Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Jahrgang 1972 Teil II (GBl. II Nr. 1 - 74 S. 1 - 862)Deutsche Demokratische Republik -

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil II 1972, Seite 727 (GBl. DDR II 1972, S. 727); ?Gesetzblatt Teil II Nr. 66 Ausgabetag: 23. November 1972 727 Anordnung Nr. Pr. 69/1* Erzeugerpreise fuer Zuckerrueben und Abgabepreise fuer Ruebenschnitzel vom 20. Oktober 1972 oder bis zu 2,62 % vollwertige Ruebenschnitzel, trocken (Zuckerschnitzel) Qualitaetsklasse I Qualitaetsklasse II Qualitaetsklasse III zum Preise von 310, M/t zum Preise von 290, M/t zum Preise von 270, M/t Zur Aenderung der Anordnung Nr. Pr. 69 vom 17. Dezember 1970 Erzeugerpreise fuer Zuckerrueben und Abgabepreise fuer Ruebenschnitzel (GBl. II 1971 Nr. 22 S. 186) wird im Einvernehmen mit den Leitern der zustaendigen zentralen staatlichen Organe folgendes angeordnet: ? 1 Der ? 2 erhaelt folgende Fassung: ?? 2 Erzeugerpreise fuer Zuckerrueben Der Erzeugerpreis je Tonne reiner Zuckerrueben betraegt bei einem Zuckergehalt: in den Bezirken Rostock, Schwerin, Neubrandenburg in allen uebrigen Bezirken unter 14,0 ?S 80, M/t unter 14,5 ?S 80,- M/t 14,0 bis 15,0 ?S 85,- M/t 14,5 bis 15,5 ?S 85, M/t ueber -15,0 bis 15,5 ?S ueber 90,-M/t 15,5 bis 16,0 ?S 90,- M/t ueber 15,5 ?S 95, M/t ueber 16,0 ?S 95,- M/t.? ? 2 Der ? 5 Abs. 1 erhaelt folgende Fassung: ?(1) Fuer die im Rahmen der Vertraege zur Erfuellung der Planaufgaben von den Verarbeitungsbetrieben aufgekauften Zuckerrueben wird den LPG, VEG, GPG, anderen sozialistischen und ihnen gleichgestellten Betrieben, kooperativen Einrichtungen sowie kircheneigen bewirtschafteten und sonstigen landwirtschaftlichen Betrieben (nachstehend Landwirtschaftsbetriebe genannt) ein Vorkaufsrecht zum Bezug von Ruebenschnitzeln bis zu 30% Nassschnitzel oder bis zu 3 % Trockenschnitzel, unmelassiert, oder bis zu 2,7 % ammoni-sierte Trockenschnitzel Qualitaetsklasse I Qualitaetsklasse II oder bis zu 2,73 % Steffenschnitzel (ein Vorkaufsrecht besteht nur im Einzugsgebiet der Zuckerfabrik Oschatz) zum Preise von 16,50 M/t (auf der Basis von 12 % Trockensubstanz) zum Preise von 230, M/t zum Preise von 365, M/t zum Preise von 325, M/t zum Preise von 270, M/t * Anordnung Nri Pr. 69 vom 17. Dezember 1970 (GBl. II 1971 Nr. 22 S. 186) oder bis zu 10,5 % vollwertige Ruebenschnitzel, nass (Frischschnitzel) zum Preise von 105, M/t eingeraeumt. Die freiwerdenden Schnitzelmengen in Hoehe von 14% auf der Basis Nassschnitzel als Differenz zum bisher geltenden Vorkaufsrecht fuer Ruebenschnitzel in Hoehe von 44% (Basis Nassschnitzel) werden durch die Raete fuer Landwirtschaft und Nahrungsgueterwirtschaft der Bezirke und Kreise umverteilt und zielgerichtet zur Foerderung der kooperativen Einrichtungen der Rinderhaltung zu Preisen fuer Schnitzel aus Vorkaufsrecht eingesetzt. Die Lieferung von Ruebenschnitzeln entsprechend den Standards (TGL) ist nach Menge und Sortiment vertraglich zu vereinbaren. Hierbei sind die jeweiligen Moeglichkeiten der Verarbeitungsbetriebe zur Lieferung der einzelnen Arten von Ruebenschnitzeln zu beruecksichtigen. Fuer ausserhalb des Vorkaufsrechts an Landwirtschaftsbetriebe verkaufte Nassschnitzel und Trockenschnitzel gelten ebenfalls die genannten Preise. Fuer Steffenschnitzel, vollwertige Ruebenschnitzel, trocken (Zuckerschnitzel) und vollwertige Ruebenschnitzel, nass (Frischschnitzel), die ausserhalb des Vorkaufsrechts verkauft werden, sind von den Landwirtschaftsbetrieben folgende Preise zu zahlen: Steffenschnitzel vollwertige Ruebenschnitzel, trocken (Zuckerschnitzel) Qualitaetsklasse I Qualitaetsklasse II Qualitaetsklasse III vollwertige Ruebenschnitzel, nass (Frischschnitzel) ? 3 Im ? 5 Abs. 3 ist an Stelle von ?Zuckerschnitzel? zu setzen ?vollwertige Ruebenschnitzel, trocken (Zuckerschnitzel) ?. ? 4 Im ? 6 ist an Stelle von ?Zuckerschnitzeln oder Frischschnitzeln? zu setzen ?vollwertigen Ruebenschnitzeln, trocken (Zuckerschnitzel) oder vollwertigen Ruebenschnitzeln, nass (Frischschnitzel)?. ? 5 Diese Anordnung tritt am 1. September 1973 in Kraft und gilt fuer alle Vertraege, die ab Ernte 1973 zu erfuellen sind. Berlin, den 20. Oktober 1972 Der Minister fuer Land-, Forst- und Nahrungsgueterwirtschaft 484,- M/t 710,- M/t 690,- M/t 670, M/t 120,-M/t.? Ewald;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1972 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1972 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 74 vom 29. Dezember 1972 auf Seite 862. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1972 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972, Nr. 1-74 v. 14.1.-29.12.1972, S. 1-862).

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