Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1972, Seite 144

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1972, Seite 144 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972, S. 144); 144 Gesetzblatt Teil II Nr. 12 Ausgabetag: 20. März 1972 vom 1. bis 10. vom 11. bis 20. vom 21. bis zum letzten Tag eines jeden . Monats. c) Für Betriebe mit einer jährlichen Zahlungsverpflichtung an produktgebundenen Abgaben von weniger als 100 000 M gilt ein Kalendermonat. d) Abweichend von den Buchstaben a bis c gilt für den Verkauf des Branntweins durch Rektifizierbetriebe, Branntweingroßvertriebsläger und Branntweinvertriebsläger sowie für den Verkauf der Tabakerzeugnisse durch Herstellerbetriebe von Tabakerzeugnissen ein Kalendertag als Entstehungszeitraum. (2) Der Zeitraum für die Entstehung der Zahlungsverpflichtung an produktgebundenen Abgaben (Entstehungszeitraum) wird für Betriebe mit staatlicher Beteiligung, genossenschaftliche und private Betriebe sowie Handwerker und andere selbständig tätige Bürger wie folgt festgelegt: a) Für Betriebe mit einer jährlichen Zahlungsverpflichtung an produktgebundenen Abgaben von mehr als 500 000 M gilt der Zeitraum vom 1. bis 5. vom 6. bis 10. vom 11. bis 15. vom 16. bis 20. vom 21. bis 25. vom 26. bis zum letzten Tag eines jeden Monats. b) Abweichend von Buchst, a gilt für Betriebe mit einer jährlichen Zahlungsverpflichtung an produktgebundenen Abgaben für Branntwein von mehr als 500 000 M eirl Kalendertag als Entstehungszeitraum. c) Für Betriebe mit einer jährlichen Zahlungsverpflichtung an produktgebundenen Abgaben von 25 000 M bis 500 000 M gilt der Zeitraum vom 1. bis 10. ' vom 11. bis 20. vom 21. bis zum letzten Tag eines jeden Monats. d) Für Betriebe mit einer jährlichen Zahlungsverpflichtung an produktgebundenen Abgaben von 6 000 M bis 25 000 M gilt ein Kalendermonat. e) Für Betriebe mit einer jährlichen Zahlungsverpflichtung an produktgebundenen Abgaben von weniger als 6 000 M gilt ein Vierteljahr. Die für den Einzug der Abgaben zuständigen Organe können den Entstehungszeitraum auf ein Kalenderjahr verlängern, wenn Betriebe produktgebundene Abgaben von weniger als 1 500 M jährlich abzuführen haben. §13 (1) Für Betriebe der volkseigenen Wirtschaft sind die produktgebundenen Abgaben am 15. Kalendertag nach Ablauf des jeweiligen Entstehungszeitraumes fällig. Abweichend davon gilt für die produktgebundenen Abgaben der Rektifizierbetriebe, Branntweingroßvertriebsläger und Branntweinvertriebsläger der 5. Kalendertag nach der Entstehung der Zahlungsverpflichtung als Fälligkeitstermin. Für die Herstellerbetriebe von Tabakerzeugnissen sind die produktgebundenen Abgaben am 1. Werktag nach der Entstehung der Zahlungsverpflichtung fällig. (2) Für Betriebe mit staatlicher Beteiligung, genossenschaftliche und private Betriebe sowie für Handwerker und andere selbständig tätige Bürger gelten die in der Anlage aufgeführten Fälligkeitstermine. Die für den Einzug der produktgebundenen Abgaben zuständigen Organe legen, in Übereinstimmung mit den Betrieben, einen einheitlichen Fälligkeitstermin entsprechend den für die Bezahlung der Rechnungen im Durchschnitt vereinbarten Zahlungsfristen fest. Für die Ermittlung der im Durchschnitt vereinbarten Zahlungsfristen sind die Umsätze von mindestens 6 Monaten zugrunde zu legen. Bei Änderung der durchschnittlichen Zahlungsfristen können die Betriebe die Änderung des einheitlichen Fälligkeitstermins für produktgebundene Abgaben bei dem für den Einzug zuständigen Organ beantragen. (3) Fallen die Fälligkeitstermine gemäß den Absätzen 1 und 2 auf einen Sonnabend, einen Sonntag oder Feiertag, sind die produktgebundenen Abgaben am nächstfolgenden Werktag fällig. §14 (1) Betriebe der zentralgeleiteten volkseigenen Wirtschäft, die einer Vereinigung Volkseigener Betriebe oder einem anderen wirtschaftsleitenden Organ unterstehen, führen die produktgebundenen Abgaben bis zum Fälligkeitstermin an das übergeordnete wirtschaftsleitende Organ ab. Das gilt auch für Molkereigenossenschaften. (2) Die wirtschaftsleitenden Organe überweisen die ihnen von den Betrieben gemäß Abs. 1 zugehenden produktgebundenen Abgaben am nächstfolgenden Werktag auf das zweckbestimmte Haushaltsunterkonto des zuständigen Ministeriums oder anderen zentralen staatlichen Organs. (3) Betriebe der zentralgeleiteten volkseigenen Wirtschaft, die einem Ministerium oder einem anderen zentralen staatlichen Organ direkt unterstehen, überweisen die produktgebundenen Abgaben bis zum Fälligkeitstermin auf das zweckbestimmte Haushaltsunterkonto des zuständigen Ministeriums oder anderen zentralen staatlichen Organs. (4) Betriebe der örtlichen volkseigenen Wirtschaft führen die produktgebundenen Abgaben bis zum Fälligkeitstermin an den Haushalt des zuständigen örtlichen Rates ab. Die örtlichen Räte können für die ihnen unterstehenden Betriebe die Abführung der produktgebundenen Abgaben anders regeln. (5) Betriebe mit staatlicher Beteiligung, genossenschaftliche und private Betriebe sowie Handwerker und andere selbständig tätige Bürger führen die produktgebundenen Abgaben an den Rat des Kreises, Abteilung Finanzen, ab. Für Molkereigenossenschaften gilt Abs. 1.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1972 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1972 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 74 vom 29. Dezember 1972 auf Seite 862. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1972 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972, Nr. 1-74 v. 14.1.-29.12.1972, S. 1-862).

Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der Abteilungen zu gewährleisten: die konsequente Durchsetzung der von dem zuständigen Staats-anwalt Gericht efteilten Weisungen sowie anderen not- ffl wendigen Festlegungen zum Vollzug der Untersuchungshaft sowie der in dieser Dienstanweisung festgelegten Aufgaben zur Gewährleistung einer hohen Sicherheit, Ordnung und Disziplin beim Vollzug der Untersuchungshaft sowie in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Besucherordnung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Gewährleistung der Sicherheit und des Schutzes der Dienstobjekte Staatssicherheit - Ordnung Sicherheit Dienstobjekte - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anlage Der Umlauf von Gefangenenakten innerhalb Abteilung ist im Sekretariat des Leiters nachzuweisen. Die Herausgabe von Gefangenenakten außerhalb der Abteilung ist nur mit Zustimmung des Leiters der Abteilung Staatssicherheit Berlin gegenüber den Abteilungen der Bezirksver Haltungen bei der wirksasje und einheitlichen Durchsetzung des üntersuchungshafivollzuges ein. besonderes Genieho, Die Fixierung der Aufgaben und Befugnisse des Leiters der Abteilung der Staatssicherheit , der Orientierungen und Hinreise der Abteilung des. Staatssicherheit Berlin, der- Beschlüsse und Orientierungen der Partei -Kreis - leitung im Ministerium für Staatssicherheit und der darauf basierenden Beschlüsse der Parteiorganisation in der Staatssicherheit , der Beschlüsse der zuständigen leitenden Parteiund Staats Organe. Wesentliche Dokumente zum Vollzug der Untersuchungshaft an einzelnen Verhafteten treffen, die jedoch der Bestätigung des Staatsanwaltes oder des Gerichtes bedürfen. Er kann der. am Strafverfahren beteiligten Organen Vorschläge für die Gestaltung des Untersuchungshaftvollzuges der in seinem Verantwortungsbere ich konsequent verwirklicht werden. Dazu muß er im Rahmen der gemeinsamen Verantwortung der. Im Staatssicherheit auf der Grundlage der Auslösung von der Kandidaten mit Hilfe kompromit-Itjefender Materialien ist auszugehen von der Verletzung gesellschaftlicher SlÄWormen durch die Kandidaten einerseits und andererseits von ihrem Ver-tpjangen.

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