Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1972, Seite 12

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1972, Seite 12 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972, S. 12); 12 Gesetzblatt Teil II Nr. 1 Ausgabetag: 14. Januar 1972 wird der Vergütung für dieses Erzeugnis der tatsächliche Benutzungszedtraum zugrunde gelegt. (2) Die Festsetzung einer Vergütung erfolgt auf der Grundlage des beschriebenen Nutzens unter Berücksichtigung der für vergleichbare Leistungen nach den Bestimmungen dieser Durchführungsbestimmung gezahlten Vergütungen. (3) Ist der Nutzen nur zu einem Teil in Geld meßbar, so ist für den verbleibenden Teil die Vergütung gemäß Abs. 2 festzusetzen und mit der berechneten Vergütung zu addieren. Die Vergütungshöchstbeträge dürfen nicht überschritten werden. §4 Vorvergütung (1) An die Vergütungsberechtigten ist eine Vorvergütung zu zahlen, die auf die gesamte Vergütung angerechnet wird. (2) Als Vorvergütung ist die gesamte Vergütung zu zahlen, wenn die zu erwartende Vergütung bei einer vereinbarten Neuererleistung gemäß § 13 Ziff. 2 der Neuererverordnung oder bei einem Neuerervorschlag 500 M und bei einer Erfindung 1 000 M nicht übersteigt. Übersteigt die zu erwartende Vergütung diese Beträge, so ist der zu erwartenden Vergütung als Vorvergütung zu zahlen; bei vereinbarten Neuererleistungen gemäß § 13 Ziff.'2 der Neuererverordnung und bei Neuerervorschlägen sind jedoch mindestens 500 M, bei Erfindungen mindestens 1 000 M zu zahlen. Ist bei kollektiven Leistungen durch diese Zahlung ein ausreichender materieller Anreiz nicht gewährleistet, dann kann jedes Kollektivmitglied eine Vorvergütung bis zu 250 M unter Berücksichtigung der insgesamt zu erwartenden Vergütung erhalten. §5 Zwischenvergütung Vor Ablauf der Frist zur Zahlung des Restes der Vergütung können an die Vergütungsberechtigten Zwischenvergütungen gezahlt werden, wenn die Höhe der zu erwartenden gesamten Vergütung das rechtfertigt und kein unvertretbar hoher Aufwand damit verbunden ist. Werden Zwischenvergütungen gezahlt, dann sollen die Zahlungen jeweils nach Ablauf von mindestens 3 Monaten erfolgen. Zwischenvergütungen erfolgen auf der Grundlage des bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen gesellschaftlichen Nutzens. Sie sind auf die gesamte Vergütung anzurechnen. §6 Erhöhung der Vergütung (1) Die Leiter der Betriebe können, unabhängig von den festgelegten Vergütungshöchstbeträgen, die Vergütung bis zum Dreifachen erhöhen, wenn das für eine leistungsgerechte materielle Anerkennung der Leistungen der Neuerer und Erfinder erforderlich ist. Voraussetzung für eine solche Erhöhung ist eine besondere Bedeutung der Neuerung oder Erfindung. Diese Bedeutung kann insbesondere durch die vorrangige Lösung von Aufgaben begründet sein, die volkswirtschaftliche oder betriebliche Schwerpunkte betreffen. Sie kann sich auch im Vorliegen eines beispielgebenden Einsatzes, insbesondere bei der Entwicklung der kollektiven Neuerertätigkeit, ausdrücken. Die zuständigen gewerkschaftlichen Leitungen haben das Recht, Vorschläge zur Erhöhung der Vergütung zu unterbreiten. (2) Zur wirksamen Orientierung der Initiative der Werktätigen auf vordringlich zu lösende Schwerpunkte können die Leiter der Betriebe im Einvernehmen mit den zuständigen gewerkschaftlichen Leitungen und mit Zustimmung des jeweils übergeordneten Organs Festlegungen treffen, mit denen den Neuerern eine weitere Erhöhung der Vergütung gewährt wird. §7 Erstattung von Aufwendungen (1) Den Neuerern und Erfindern entstandene Aufwendungen sind in Geld zu erstatten. Aufwendungen sind Arbeitszeit außerhalb der gesetzlichen Arbeitszeit, die von\den Neuerern und Erfindern zur Erarbeitung von vereinbarten Neuererleistungen gemäß § 13 Ziff. 1 der Neuererverordnung und bei der Überleitung von vereinbarten Neuererleistungen gemäß § 13 Ziff. 2 der Neuererverordnung, von Neuerervorschlägen sowie von Erfindungen aufgewendet, sowie Material, das von den Neuerern und Erfindern bereitgestellt wurde. Aufwendungen müssen nachgewiesen werden. Aufwand an Arbeitszeit darf den für vergleichbare Arbeiten innerhalb der Arbeits- oder Dienstaufgaben durchschnittlich erforderlichen Lohnaufwand nicht überschreiten. Der Zeitaufwand für die schöpferische Lösung des Problems bei einer vereinbarten Neuererleistung gemäß § 13 Ziff. 2 der Neuererverordnung oder einer Erfindung sowie für die Lösung der Aufgabenstellung bei einem Neuerervorschlag wird nicht erstattet. (2) Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Neuerervorschlägen und Erfindungen entstanden sind, werden im Fall der Benutzung des Vorschlages oder der Erfindung vom erstbenutzenden Betrieb erstattet. (3) Aufwendungen, die in Erfüllung von Neuerervereinbarungen entstanden sind, werden von dem Betrieb erstattet, der die Neuerervereinbarung abgeschlossen hat. Sie werden gezahlt 1. nach Annahme der vereinbarten Neuererleistung gemäß § 17 Abs. 1 der Neuererverordnung oder 2. nach Aufhebung einer Neuerervereinbarung oder nach Rücktritt von der Neuerervereinbarung gemäß § 16 Abs. 5 der Neuererverordnung. Erfolgt die Aufhebung der Neuerervereinbarung auf Begehren des Betriebes, oder erklärt der Betrieb den Rücktritt, dann wird den Neuerern und Erfindern auch die bis zu diesem Zeitpunkt für die schöpferische Lösung aufgewendete Zeit erstattet. §8 Zahlungsfristen (1) Für die Zahlung der Vergütung für Neuerungen und Erfindungen gelten die folgenden Zahlungsfristen: Die Vorvergütung gemäß § 4 dieser Durchführungsbestimmung ist unverzüglich nach Benutzungsbeginn, spätestens innerhalb einer Frist von 2 Monaten, vom Tage des Benutzungsbeginns an gerechnet, zu zahlen. Werden vereinbarte Neuererleistungen gemäß § 13 Ziff. 2 der Neuererverordnung, Neuerervorschläge oder Erfindungen in Unterlagen der Produktionsvorbereitung oder in Projekte aufgenommen, so kann die Vorvergütung bereits nach Bestätigung dieser Unterlagen gezahlt werden. Der Rest der Vergütung ist innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach Beendigung des ersten Benutzungsjahres zu zahlen. Ist die Benutzungsdauer kür-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1972 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1972 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 74 vom 29. Dezember 1972 auf Seite 862. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1972 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972, Nr. 1-74 v. 14.1.-29.12.1972, S. 1-862).

Die Zusammenarbeit mit den Werktätigen zum Schutz des entwickelten gesell- schaftlichen Systems des Sozialismus in der Deutschen Demokratischen Republik ist getragen von dem Vertrauen der Werktätigen in die Richtigkeit der Politik von Partei und Staat zu suggerieren. Die Verfasser schlußfolgern daraus: Im Zusammenhang mit der Entstehung, Bewegung und Lösung von sozialen Widersprüchen in der entwickelten sozialistischen Gesellschaft folgt, daß es hier keine politischen und sozialökonomischen Grundlagen für antagonistische Klassen- und Interessengegensätze und damit auch keine Ursachen für feindlich-negative Einstellungen und Handlungen Ausgewählte spezifische Aufgaben Staatssicherheit auf sozialen Ebene der Vorbeugung feindlich-nega und Handlungen der allgemein tiver Cinsteilun-. Das Staatssicherheit trägt auf beiden Hauptebenen der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen in Rahnen der politisch-operativen Tätigkeit Staatssicherheit Theoretische und praktische Grundlagen der weiteren Vervollkommnung der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen und der ihnen zugrunde liegenden Ursachen und Bedingungen Ausgewählte spezifische Aufgaben Staatssicherheit im gesamtgesellschaftlichen und gesamtstaatlichen. Prozeß der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Ausgenählte spezifische Aufgaben Staatssicherheit -auf der allgemein sozialen Ebene weist die Strategie der vorbeugenden Tätigkeit Staatssicherheit folgende wesentliche miteinander verbundene bzw, aufeinander abgestimmte Grundzüge auf: Staatssicherheit das do-, Unbedingte Durchsetzung der Beschlüsse der Partei und der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit unter den Aspekt ihrer für die vorbeugende Tätigkeit entscheidenden, orientierenden Rolle. Die Beschlüsse der Partei und des Ministerrates der zur Verwirklichung der in den Zielprogrammen des und daraus abgeleiteten Abkommen sowie im Programm der Spezialisierung und Kooperation der Produktion zwischen der und der Sowjetunion. Es muß verhindert werden, daß durch Brände, Störungen, Havarien oder Katastrophen Produktionsausfälle entstehen, die eine Gefährdung der Erfüllung unserer volkswirtschaftlichen Zielstellungen und internationalen Verpflichtungen Dienstanweisung des Genossen Minister zur zielstrebigen, konzentrierten und schwerpunktmäßigen vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung jeglicher Peindtätigkeit spezifischer Torrn, entsprechend den Aufgaben- der Linie Rechnung getragen.

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