Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1972, Seite 288

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1972, Seite 288 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972, S. 288); 288 Gesetzblatt Teil II Nr. 26 Ausgabetag: 18. Mai 1972 ihre Zustimmung zur weiteren Vorbereitung, Errichtung, Veränderung oder Nutzung der Bauwerke oder verweigert sie oder macht sie von der Erfüllung von Auflagen abhängig. (2) Die Staatliche Bauaufsicht hat die Zustimmung zu verweigern, wenn die Vorbereitung, Errichtung, Veränderung oder Nutzung von Bauwerken im Widerspruch zu den bauwirtschaftlichen oder sicherheitstechnischen Anforderungen steht. Wird die Zustimmung verweigert, dürfen die Arbeiten nicht begonnen, fortgesetzt oder die Bauwerke nicht in Nutzung genommen werden. (3) Der Prüfbescheid- ist mit Auflagen zu erteilen, wenn durch ihre Erfüllung die Übereinstimmung mit den bauwirtschaftlichen oder sicherheitstechnischen Anforderungen herbeigeführt werden kann. Die Auflagen können sowohl dem Auftraggeber als auch dem Auftragnehmer erteilt werden. Die Verpflichteten haben die Erfüllung der Auflagen der Staatlichen Bauaufsicht anzuzeigen. Mit der Erfüllung der Auflagen gilt die Zustimmung als erteilt. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für Prüfbescheide gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 3. (5) Durch die Erteilung von Prüfbescheiden der Staatlichen Bauaufsicht wird die in Rechtsvorschriften oder Verträgen festgelegte Verantwortung der an der Vorbereitung, Errichtung, Veränderung oder Nutzung von Bauwerken Beteiligten nicht berührt. § 12 Maßnahmen zur Gewährleistung der Bausicherheit (1) Die Rechtsträger oder Eigentümer sind zur Gewährleistung der Bausicherheit verpflichtet. Sie haben den Bauzustand regelmäßig, abhängig von der Funktion der Bauwerke, zu überprüfen und die notwendigen Maßnahmen durchzuführen, zu sichern, daß die Wirksamkeit und Funktionssicherheit der im Bauwerk vorhandenen technischkonstruktiven Maßnahmen des bautechnischen Brandschutzes wie Brandschutzkonstruktionen, Brandverschlüsse, Brandschutztüren, Rauchabzüge, Evakuierungswege, Feuerlösch- und Alarmeinrichtungen ständig erhalten bleiben sowie die projektmäßig ausgewiesenen Verkehrs- und Brandlasten nicht überschritten werden. 2 3 (2) Die Staatliche Bauaufsicht, hat bei Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder zur Vermeidung volkswirtschaftlicher Schäden den Verantwortlichen Auflagen zur Einstellung der Bauarbeiten und zur Beseitigung der Gefahren und Schäden zu erteilen bzw. die volle oder teilweise Nutzung von Bauwerken zu verbieten. (3) Mit der Erteilung von Auflagen verpflichtet die Staatliche Bauaufsicht den Rechtsträger oder Eigentümer, die erforderlichen Sicherheit- und Abbruchmaßnahmen auf seine Kosten in Auftrag zu geben oder fachliche Stellungnahmen einzuholen, ausführenden Betrieb, die erforderlichen Sicherheitsund Abbruchmaßnahmen durchzuführen. Bei unmittelbarer Gefahr ist die Staatliche Bauaufsicht berechtigt, diese Arbeiten selbst in Auftrag zu geben und von den Rechtsträgern oder Eigentümern die Erstattung der Kosten zu verlangen. (4) Die Verpflichteten gemäß den Absätzen 2 und 3 haben die Erfüllung der Auflagen bei der Staatlichen Bauaufsicht unverzüglich anzuzeigen. (5) Wer Bau- oder Abbrucharbeiten durchführt, muß entweder die notwendigen fachlichen Kenntnisse besitzen oder die fachliche Anleitung und Unterstützung durch entsprechende Fachkräfte in Anspruch nehmen. Sie tragen die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten. (6) Die Rechtsträger oder Eigentümer von Bauwerken sind verpflichtet, eine Grundstücksakte mit zeichnerischen und konstruktiven Unterlagen, Zustimmungen, Gutachten, Stellungnahmen, Protokollen der Substanzüberprüfung sowie erteilten Auflagen aufzubewahren und auf Verlangen der Staatlichen Bauaufsicht vorzulegen. § 13 Registrierung von Bauvorlagen und Zulassung von Bausachverständigen (1) Ausführungsprojekte sind vom ausführenden Betrieb, Bauunterlagen vom Rechtsträger oder Eigentümer des Bauwerkes unverzüglich nach Fertigstellung des Bauwerkes der Staatlichen Bauaufsicht zu übergeben. Die Staatliche Bauaufsicht ist verpflichtet, die Äusführungsunterlagen zu registrieren. (2) Die Staatliche Bauaufsicht kann in begründeten Fällen Ausführungsprojekte' und Bauunterlagen an Dritte befristet herausgeben. Die Empfänger sind zur Rüdegabe zum festgelegten Termin verpflichtet. (3) Die Staatliche Bauaufsicht ist verantwortlich für die Zulassung von Bausachverständigen. II. Verantwortung und Arbeitsweise § 14 Die Organe der Staatlichen Bauaufsicht (1) Die Aufgaben der Staatlichen Bauaufsicht sind wahrzunehmen: 1. von der Staatlichen Bauaufsicht im Ministerium für Bauwesen und ihren Abteilungen für Industrie- und Spezialbau, 2. von der Staatlichen Bauaufsicht in den Bezirken, 3. von der Staatlichen Bauaufsicht in den Kreisen, 4. von den Räten der Gemeinden, Städte und Stadtbezirke, soweit ihnen von den Räten der Kreise bauaufsichtliche Befugnisse übertragen wurden, 5. von den Sonderbauaufsichten gemäß § 31. (2) Für die einheitliche Arbeitsweise der Organe der Staatlichen Bauaufsicht gemäß Abs. 1 Ziffern 1 bis 4 ist der Leiter der Staatlichen Bauaufsicht im Ministerium für Bauwesen verantwortlich. § 15 Verantwortung der Staatlichen Bauaufsicht im Ministerium für Bauwesen (1) Die Staatliche Bauaufsicht im Ministerium für Bauwesen ist verantwortlich für 1. die Anleitung und Kontrolle aller Organe der Staatlichen Bauaufsicht. Sie hat Grundsätze für die Staatliche Bauaufsicht zu entwickeln und die Tätigkeit der Organe zu koordinieren.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1972 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1972 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 74 vom 29. Dezember 1972 auf Seite 862. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1972 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972, Nr. 1-74 v. 14.1.-29.12.1972, S. 1-862).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane. Der Vollzug der Untersuchungshaft hat der Feststellung der objektiven Wahrheit im Strafverfahren zu dienen. Die Feststellung der Wahrheit ist ein grundlegendes Prinzip des sozialistischen Strafverfahrens, heißt es in der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts der zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß. Untersuchungshaftvollzugsordnung -. Ifläh sbafij.ng ; Änderung vom Äderung. Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Hausordnung - erarbeitet auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister Gemeinsame Festlegung der Hauptabteilung und der Abteilung Staatssicherheit , eine Überführung des erkrankten Verhafteten in eine medizinische Einrichtung oder in ein Haftkrankenhaus zu organisieren. Der Transport und die Bewachung werden von der Abteilung in Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie die zulässigen und unumgänglichen Beschränkungen ihrer Rechte aufzuerlegen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Strafverfahrens sowie die Sicherheit, Ordnung und Disziplin in den Untersuchungshaftanstalten gefährdenden verletzenden Handlungen; vorbeugende Verhinderung sowie rechtzeitige Bekämpfung von Geiselnahmen sowiajejicher weiterer terroristischer Gewalthandlungen, die insbesondere mit dem Ziel der gewaltsamen Ausschleusung von Personen in enger Zusammenarbeit mit der Abteilung sowie den Linien und Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlass ens und des staatsfeindlichen Menschenhandels in den vom Gegner besonders angegriffenen Zielgruppen aus den Bereichen. des Hoch- und Fachschulwesens,. der Volksbildung sowie. des Leistungssports und. unter der Jugend in Zusammenarbeit mit anderen operativen Diensteinheiten und im Zusammenwirken mit der Täter ermittelt die Ursachen solcher Vorkommnisse zweifelsfrei geklärt und Maßnahmen zur Überwindung dabei aufgedeckter begünstigender Bedingungen durchgesetzt werden.

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