Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1972, Seite 158

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1972, Seite 158 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972, S. 158); 158 Gesetzblatt Teil II Nr. 13 Ausgabetag: 23. März 1972 karte sein und diese auf Forderung des Personals des Kraftomnibusses oder der Kontrollorgane vorweisen. 2. Die Beförderung eines Fahrgastes ist nicht zulässig und sein Aussteigen aus dem Kraftomnibus kann an der nächsten Haltestelle veranlaßt werden (ohne Erstattung der Fahrkosten und der Kosten für die Beförderung seines Gepäcks), wenn der Fahrgast a) die Bedingungen des Beförderungsvertrages nicht einhält, b) sich nicht ordnungsgemäß benimmt oder andere Fahrgäste belästigt, c) infolge seiner Krankheit oder aus anderen Gründen andere Fahrgäste gefährdet. §20 Der Fahrgast ist berechtigt a) zur Fahrt im Linienkraftomnibus laut Fahrkarte; b) kostenlos (oder mit Ermäßigung) Kinder, Handgepäck sowie Haustiere Ln der Anzahl und zu den 1t. Tarif vorgesehenen Bedingungen und Preisen zu befördern; c) in einem besonderen dafür vorgesehenen Raum im Kraftomnibus gegen eine besondere im Tarif festgelegte Gebühr Gepäck mitzuführen; d) während der Fahrt die von ihm zusätzlich bezahlten Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen. §21 1. Das Einsteigen in den Kraftomnibus und das Aussteigen aus dem Kraftomnibus ist nur an den im Fahrplan angegebenen Orten gestattet sowie in dringenden Fällen auch an anderen Orten auf Anweisung des Personals des Kraftomnibusses entsprechend dem Verfahren, das auf dem Territorium des Abkommenspartners, auf dem sich der Kraftomnibus befindet, gültig ist. 2. Körperbehinderte, schwangere Frauen und Fahrgäste mit Kleinkindern dürfen außerhalb der Reihenfolge in den Kraftomnibus einsteigen. 3. Das Verhalten des Fahrgastes auf den Autobusbahnhöfen rund das Ein- und Aussteigen an den Haltestellen wird durch die örtlichen Vorschriften geregelt. Der Fahrgast hat diese Vorschriften zu beachten und die Anweisungen des Personals des Bahnhofs zu befolgen. §22 1. Nach Antritt der Fahrt darf die Fahrkarte keiner anderen Person übergeben werden. Eine Fahrt gilt als angetreten, wenn der Fahrgast zum Zwecke der Fährt den Kraftomnibus betreten hat. Die Fahrt gilt als abgeschlossen, wenn der Kraftomnibus am Bestimmungsort des Fahrgastes angekommen ist und der Fahrgast den Kraftomnibus verlassen hat. 2. Die Fahrkarte berechtigt nicht zur vorübergehenden Fahrtunterbrechung, wenn dies nicht auf der Fahrkarte vorgesehen ist. 3. Muß ein Fahrgast die Fahrt auf Aufforderung der Grenz-, Zoll- oder anderer Verwaltungsorgane sowie infolge schlechten Gesundheitszustandes vorübergehend unterbrechen, ist er berechtigt, die Fahrt innerhalb von 30 Tagen, gerechnet vom Tag der vorübergehenden Fahrtunterbrechung, mit einem der nächsten Linienkraftomnibusse fortzusetzen, sofern freie Plätze im Kraftomnibus vorhanden sind. Hierzu muß er die Fahrkarte, in der der Grund der zeitweiligen Fahrtunterbrechung bestätigt ist, vorlegen. Die Bestätigung erfolgt durch das Personal, mit dem der Fahrgast bis zur Fahrtunterbrechung fuhr, oder vom Fahrkartenschalter an der Kraftomnibushaltestelle, sofern die Fahrtunterbrechung während des Aufenthaltes des Kraftomnibusses an einer Haltestelle erfolgte und dort ein Fahrkartenschalter vorhanden ist. §23 Eine Fahrkarte kann vor Antritt der Fahrt der Stelle, von der sie erworben wurde, oder an der Abfahrtstelle des Kraftomnibusses zurüdegegeben werden, wenn dort ein Fahrkartenschalter vorhanden ist. In diesem Falle ist dem Inhaber der Fahrkarte der für die Fahrkarte bezahlte Betrag einschließlich der Gebühren für zusätzliche Dienstleistungen abzüglich 10 % vom Gesamtbetrag zu erstatten. Die erwähnte Erstattung kann vom Beförderer abgelehnt werden, wenn die Fahrkarte später als 24 Stunden vor der fahrplanmäßigen Abfahrt des Linienkraftomnibusses, für den die Fahrkarte verkauft wurde, zurückgegeben wird. §24 1. Fällt eine Kraftomnibusfahrt, für die der Fahrgast eine Fahrkarte erworben hat, aus, so erstattet der Beförderer unverzüglich nach Bekanntmachung dieses Ausfalls dem Fahrgast nach Vorlage der Fahrkarte die Beträge für die erworbenen Fahrkarten sowie für die zusätzlichen Dienstleistungen. Außerdem muß der Beförderer die durch die entsprechenden Dokumente belegten Kosten des Fahrgastes erstatten, die mit seinem Eintreffen an dem auf der Fahrkarte angegebenen Ort des Fahrtantritts und der Rüdekehr von diesem Ort mit dem billigsten Verkehrsmittel, das in der betreffenden Gegend allgemein üblich ist, verbunden sind. 2. Die Bestimmungen des Punktes 1 dieses Paragraphen kommen auch in dem Falle zur Anwendung, wenn sich die ursprüngliche Abfahrt des Kraftomnibusses, für den der Fahrgast eine Fahrkarte erworben hat, um mindestens eine Stunde verzögert und der Fahrgast in dieser Zeit keine Möglichkeit hatte, einen anderen Kraftomnibus desselben Beförderers zu benutzen. 3. Wird die Fahrt des Kraftomnibusses unterbrochen und ist es nicht möglich, sie fortzusetzen, dann ist der Fahrgast berechtigt, die Erstattung des für die Fahrkarte verausgabten Betrages, der dem nicht durchgeführten Teil der Fahrt entspricht, sowie der Gebühren, für die von ihm nicht beanspruchten zusätzlichen Dienstleistungen zu verlangen, wenn er die Fortsetzung der vom Beförderer organisierten Fahrt ablehnt. 4. In den in diesem Paragraphen angeführten Fällen erfolgt die Erstattung der Beträge ohne Abzüge unter Rückgabe der Fahrkarte durch den Fahrgast. §25 Ein Fahrgast, der die Fahrt aus den in § 22 Punkt 3 genannten Gründen nicht fortgesetzt hat, kann bei Rückgabe der Fahrkarte den von ihm bezahlten Betrag für;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1972 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1972 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 74 vom 29. Dezember 1972 auf Seite 862. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1972 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972, Nr. 1-74 v. 14.1.-29.12.1972, S. 1-862).

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