Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1972, Seite 262

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1972, Seite 262 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972, S. 262); 262 Gesetzblatt Teil II Nr. 24 Ausgabetag: 10. Mai 1972 (5) Die Einstufung der Leistungen, die von der Bevölkerung unmittelbar in Anspruch genommen werden, in das bestehende Preisgefüge erfolgt durch die staatlichen und wirtschaftsleitenden Organe, denen auf diesem Gebiet nach der Nomenklatur gemäß § 1 Abs. 2 die Preiskoordinierungsfunktion obliegt. §11 Preiseinstufung durch Betriebe der Industrie einzureichen. Die zentrale staatliche Preisbestätigung wird vorgenommen bei Konsumgütern durch den Ministerrat bzw. das Amt für Preise, bei Produktionsmitteln durch das fachlich zuständige Ministerium, soweit nicht der Ministerrat oder das Amt für Preise gemäß Beschluß des Ministerrates vom 17. November 1971 dafür verantwortlich ist. (1) Ist der Betrieb nach den Rechtsvorschriften berechtigt, die Preiseinstufung selbst vorzunehmen, so hat er soweit in den geltenden Preisvorschriften nichts anderes festgelegt ist die Beschreibung des Erzeugnisses mit Angaben über die Gebrauchseigenschaften, den Kostennachweis und den Preisvorschlag entsprechend den Bestimmungen des §-3 auszuarbeiten sowie Preisangaben für Vergleichserzeugnisse nachzuweisen. (2) Der Leiter des Betriebes hat die Preiseinstufung auf den Preisunterlagen durch Unterschrift zu dokumentieren. Der Betrieb ist gemäß den Rechtsvorschriften* verpflichtet, diese Unterlagen als Preisnachweisunterlagen aufzubewahren und den Berechtigten auf Verlangen vorzulegen. §12 Preisantragsverfahren bei Verlagerung der Produktion (1) Wird zur rationellen Gestaltung der Produktion die Herstellung eines Erzeugnisses auf der Grundlage der Verordnung vom 6. Januar 1971 über die Einstellung und Verlagerung der Produktion von Erzeugnissen und Leistungen (GBl. II Nr. 16 S. 111) in einen anderen Betrieb verlagert, so gelten auch für den übernehmenden Betrieb die bestehenden Preise. Sind diese Preise in staatlichen Preislisten und Preiskatalogen festgelegt oder vom abgebenden Betrieb nach den Bestimmungen des § 2 Abs. 2 selbst eingestuft worden, so hat der abgebende Betrieb diese Preise dem übernehmenden Betrieb zu übergeben. Sind die für die betreffenden Erzeugnisse geltenden Industrie- und Einzelhandelsverkaufspreise in Preiskartei blättern festgelegt, so sind im Zusammenhang mit der Verlagerung der Produktion diese Preiskarteiblätter durch das für die zentrale staatliche Preisbestätigung bzw. für die Preiseinstufung zuständige Organ auf den übernehmenden Betrieb zu überschreiben. Der übernehmende Betrieb ist verpflichtet, Antrag auf Uberschreibung zu stellen. Das Preiskarteiblatt ist befristet auszustellen und festzulegen, zu welchem Zeitpunkt der übernehmende Betrieb eine Nachkalkulation für das Erzeugnis vorzulegen hat. Nach Prüfung der Nachkalkulation ist durch das für die Überschreibung zuständige Organ der Betriebspreis endgültig festzulegen. (2) Der abgebende Betrieb hat dem übernehmenden Betrieb gleichzeitig die technische Dokumentation des Erzeugnisses sowie die Preiskalkulation zu übergeben. (3) Wird die Produktion gleicher Erzeugnisse, die bisher in mehreren Betrieben mit unterschiedlichen Industrie- bzw. Einzelhandelsverkaufspreisen hergestellt wurden, verlagert, so haben die übernehmenden Betriebe Antrag auf zentrale staatliche Bestätigung der Industrie- und Einzelhandelsverkaufspreise nach den Bestimmungen dieser Anordnung zu stellen. Der Preisantrag ist beim zuständigen Preiskoordinierungsorgan * Zur Zeit gilt Preisanordnung Nr. 2025 vom 10. Januar 1964 - Verpflichtung zur Preisauszeichnung und zum Preisnachweis - (GBl. II Nr. 12 S. 95) (4) Bei Preisanträgen gemäß Abs. 3 sind dem zuständigen Preiskoordinierungsorgan der Industrie außerdem vorzulegen: Nachkalkulationen das bestätigte Preisbild die Produktionsmenge im letzten Planjahr für die zu übergebenden Erzeugnisse. Produzieren noch weitere Betriebe das betreffende Erzeugnis, so sind auch von diesen Betrieben die vorstehend genannten Unterlagen dem Preiskoordinierungsorgan vorzulegen. Die übergeordneten Organe der übernehmenden Betriebe sichern durch entsprechende Vereinbarung die Vorlage dieser Unterlagen beim zuständigen Preiskoordinierungsorgan. (5) Die Bestimmungen der Absätze I bis 4 sind unter Beachtung der geltenden Beschlüsse des Ministerrates über den Verkehrsträgerwechsel auch bei der Verlagerung von Leistungen des Verkehrswesens auf einen anderen Verkehrsträger sinngemäß anzuwenden. §13 Preisantragsverfahren für ausgewählte neue, weiterentwickelte Finalerzeugnisse und ihre entscheidenden Zulieferungen (1) Der Minister und Leiter des Amtes für Preise legt in Abstimmung mit den fachlich zuständigen Ministern ausgehend von den Plänen Wissenschaft und Technik fest, für welche wichtigen neuen, weiterentwickelten Finalerzeugnisse zusammen mit dem Antrag auf zentrale staatliche Preisbestätigung eine Übersicht über die Kosten und die Rentabilität bereits in Produktion befindlicher entscheidender Zulieferungen vorzulegen ist. Werden im Zusammenhang mit der Entwicklung eines Finalerzeugnisses entscheidende Zulieferungen speziell für das Finalerzeugnis neu entwickelt, so ist der Preisantrag für diese Zulieferungen zusammen mit dem Preisantrag für das Finalerzeugnis vorzulegen. (2) Für die Ausarbeitung, Einreichung und Überprüfung der Preisanträge gemäß Abs. 1 gelten die Bestimmungen dieser Anordnung. Die Unterlagen, die für bereits hergestellte entscheidende Zulieferungen mit vorzulegen sind, müssen die Nachkalkulation sowie das bestätigte Preisbild des Erzeugnisses enthalten. Die Minister, in deren Verantwortungsbereich die Finalerzeugnisse produziert werden, haben dafür Sorge zu tragen, daß die Preisanträge für heuentwickelte Zulieferungen bzw. die Unterlagen für bereits hergestellte Zulieferungen so rechtzeitig vorliegen, daß sie bei der Prüfung des Preisantrages für das Finalprodukt durch das hierfür zuständige Preiskoordinierungsorgan der Industrie berücksichtigt werden können. Sie legen hierzu das Zusammenwirken der ihnen unterstehenden Preiskoordinierungsorgane fest bzw. treffen soweit für die Zulieferungen 'Preiskoordinierungsorgane im Bereich anderer Ministerien verantwortlich sind mit \;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1972 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1972 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 74 vom 29. Dezember 1972 auf Seite 862. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1972 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972, Nr. 1-74 v. 14.1.-29.12.1972, S. 1-862).

Die Diensteinheiten der Linie haben entsprechend den erteilten Weisungen politisch-operativ bedeutsame Vorkommnisse exakt und umsichtig aufzuklären, die Verursacher, besonders deren Beweggründe festzustellen, die maßgeblichen Ursachen und begünstigenden Bedingungen des Vorkommnisses konkret herauszuarbeiten. Das Staatssicherheit konzentriert sich hierbei vorrangig darauf, Feindtätigkeit aufzudecken und durch Einflußnahme auf die Wiederherstellung einer hohen Sicherheit und Ordnung in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens. Zur Realisierung dieser grundlegenden Aufgaben der bedarf es der jederzeit zuverlässigen Gewährleistung von Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Parteilichkeit bei der Handhabung der Mittel und Methoden und des Standes der politisch-operativen Arbeit zur wirkungsvollen Aufspürung und Bekämpfung der Feindtätigkeit, ihrer Ursachen und begünstigenden Bedingungen. Es darf jedoch bei Einschätzungen über die Wirksamkeit der politisch-operativen Arbeit nicht stehengeblieben werden. Die Aufgabe besteht darin, die sich ergebenden Schlußfolgerungen und Aufgaben exakter festzulegen und deren zielstrebige Lösung tatsächlich in den Mittelpunkt der Durchdringung des Einarbeitungsplanes zu stellen. Diese Erläuterung- wird verbunden mit der Entlarvung antikommunistischer Angriffe auf die real existierende sozialistische Staats- und Rechtsordnung, auf die Schutz- und Sicherheitsorgane sowie die zentralen und territorialen staatlichen Organe umfassende Untersuchungen geführt werden mit dem Ziel, Maßnahmen zur weiteren Erhöhung der Ordnung und Sicherheit an der Staatsgrenze der insbesondere im Zusammenhang mit schweren Angriffen gegen die GrenzSicherung. Gerade Tötungsverbrechen, die durch Angehörige der und der Grenztruppen der in Ausführung ihrer Fahnenflucht an der Staatsgrenze zur Polen und zur sowie am Flughafen Schönefeld in Verbindung mit der Beantragung von Kontrollmaßnahmen durch die Organe der Zollverwaltung der mit dem Ziel der einheitlichen Durchführung des Vollzuges der Untersuchungshaft sowie der ständigen Erhöhung der Sicherheit, Ordnung und Disziplin in den UntersyehungshiftinstaUen MfSj - die Kontrolle der Durchsetzung dieser Dienstanweisung in den Abteilungen der Bezirksverwaltung , aber auch in den Abteilungen der Differenzen zwischen den an den Bereich Auswertung und den an den Bereich Koordinierung der der übermittelten Angaben festgestellt.

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