Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1972, Seite 286

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1972, Seite 286 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972, S. 286); 286 Gesetzblatt Teil II Nr. 26 Ausgabetag: 18. Mai 1972 § 3 Mitwirkung bei der Festlegung des staatlichen Qualitätsmaßstabes in der Bauwirtschaft (1) Die Staatliche Bauaufsicht hat bei der Festlegung des staatlichen Qualitätsmaßstabes und seiner Vervollkommnung in der Bauwirtschaft mitzuwirken und dessen Durchsetzung zu kontrollieren. Die Kombinate und Betriebe einschließlich ihrer Forschungseinrichtungen sowie die wissenschaftlichen Einrichtungen sind verpflichtet, die Staatliche Bauaufsicht bei des Wahrnehmung dieser Aufgabe zu unterstützen. Sre haben ihre Arbeitsergebnisse und Dokumentationen im erforderlichen Umfang zugänglich zu machen. (2) Die Staatliche Bauaufsicht hat durch Anleitung, Kontrollen und die Erteilung von Prüfbescheiden darauf einzuwirken, daß bei den Forschungs- und Entwicklungsarbeiten sowie bei der Rationalisierung in der Bauwirtschaft von den Erfordernissen hoher gesellschaftlicher Effektivität, der Materialökonomie sowie der Nutzung von Sekundärrohstoffen ausgegangen und bei der Einschätzung von Forschungs- und Entwicklungsergebnissen der staatliche Qualitätsmaßstab angelegt wird. (3) Die Staatliche Bauaufsicht gibt Zustimmungen bei der Bestätigung, Änderung und Zurückziehung von DDR- und Fachbereich-Standards, die Berechnungsoder Prüfvorschriften enthalten oder durch deren Qualitätsfestlegungen die technische Sicherheit und die Wirtschaftlichkeit der Erzeugnisse der Bauwirtschaft bestimmt werden. Im Rahmen dieser Tätigkeit hat die Staatliche Bauaufsicht darauf Einfluß zu nehmen, daß das Vorschriftenwerk an die entsprechenden Vorschriften der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken angeglichen wird. (4) Die Staatliche Bauaufsicht ist berechtigt, von den verantwortlichen Organen die Ausarbeitung, Ergänzung oder Änderung von Standards innerhalb einer angemessenen Frist zu fordern, wenn in der Bauwirtschaft DDR- oder Fachbereich-Standards fehlen, die Qualitätsfestlegungen in den Standards dem staatlichen Qualitätsmaßstab nicht entsprechen oder der verstärkte Einsatz von einheimischen und sekundären Rohstoffen und Materialien notwendig ist. (5) Werden die Forderungen der Staatlichen Bauaufsicht gemäß Abs. 4 nicht innerhalb der gestellten Frist erfüllt, so ist die Staatliche Bauaufsicht berechtigt, Be-rechnungs- und Prüfvorschriften sowie Qualitätsmaßstäbe, die die technische Sicherheit und die Wirtschaftlichkeit der Erzeugnisse der Bauwirtschaft beeinflussen, bis zur Ausarbeitung, Ergänzung oder Änderung von Standards verbindlich festzulegen. (6) Die Staatliche Bauaufsicht ist verantwortlich für die Zulassung von Erzeugnissen der Bauwirtschaft zur Produktion in Serienfertigung. Sie legt fest, welche Erzeugnisse zulassungspflichtig sind. Zulassungspflichtige Erzeugnisse der Bauwirtschaft dürfen nur produziert oder verwendet werden, wenn die Zulassung der Staatlichen Bauaufsicht vorliegt. (7) Die Staatliche Bauaufsicht ist entsprechend den Rechtsvorschriften berechtigt, Garantiefestlegungen zu treffen. § 4 Staatliche Qualitätskontrolle in der Bauwirtschaft (1) Die Staatliche Bauaufsicht unterstützt durch Anleitung und Kontrolle, daß in den Kombinaten und Betrieben der Bauwirtschaft nach den Prinzipien der fehlerfreien Arbeit wirksame Maßnahmen zur Qualitätssicherung festgelegt und durchgesetzt werden. Sie organisiert den ständigen Erfahrungsaustausch und wirkt bei der Qualifizierung von Leitern und Mitarbeitern der Technischen Kontrollorganisation (TKO) mit. ' (2) Die Aufgaben des Deutschen Amtes für Meßwesen und Warenprüfung (DAMW) zur Sicherung und Steigerung der Qualität der Erzeugnisse in den Kombinaten und Betrieben entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften* werden in der Bauwirtschaft von der Staatlichen Bauaufsicht wahrgenommen. (3) Die Staatliche Bauaufsicht ist verantwortlich für die staatliche Qualitätskontrolle in der Vorfertigung der Bauwirtschaft. Im Ergebnis der Qualitätskontrollen erteilt sie Prüfbescheide. Die Anmelde- und Prüfpflicht entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften** wird dadurch nicht berührt. (4) Die Produktion von Erzeugnissen der Bauwirtschaft ist zu unterbrechen, wenn die Voraussetzungen für eine qualitätsgerechte Produktion nicht gegeben sind. Die Staatliche Bauaufsicht ist berechtigt, beim Vorliegen dringender volkswirtschaftlicher Erfordernisse Sondergenehmigungen zur Weiterführung der Produktion zu erteilen. Werden dadurch Belange anderer staatlicher Organe berührt, so ist die Sondergenehmigung nur mit Zustimmung der zuständigen staatlichen Organe zu erteilen. § 5 Mitwirkung bei Forschung, Entwicklung und Rationalisierung (1) Die Staatliche Bauaufsicht hat ihre Erfahrungen den verantwortlichen staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen für die Entwicklung und Anwendung effektiver Bauweisen zur Durchsetzung des leichten ökonomischen Bauens, der Rationalisierung der Erzeugnisse und Verfahren der Bauwirtschaft sowie der Festlegung von Forschungskomplexen zur Sicherung des wissenschaftlich-technischen Vorlaufes zu übermitteln. (2) Die Staatliche Bauaufsicht ist berechtigt, die Realisierung der in den Plänen sowie den Rationalisierungskonzeptionen der Kombinate und Betriebe festgelegten Qualitätsziele zu kontrollieren. Die Kombinate und Betriebe sowie wissenschaftlichen Einrichtungen haben der Staatlichen Bauaufsicht auf Anforderung Einsicht in die entsprechenden Pläne und Dokumentationen zu gewähren. § 6 Grundsätzliche Bestimmungen für die Prüfung bei der Vorbereitung, Errichtung und Veränderung von Bauwerken Wer ein Bauwerk vorbereiten, errichten oder verändern will, ist verpflichtet, nach den Vorschriften die-. ser Verordnung von der Staatlichen Bauaufsicht Prüfbescheide einzuholen oder entgegenzunehmen. § 7 Prüfung von Investitionen (1) Die Staatliche Bauaufsicht hat eine bauwirtschaftliche und sicherheitstechnische Prüfung der bau-technischen und bautechnologischen Grundkonzeption für die Dokumentation zur Vorbereitung der Grundsatzentscheidung gemäß Beschluß vom 16. Dezember 1970 über die Planung und Leitung des Prozesses der Reproduktion, der Grundfonds Auszug (GBl. II 1971 Nr. 1 S. 1) vorzunehmen. Die Unterlagen sind im Zuge z. Z. gilt die Verordnung vom 18. Dezember 1969 über die Sicherung und Steigerung der Qualität der Erzeugnisse in den Kombinaten und Betrieben Qualitätssicherungsverordnung (GBl. II 1970 Nr. 15 S. 118) z. Z. gilt die Verordnung vom 18. Dezember 196 über die staatliche Qualitätskontrolle (GBl. II 1970 Nr. 15 S. 110);
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1972 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1972 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 74 vom 29. Dezember 1972 auf Seite 862. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1972 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972, Nr. 1-74 v. 14.1.-29.12.1972, S. 1-862).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-verletzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum Straftaten gegen die Volkswirtschaft Zoll- und Devisenstraftaten Vorsätzliche Brandstiftung Waffen- und Sprengmitteldelikte Unterlassung der Anzeige Sonstige kriminelle Straftaten Fahnenflucht Sonstige Militärstraftaten Personen Personen Personen Personen Personen Personen. Diebstahl aus zwei Pahrzeugen der sowjetischen Armee insgesamt Maschinenpistolen Kalaschnikow und mit ca, Schuß Munition in ihren Besitz gebracht.

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