlicher Nachweis zu führen. eigene Bekleidung zu tragen. Es ist zu gewährleisten, daß ständig eine angemessene Anzahl von Bekleidung für Zugänge im Aufnahmeraum und im Bereitstellungsraum - Station - zur Verfügung stehen.

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