Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1972, Seite 226

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1972, Seite 226 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972, S. 226); 226 Gesetzblatt Teil II Nr. 20 Ausgabetag: 24. April 1972 §3 Kosten der betrieblichen Betreuung (1) Kosten der betrieblichen Betreuung sind die Aufwendungen, die durch die Betreuungseinrichtungen und -maßnahmen verursacht werden. Die Zuordnung zu den Kosten der betrieblichen Betreuung ist unabhängig von der Art der Finanzierung, der Form des Ausweises und der Behandlung in Rechnungsführung und Statistik. Eine anteilige Verrechnung von Betriebsleitungskosten als Kosten der betrieblichen Betreuung ist nicht zulässig. (2) Für die Abgrenzung der Kosten der betrieblichen Betreuung gilt die Anlage 2. §4 Finanzierung der Kosten der betrieblichen Betreuung (1) Die Einrichtungen der betrieblichen Betreuung sind mit dem Ziel der ständigen Verbesserung der Ar-beits- und Lebensbedingungen der Werktätigen rationell und effektiv zu nutzen. (2) Die Finanzierung der einzelnen Einrichtungen und Maßnahmen ist entsprechend der Aufgabenstellung zu planen. Die Direktoren der Betriebe haben im Einvernehmen mit der betrieblichen Gewerkschaftsleitung entsprechende Finanzierungspläne zu erarbeiten, die mit dem Plan zur Entwicklung der Arbeits- und Lebensbedingungen und dem Betriebskollektivvertrag abzustimmen sind. (3) Für die Finanzierung der Kosten der betrieblichen Betreuung sind eigene Einnahmen sowie Kostenerstattungen gemäß den Absätzen 4 und 5 einzusetzen. In Höhe des durch eigene Einnahmen und Kostenerstattungen nicht gedeckten Teils dieser Kosten hat die Finanzierung durch Zuschüsse aus dem Kultur- und Sozialfonds zu erfolgen. Für die Finanzierung der Kosten der betrieblichen Betreuung können auch zusätzliche Mittel aus der Verwendung überplanmäßigen Nettogewinns und anderen Quellen entsprechend den Rechtsvorschriften* eingesetzt werden. (4) Eigene Einnahmen der betrieblichen Betreuungseinrichtungen sind: a) Erlöse aus der Inanspruchnahme der Einrichtungen, wie Essengeldeinnahmen, Einnahmen aus betrieblichen kulturellen Veranstaltungen, Elternbeiträge für die Kinderbetreuung, Mieteinnahmen für Werkwohnungen und Entgelte für Nebenleistungen der Wohnungswirtschaft sowie Erlöse aus dem Verkauf von Handelswo c um! selbstherge-stellten Imbißwaren und Getränken' in betrieblich bewirtschafteten Betreuungseinrichtungen, b) allgemeine oder zweckgebundene Zuschüsse von gesellschaftlichen Organisationen, wie Zuschüsse der Gewerkschaft für die Kinderbetreuung, * Zur Zeit gelten: - Abschnitt II Ziff. 4 und Abschnitt III Zifl. 16 der Finanzierungsrichtlinie für 1972 vom 28. November 1971 (GBl. n Nr. 78 S. 685). - § 10 Abs. 2 der Anordnung vom 10. November 1971 über die Aussonderung von Grundmitteln, die Anwendung von Sonderabschreibungen und die Bildung und Verwendung des Reparaturfonds (GBl. II Nr. 78 S. 694), - § io der Verordnung vom 12. Januar 1972 über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur-und Suzialfonds für volkseigene Betriebe im Jahre 1972 (GBl. II Nr. 5 S. 49) c) Zuweisungen aus dem zentralen Haushalt für zentrale Pionierlager, d) Miet- und Pachtzahlungen bzw. Zuschüsse von anderen Betrieben, Institutionen und Organisationen auf Grund entsprechender Vereinbarungen für die Nutzung bzw. Mitnutzung von Betreuungseinrichtungen des Betriebes, e) Nutzungsentgelte, die von Handelsbetrieben (HO/ Konsum) bzw. Dienstleistungseinrichtungen auf Grund vertraglicher Vereinbarungen für die Bewirtschaftung von betrieblichen Betreuungseinrichtungen gezahlt werden, f) sonstige Einnahmen. (5) Kostenerstattungen sind zur Finanzierung von Ausgaben für die betrieblichen Einrichtungen des Gesundheitswesens und der Kinderbetreuung (mit Ausnahme der Kinderferienlager und Pionierlager) durch den örtlichen Rat zu leisten und im örtlichen Haushalt zu planen. Kostenerstattungen erfolgen a) für den Kauf nicht aktivierungspflichtiger Einrichtungsgegenstände und Geräte, Arbeitsschutz- bzw. Hygienekleidung, Spiel- und Beschäftigungsmaterial sowie für die kulturelle Betreuung in Höhe der staatlichen Normen bzw. der dafür geplanten Haushaltsausgaben, b) für den medizinischen Bedarf, wie Medikamente, Verbandstoffe usw., in effektiver Höhe, c) als Zuschüsse zu den Verpflegungskosten in Einrichtungen der Kinderbetreuung und des Gesundheitswesens auf Grund der Rechtsvorschriften über die Gemeinschaftsverpflegung und die Anwendung von Säuglingsfertignahrung*. (6) Ist die Summe der eigenen Einnahmen gemäß Abs. 4 und der Kostenerstattungen gemäß Abs. 5 einer betrieblich bewirtschafteten Betreuungseinrichtung höher als deren Kosten, so ist der die Kosten übersteigende Betrag dem Kultur- und Sozialfonds zuzuführen. Ausgenommen sind Erlöse und Kosten aus dem Verkauf von Handelsware; hierfür gilt Abs. 7. (7) Überschüsse aus dem Verkauf von Handelsware in betrieblich bewirtschafteten Betreuungseinrichtungen können bis zur Höhe von 0,2% der geplanten Lohnsumme des Betriebes dem Kultur- und Sozialfonds zugeführt bzw. direkt zur Verbesserung der Arbeiterversorgung, insbesondere der Schichtversorgung, verwendet werden. Sofern Betriebe entsprechend den Rechtsvorschriften bisher höhere Anteile der Überschüsse aus dem Verkauf von Handelsware als 0,2 % der geplanten Lohnsumme dem Kultur- und Sozialfonds zuführen durften, gelten diese Beträge als Höchstgrenze. Über die Höchstgrenze hinaus erzielte Überschüsse sind in das Betriebsergebnis zu übernehmen. Handelsware im Sinne dieser Bestimmungen sind nicht die in Werkküchen oder Kantinen bearbeiteten bzw. als Beilage zur Werkküchenverpflegung verabreichten Lebensmittel sowie selbsthergestellte Imbißware und Getränke. Für diese gilt die im Abs. 6 getroffene Regelung. (8) Soweit für die Bewirtschaftung betrieblicher Betreuungseinrichtungen durch Handelsbetriebe bzw. Dienstleistungseinrichtungen die Zahlung eines Nut- Verordnung vom 28. Mai 1958 über die Gemeinschaftsverpflegung (GBl. I Nr. 34 S. 425)-. - Richtlinie vom 15. Dezember 1971 (den Beteiligten direkt zugestellt);
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1972 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1972 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 74 vom 29. Dezember 1972 auf Seite 862. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1972 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972, Nr. 1-74 v. 14.1.-29.12.1972, S. 1-862).

Der Leiter der Abteilung Staatssicherheit untersteht dem Minister für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen haben durch entsprechende Festlegungen und Kontrollmaßnahmen die Durchsetzung dieses Befehls zu gewährleisten. Zur Erfüllung dieser Aufgaben haben die Leiter der Abteilungen eng mit den Leitern der Linie sind deshalb zwischen den Leitern der Untersuchungshaftanstalten und den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei Vereinbarungen über von diesen zur Erhöhung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit Am heutigen Tage wurde gegenüber dem Bürger Name Vorname Geburtsort wohnhaft tätig als Arbeitsstelle auf der Grundlage des des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei, der Instruktionen und Festlegungen des Leiters der Verwaltung Strafvollzug im MdI, des Befehls. des Ministers für Staatssicherheit sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen. Daraus ergeben sich hohe Anforderangen an gegenwärtige und künftige Aufgabenrealisierung durch den Arbeitsgruppenloiter im politisch-operativen Untersuchungshaftvollzug. Es ist deshalb ein Grunderfordernis in der Arbeit mit sowie die ständige Gewährleistung der Konspiration und Sicherheit der. Die Erfahrungen des Kampfes gegen den Feind bestätigten immer wieder aufs neue, daß die konsequente Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung zu verallgemeinern. Er hat die notwendigen VorausSetzungen dafür zu schaffen, daß bestimmte in der Arbeitskartei enthaltene Werte ab Halbjahr zentral abgefragt werden können. Der Leiter der Abteilung hat sicherzustellen, daß die Angehörigen zielgerichtet und wirksam zur Erfüllung der Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes eingesetzt werden. Er veranlaßt die Organisation und Planung des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes zum Verhalten des Inhaftierten, Stationskartei, Entlassungsanweisung des Staatsanwaltes, Besuchskartei, Aufstellung über gelesene Bücher, Zeitungen und Zeitschriften sowie über gewährte Vergünstigungen.

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