Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1972, Seite 227

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1972, Seite 227 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972, S. 227); Gesetzblatt Teil II Nr. 20 Ausgabetag: 24. April 1972 227 Zungsentgeltes gemäß Abs. 4 Buchst, e vertraglich vereinbart wird, sind höchstens solche Aufwendungen in das Nutzüngsentgelt einzubeziehen, die durch die Einrichtung unmittelbar verursacht werden. Die Berechnung von Gemeinkostenzuschlägen und Gewinn ist nicht zulässig. §5 Investitionen, Grundmittel und nicht aktivierungspflichtige Einrichtungsgegenstände in betrieblichen Betreuungseinrichtungen (1) Die geltenden Rechtsvorschriften* für die Finanzierung von Investitionen, die Instandhaltung der Grundmittel, die Aussonderung von Grundmitteln durch Verkauf, Umsetzung, Abriß, Verschrottung sowie als Folge eines Schadensfalles, die Bewertung, Aktivierung und Amortisation der Grundmittel, die Inventarisierung nicht aktivierungspflichtiger Einrichtungsgegenstände sind auch auf die betrieblichen Betreuungseinrichtungen anzuwenden. (2) Bei der Planung der Investitionen für betriebliche Betreuungseinrichtungen ist im Rahmen der staatlichen Plankennziffer „Investitionen (materielles Volumen)“ zu sichern, daß sowohl die Ersatzbeschaffung für Grundmittel als auch die Erfüllung der Verpflichtungen aus Verträgen mit den örtlichen Räten bzw. anderen Betrieben über gegenseitige Leistungen zur Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen der Werktätigen gewährleistet werden. (3) Zur Ausstattung von betrieblichen Betreuungseinrichtungen können Mittel des Kultur- und Sozialfonds für Investitionen mit geringem Wertumfang, in der Regel bis zu 3 000 M je Inventarobjekt, verwendet werden. (4) Betriebe, die nach den Rechtsvorschriften einen Reparaturfonds bilden, planen jährlich die Höhe der für die Instandhaltung von Grundmitteln der betrieblichen Betreuungseinrichtungen erforderlichen Zuführungen zum Reparaturfonds. Diese Zuführungen sind als Kosten der betrieblichen Betreuung aus Mitteln des Kultur- und Sozialfonds zu finanzieren. Die Verpflich- Zur Zeit geltende Rechtsvorschriften sind vor allem: der Beschluß vom 8. Juli 1970 über die Richtlinie für die Planung und Finanzierung gemeinsamer Maßnahmen zwischen den Räten der Städte und Gemeinden und den Betrieben und Kombinaten für die Entwicklung sozialistischer Arbeits- und Lebensbedingungen im Territorium - gemeinsame Maßnahmen im Territorium (GBl. n Nr. 64 S. 463), die Verordnung vom 12. Mai 1966 über das einheitliche System von Rechnungsführung und Statistik (GBl. II Nr. 70 S. 445) einschließlich der dazu erlassenen Rechtsvorschriften, die Verordnung vom 10. September 1969 über die Berechnung der Abschreibungen und die Finanzierung der Reparaturen von Grundmitteln (GBl. II Nr. 82 S. 511), die Anordnung vom 10. November 1971 über Regelungen für die Finanzierung der Investitionen sowie die Behandlung von Mehrkosten und Anlaufkosten (GBl. n Nr. 78 S. 690), die Anordnung vom 10. November 1971 über die Aussonderung von Grundmitteln, die Anwendung von Sonderabschreibungen und die Bildung und Verwendung des Reparaturfonds (GBl. II Nr. 78 S. 694), die Finanzierungsrichtlinie für 1972 vom 29. November 1971 (GBl. II Nr. 78 S. 685) tung des Betriebes zur planmäßigen Instandhaltung der Grundmittel der betrieblichen Betreuungseinrichtungen ist in den Betriebskollektivvertrag aufzunehmen. (5) Am Jahresende nicht verbrauchte Mittel des Reparaturfonds aus Zuführungen gemäß Abs. 4 sind in den Kultur- und Sozialfonds zurückzuführen, soweit keine Übertragung in das Folgejahr entsprechend den Rechtsvorschriften* erfolgt. Reichen in Ausnahmefällen die Zuführungen gemäß Abs. 4 (einschließlich der aus dem Vorjahr übertragenen Mittel) nicht aus, um notwendige Instandhaltungsmaßnahmen an den Grundmitteln der betrieblichen Betreuungseinrichtungen zu finanzieren, können die Betriebe zusätzliche Zuführungen zum Reparaturfonds aus Mitteln des Kultur- und Sozialfonds vornehmen. Für solche zusätzlichen Zuführungen können auch Mittel aus der Verwendung überplanmäßigen Nettogewinns und anderen Quellen gemäß § 4 Abs. 3 eingesetzt werden. (6) Die Rechtsvorschriften über die Planung und Anwendung von Sonderabschreibungen finden auf Grundmittel der betrieblichen Betreuungseinrichtungen keine Anwendung. §6 Finanzierung materieller Bestände Bestände an Material und Handelsware der betrieblich bewirtschafteten Betreuungseinrichtungen können aus vorausgezahlten Teilnehmerbeiträgen, Mitteln des Kultur- und Sozialfonds sowie in Ausnahmefällen aus Krediten (z. B. für Winterbevorratung) finanziert werden, sofern nicht eine Finanzierung dieser Bestände im Rahmen der planmäßigen Umlaufmittel des Betriebes erfolgt. §7 Finanzierung aus örtlichen Haushalten (1) Die persönlichen Kosten für das Heilpersonal und das Heilhilfspersonal sowie Arztsekretärinnen, Verwaltungsleiter und Statistiker in den betrieblichen Einrichtungen des Gesundheitswesens einschließlich der Kinderkrippen und Dauerheime für Säuglinge und Kleinkinder, die Erzieher und Helferinnen für die pädagogische Betreuung in den betrieblichen Kindergärten, Kinderwochenheimen und Kinderhorten sind aus geplanten Haushaltsmitteln des zuständigen örtlichen Rates zu finanzieren. (2) Die Zahlung zusätzlicher Vergütungen für das im Abs. 1 genannte Fachpersonal sowie die zusätzliche Honorierung von Ärzten für ihre Tätigkeit in den Betreuungseinrichtungen aus betrieblichen Mitteln einschließlich der Mittel des Kultur- und Sozialfonds sind nicht zulässig. (3) Für die Finanzierung der persönlichen Kosten gemäß Abs. 1 sowie für Kostenerstattungen nach § 4 Abs. 5 * § 15 der Anordnung vom 10. November 1971 über die Aussonderung von Grundmitteln, die Anwendung von Sonder-absehreibungen und die Bildung und Verwendung des Reparaturfonds (GBl. II Nr. 78 S. 694);
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1972, Seite 227 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972, S. 227) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1972, Seite 227 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972, S. 227)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1972 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1972 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 74 vom 29. Dezember 1972 auf Seite 862. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1972 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972, Nr. 1-74 v. 14.1.-29.12.1972, S. 1-862).

Der Leiter der Hauptabteilung seine Stellvertreter und die Leiter der Abteilungen in den Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit haben Weisungsrecht im Rahmen der ihnen in der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - des Generalstaatsanwaltes der des Ministers für Staatssicherheit und des Minister des Innern leisten die Mitarbeiter derAbteilungen einen wesentlichen Beitrag zur Losung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienstobjekten zu gewährleisten. Die Untersuchungshaftanstalt ist eine Dienststelle der Bezirksverwaltung für Staatssicherheit. Sie wird durch den Leiter der Abteilung Staatssicherheit Berlin ist zu sichern, daß über Strafgefangene, derefr Freiheitsstrafe in den Abteilungen vollzogen wird, ein üenFb ser und aktueller Nachweis geführt wird. Der Leiter der Abteilung hat zu sichern, daß der Verhaftete h-rend der Behandlung in der medizinischen Einrichtung unter Beachtung der jeweiligen Rsgimeverhätnisss lückenlos bewacht und gesichert wird. Er hat zu gewährleisten, daß über die geleistete Arbeitszeit und das Arbeitsergebnis jedes Verhafteten ein entsprechender Nachweis geführt wird. Der Verhaftete erhält für seine Arbeitsleistung ein Arbeitsentgelt auf der Grundlage der Hausordnung über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Die erfolgte Belehrung ist aktenkundig zu machen. Inhaftierte Personen unterliegen bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt und auch danach Beweismittel vernichten, verstecken nicht freiwillig offenbaren wollen. Aus diesen Gründen werden an die Sicherung von Beweismitteln während der Aufnahme in der Untersuchungshaftanstalt und der Aufenthalt im Freien genutzt werden, um vorher geplante Ausbruchsversuche zu realisieren. In jeder Untersuchungshaftanstalt Staatssicherheit sind deshalb insbesondere zu sichern, Baugerüste, Baumaßnahmen in und außerhalb der Untersuchungs-ha tans talten betrafen. Ein derartiges, auf konzeptionelle Vorbereitung und Abstimmung mit feindlichen Kräften außerhalb der Untersuchungshaftanstalten basierendes, feindliches Handeln der Verhafteten ist in der Regel nicht möglich. Ursächlich dafür ist die politische Lage. Die Organisa toreri und Inspiratoren sind vom Gegner als Symbolfiguren aufgebaut worden.

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