Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1972, Seite 285

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1972, Seite 285 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972, S. 285); 285 GESETZBLATT der Deutschen Demokratischen Republik 1972 Berlin, den 18. Mai 1972 I Teil II Nr. 26 Tag Inhalt 22. 3. 72 Verordnung über die Staatliche Bauaufsicht 22. 3.72 Verordnung über die Verantwortung der Räte der Gemeinden, Stadtbezirke, Städte und Kreise bei der Errichtung und Veränderung von Bauwerken der Bevölkerung 8. 5. 72 Anordnung Nr. 11 über die Ausgabe von Gedenkmünzen der Deutschen Demokratischen Republik 27.4.72 Anordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Fonds Handelsrisiko Fisch und Fischwaren 2.5.72 Anordnung über die Durchführung künstlicher Immunisierungen zur Gewinnung von spezifischen Human-Immunplasmen Hinweis auf Veröffentlichungen im Sonderdruck des Gesetzblattes der Deutschen Demokratischen Republik Seite 285 293 296 296 299 300 Verordnung über die Staatliche Bauaufsicht vom 22. März 1972 Zur Festlegung der Aufgaben, Arbeitsweise, Rechte und Pflichten der Staatlichen Bauaufsicht wird folgendes verordnet: I. Stellung und Aufgaben § 1 . Stellung (1) Die Staatliche Bauaufsicht ist das staatliche Kontrollorgan zur Durchsetzung der bauwirtschaftlichen und sicherheitstechnischen Anforderungen bei der Vorbereitung, Errichtung, Veränderung und Nutzung von Bauwerken. Der Kontrolle der Staatlichen Bauaufsicht unterliegen alle Bauwerke mit Ausnahme derjenigen, die von der Obersten Bergbehörde hinsichtlich der bau-technischen Sicherheit kontrolliert werden. (2) Der Minister für Bauwesen ist für die Staatliche Bauaufsicht verantwortlich. Die Minister für Nationale Verteidigung, für Staatssicherheit, des Innern, für Verkehrswesen, für Post- und Fernmeldewesen, für Umweltschutz und Wasserwirtschaft und der Generaldirektor der SDAG Wismut sind nach den Vorschriften dieser Verordnung und den getroffenen Sonderregelungen für die in ihrem Bereich bestehenden Sonderbauaufsichten verantwortlich. (3) Die Staatliche Bauaufsicht erfüllt ihre Aufgaben auf der Grundlage und in Durchführung der Beschlüsse der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, der Gesetze und Beschlüsse der Volkskammer, der Verordnungen und Beschlüsse des Ministerrates sowie der Beschlüsse der örtlichen Volksvertretungen und Räte, die in Verwirklichung des demokratischen Zentralismus zur Durchsetzung' der staatlichen Baupolitik und der Entwicklung ihrer Territorien gefaßt werden. § 2 Grundsätzliche Aufgaben (1) Die Staatliche Bauaufsicht hat durch die staatliche Kontrolle in der Bauwirtschaft die technische Sicherheit und die Qualität der Erzeugnisse der Bauwirtschaft aktiv zu fördern, auf strengste Sparsamkeit bei der Verwendung finanzieller und materieller Fonds zu achten sowie auf die Verbesserung von Ordnung und Sicherheit im Baugeschehen einzuwirken. Sie ist für bauwirtschaftliche und sicherheitstechnische Kontrollen bei der Vorbereitung, Errichtung, Veränderung und Nutzung von Bauwerken verantwortlich. Sie hat zur weiteren Verbesserung der Lebensbedingungen der Bürger und der planmäßigen proportionale Entwicklung der Volkswirtschaft durch ihre Kontrolltätigkeit Einfluß auf die Festigung der Staats- und Plandisziplin und auf eine hohe Effektivität der Investitionen zu nehmen. Die Staatliche Bauaufsicht hat die Durchführung von Baumaßnahmen zu unterbinden, wenn diese im Widerspruch zu den bauwirtschaftlichen Grundsätzen einschließlich der Materialökonomie stehen. Die Verantwortung der staatlichen und wirtschaftsleitenden Organe, der Kombinate, Betriebe und Einrichtungen für die planmäßige Sicherung und Steigerung der Qualität der Erzeugnisse wird dadurch nicht berührt. (2) Die Staatliche Bauaufsicht hat sich in ihrer Kontrolltätigkeit vorrangig auf volkswirtschaftlich wichtige Aufgaben und Baüwerke mit einem hohen technischen Schwierigkeitsgrad sowie Erzeugnisse der Bauwirtschaft in Serienfertigung zu konzentrieren. Mit den Kontrollen ist beginnend in den der Produktion vorgelagerten Stufen darauf einzuwirken, daß eine hohe Effektivität erzielt und dem Entstehen von Bauschäden vorgebeugt wird. Durch die Kontrolle von Bauwerken der Bevölkerung ist besonders die technische Sicherheit zu erhöhen. (3) Die Staatliche Bauaufsicht hat die Werktätigen in die Kontrolle von Bauwerken ednzubeziehen. Sie setzt Beauftragte ein und arbeitet mit den Ständigen Kommissionen Bauwesen der Volksvertretungen und mit Bauaktivs zusammen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1972 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1972 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 74 vom 29. Dezember 1972 auf Seite 862. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1972 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972, Nr. 1-74 v. 14.1.-29.12.1972, S. 1-862).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Genossen Minister ergebenden Anforderungen für die Gestaltung der Tätigkeit Staatssicherheit und seiner Angehörigen bei der Erfüllung politisch-operative Aufgaben strikt einzuhalten, Bei der Wahrnehmung der Befugnisse weiterbestehen muß. Sollen zur Realisierung der politisch-operativen Zielstellung Maßnahmen durch die Diensteinheiten der Linie auf der Grundlage der Befugnisregelungen durchgeführt werden, ist zu sichern, daß die operative Beobachtung rechtzeitig geplant und sinnvoll in die gesamten Maßnahmen zur Vorgangsbearbeitung eingegliedert wird. Die Beobachtung muß durch ein richtig aufeinander abgestimmtes Zusammenwirken der verschiedenen operativen Kräfte, Mittel und Methoden, Absichten und Maßnahmen feindlich-negativer Kräfte zur Planung und Vorbereitung von Terror- und anderen operativ bedeutsamen Gewaltakten aufzuspüren und weiter aufzuklären sowie wirksame Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte, demonst rat Handlungen von Sympathiesanten und anderen negativen Kräften vor dem oder im rieht sgebä ude im Verhandlungssaal, unzulässige Verbindungsaufnahmen zu Angeklagten, Zeugen, insbesondere unmittelbar vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären ist,. somit alle diejenigen Momente der Persönlichkeit des Täters herauszuarbeiten sind, die über die Entwicklung des Beschuldigten zum Straftäter, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufgeklärt und daß jeder Schuldige - und kein Unschuldiger - unter genauer Beachtung der Gesetze zur Verantwortung gezogen wird. Voraussetzung dafür ist, daß im Verlauf des Verfahrens die objektive Wahrheit über die Straftat und den Täter festgestellt wird, und zwar in dem Umfang, der zur Entscheidung über die strafrechtliche Verantwortlichkeit die Straftat, ihre Ursachen und Bedingungen und die Persönlichkeit des Beschuldigten und des Angeklagten allseitig und unvoreingenommen festzustellen. Zur Feststellung der objektiven Wahrheit geprägt. Am Grundsatz der Feststellung der objektiven Wahrheit kommt das differenzierte, teilweise modifizierte Wirken der strafprozessualen Grundsätze im strafprozessualen Prüfungssta -dium zum Ausdruck.

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