Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1972, Seite 101

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1972, Seite 101 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972, S. 101); Gesetzblatt Teil II Nr. 9 - Ausgabetag: 25. Februar 1972 101 Abschnitt III Bestimmungen über die mit der Eisenbahn beförderten Postsendungen Artikel 18 (1) Die Übergabe und Übernahme der Postsendungen zwischen den Postverwaltungen der Abkommenspartner wird , in den Übergabebahnhöfen von Beschäftigten dieser Verwaltungen nach den Abkommen des Weltpostvereins und den zwischen den Postverwaltungen abgeschlossenen Vereinbarungen durchgeführt. (2) Briefkartenschlüsse können nach Vereinbarung der Eisenbahn- und Postverwaltungen der Abkommenspartner auch Beschäftigte der Eisenbahnverwaltungen austauschen. Abschnitt IV Bestimmungen für das Überschreiten der Staatsgrenze Artikel 19 Die Beschäftigten der Eisenbahnverwaltung eines Abkommenspartners, die zur Dienstausübung auf dem Territorium des anderen Abkommenspartners eingesetzt sind, überschreiten die Staatsgrenze mit Dokumenten, die entsprechend den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Abkommenspartner zum Grenzübertritt berechtigen. Artikel 20 Das Einsteigen in die Züge und das Aussteigen aus den Zügen auf der Eisenbahnstrecke zwischen den Grenzbahnhöfen ist verboten. Dieses Verbot betrifft nicht die Beschäftigten der Grenz-, Zoll- und Transportsicherungsorgane und die Beschäftigten der Eisenbahnverwaltungen bei der Ausübung ihres Dienstes. Abschnitt V Bestimmungen über die Verantwortlichkeit Artikel 21' (1) Für Schäden, die beim Eisenbahnbetrieb auf den Streckenabschnitten zwischen der Staatsgrenze und den Grenzbahnhöfen und auf den Grenzbahnhöfen entstehen, ist Dritten gegenüber die Eisenbahnverwaltung des Abkommenspartners verantwortlich, auf dessen Territorium diese Schäden verursacht wurden. (2) Die Verantwortlichkeit der Eisenbahnen aus den Frachtverträgen sowie für Schäden an Fahrzeugen, Lademitteln, Behältern und Paletten regelt sich nach den internationalen Abkommen, die die Abkommenspartner verpflichten, und den Vereinbarungen, an die ihre Eisenbahnverwaltungen gebunden sind. Die Verantwortlichkeit der Eisenbahnen aus den Beförderungsverträgen regelt sich entsprechend den internationalen Abkommen, die die Abkommenspartner verpflichten, oder nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften. Artikel 22 Erleiden Beschäftigte der Eisenbahnverwaltung des einen Abkommenspartners bei der Ausübung des Dienstes oder auf dem Wege zum und vom Dienst auf dem Territorium des anderen Abkommenspartners einen Schaden, so wird dieser von der Eisenbahnverwaltung ersetzt, der sie angehören. Artikel 23 Die gegenseitige Verantwortlichkeit der Eisenbahnverwaltungen der Abkommenspartner für Schäden, die im grenzüberschreitenden Verkehr entstehen, richtet sich nach folgenden Grundsätzen: 1) Für Personen- und Sachschäden, die von Beschäftigten der Eisenbahnverwaltungen verursacht worden sind, ist die Eisenbahnverwaltung verantwortlich, der diese Beschäftigten angehören. 2) Wurde der Schaden von Beschäftigten beider Eisenbahnverwaltungen verursacht oder läßt sich nicht feststellen, wer den Schaden verursacht hat, so sind dafür beide Eisenbahnverwaltungen zu gleichen Teilen verantwortlich. 3) Für Personen- und Sachschäden, die durch den mangelhaften Zustand der Eisenbahnanlagen, Einrichtungen und Triebfahrzeuge entstanden sind, ist die Eisenbahnverwaltung verantwortlich, der die Unterhaltung dieser Anlagen, Einrichtungen und Triebfahrzeuge obliegt. 4) Bei Schäden, die durch den mangelhaften technischen Zustand der Wagen oder durch unsachgemäße Beladung entstanden sind, regelt sich die Verantwortlichkeit nach den internationalen Abkommen, die beide Abkommenspartner verpflichten, und nach den Vereinbarungen, an die ihre Eisenbahnverwaltungen gebunden sind. 5) Schäden, die durch unabwendbare Ereignisse verursacht worden sind, werden gegenseitig nicht ersetzt, Artikel 24 Die Eisenbahnverwaltung des einen Abkommenspartners hat das Rückgriffsrecht gegen die Eisenbahnverwaltung des anderen Abkommenspartners, soweit sie durch eine rechtskräftige Entscheidung zum Ersatz eines Schadens verurteilt worden ist, für den die andere Eisenbahnverwaltung nach Artikel 23 ganz oder zum Teil verantwortlich ist. Das gleiche Rückgriffsrecht besteht, wenn beide Eisenbahnverwaltungen übereingekommen sind, daß eine von ihnen die Entschädigungsansprüche regelt, obwohl nach Artikel 23 die andere ganz oder zum Teil verantwortlich ist. Vergleiche, Anerkenntnisse und Versäumnisurteile sind jedoch hinsichtlich des Rückgriffs gegen die andere Eisenbahnverwaltung nur dann verbindlich, wenn diese ihnen zugestimmt oder sich auf Anfrage der die Entschädigungsansprüche regelnden Eisenbahnverwaltung trotz Mahnung innerhalb der angemessenen festgelegten Frist nicht geäußert hat. Artikel 25 Die Eisenbahnverwaltungen der Abkommenspartner legen in den Vereinbarungen zur Durchführung dieses Abkommens das Verfahren zur Feststellung der Ursachen von Schäden und zur Regulierung entstandener Zahlungsansprüche fest, Abschnitt VI Bestimmungen über die Abgeltung der Leistungen Artikel 26 (1) Alle Zahlungen und Verrechnungen, die sich aus der Durchführung dieses Abkommens ergeben, werden entsprechend den Bestimmungen der für beide Abkommenspartner jeweils geltenden Zahlungsabkommen durchgeführt. (2) Die Eisenbahnverwaltungen der Abkommehspartner vereinbaren die Art und Weise der Abgeltung' der Leistungen, die sich aus der Durchführung dieses Abkommens ergeben.;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1972, Seite 101 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972, S. 101) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1972, Seite 101 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972, S. 101)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1972 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1972 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 74 vom 29. Dezember 1972 auf Seite 862. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1972 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972, Nr. 1-74 v. 14.1.-29.12.1972, S. 1-862).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge ist ein erfolgbestimmender Faktor der operativen Arbeit. Entsprechend den allgemeingültigen Vorgaben der Richtlinie, Abschnitt, hat die Bestimmung der konkreten Ziele und der darauf ausgerichteten Aufgaben auf der Grundlage des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei zur. In Übereinstimraung mit dem Minister für Staatssicherheit und dem GeneralStaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik, in Abweichung von der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - des Generalstaatsanwaltes der des Ministers für Staatssicherheit und des Minister des Innern leisten die Mitarbeiter derAbteilungen einen wesentlichen Beitrag zur Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienst- Objekten zu gewährleisten Unter Berücksichtigung des Themas der Diplomarbeit werden aus dieser Hauptaufgabe besonders die Gesichtspunkte der sicheren Verwahrung der Inhaftlerten Ausgehend vom Charakter und Zweck des Untersuchungshaft-Vollzuges besteht wie bereits teilweise schon dargelegt, die Hauptaufgabe der Linie darin, unter konsequenter Einhaltung der sozialistischen setzliehkeit einen den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens gerecht werdenden politisch-operativen Untersubungshaftvollzug durohzusetzen, insbesondere durch die sichere Verwahrung feindlich-negativer Kräfte und anderer einer Straftat dringend verdächtiger Personen einen wesentlichen Beitrag zur Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der aufgabenbezogenen dienstlichen Bestimmungen und Weisungen sowie unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lage die Sicherheit und Ordnung der Untersuchungahaftanstalt stören oder beeinträchtigen würden, Daraus folgt: Die Kategorie Beweismittel wird er Arbeit weiter gefaßt als in der Strafprozeßordnung.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X