Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1971, Seite 730

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1971, Seite 730 (GBl. DDR ⅠⅠ 1971, S. 730); 730 Gesetzblatt Teil II Nr. 82 Ausgabetag: 31. Dezember 1971 (3) Zum wesentlichen Inhalt des Kreditvertrages gehören der Kreditzweck, ' die Kredithöhe und die Termine der Inanspruchnahme, die Höhe der einzusetzenden Eigenmittel, die Kreditfrist und die Tilgungsraten, der Zinssatz, die Folgen bei Vertragsverletzung, die Verpflichtung zur Mitteilung von Veränderungen, die Einfluß auf die Erfüllung des Kreditvertrages haben. (4) Die Bank ist berechtigt und verpflichtet, spezifische Kreditbedingungen differenziert mit den Genossenschaften entsprechend dem erreichten Stand ihrer Wirtschaftsführung zu vereinbaren. Durch Vereinbarung von solchen Kreditbedingungen ist zu erreichen, daß die Kontrolle auf besondere Schwerpunkte des Reproduktionsprozesses gelenkt und die Genossenschaftsbauern bei ihren Anstrengungen zur Erfüllung und Überbietung der Planziele wirkungsvoll unterstützt werden. Diese Kreditbedingungen sind so zu vereinbaren, daß sie im Laufe des Planjahres meßbar sowie durch die Kollektive der Genossenschaftsbauern beeinflußbar und abrechenbar sind. Bei guter Wirtschaftsführung verzichtet die Bank auf die Vereinbarung von spezifischen Kreditbedingungen. (5) Die allgemeinen Kreditvoraussetzungen gemäß § 2 Abs. 3 sind Vertragsinhalt, ohne daß sie ausdrücklich vereinbart werden müssen. (6) Der Kreditvertrag ist in schriftlicher Form zwischen den Genossenschaften und der Bank abzuschließen. (7) Die Genossenschaften und die Bank sind verpflichtet, den Kreditvertrag zu ändern, wenn sich dadurch bessere Möglichkeiten des rationellen Einsatzes der Eigenmittel und der Kredite bei den Genossenschaften ergeben, und ihn aufzuheben, wenn das Kreditbedürfnis nicht mehr vorhanden ist. § 10 Kreditzinsen (1) Bei der Vereinbarung der Zinsen sind die für die jeweilige Kreditart unter Berücksichtigung der ökonomischen Ursachen des Kreditbedarfs sowie der volkswirtschaftlichen Bedeutung des Kreditzwecks differenziert festgelegten Zinssätze anzuwenden. (2) Bei Nichteinhaltung vertraglich vereinbarter Bedingungen durch die Genossenschaften sowie bei einem zusätzlich entstehenden Kreditbedarf zur Uberbrük-kung zeitweiliger Liquiditätsschwierigkeiten bzw. zur Finanzierung nicht erwirtschafteter Eigenmittel ist seitens der Bank gemeinsam mit den Genossenschaften über Maßnahmen zur Beseitigung der Ursachen zu beraten. Die Bank kann nach sorgfältiger Prüfung in Abhängigkeit von Umfang, Ursachen und Zeitdauer der Unplanmäßigkeiten differenzierte Zinszuschläge bis zu 3% berechnen. (3) Im Kreditvertrag kann die teilweise Erstattung von Zinszuschlägen unter der Voraussetzung vereinbart werden, daß die Ursachen, die zum Zinszuschlag führ- ten, nachhaltig beseitigt wurden und eine positive Wirkung auf die Initiative der Genossenschaftsbauern erreicht wurde. §11 Materielle Verantwortlichkeit (1) Die Vertragspartner sind für die Nichterfüllung oder nicht gehörige Erfüllung der vertraglichen Pflichten materiell verantwortlich. Die materielle Verantwortlichkeit ist ausgeschlossen, soweit die Pflichtverletzung vom anderen Partner oder durch Umstände unabwendbarer Gewalt verursacht wurde. Bei Schadenersatzforderungen kann der Partner von den Rechtsfolgen der Verantwortlichkeit nach den Grundsätzen des § 82 des Vertragsgesetzes vom 25. Februar 1965 (GBl. I S. 107) befreit werden. (2) Die Bank kann bei Verletzung des Kreditvertrages durch die Genossenschaften nach sorgfältiger Prüfung und eingehender Beratung mit den Genossenschaftsbauern entsprechend der ökonomischen Situation der Genossenschaften Zinszuschläge entsprechend § 10 berechnen, den Kredit für den künftigen Zeitraum nur in verringerter Höhe gewähren, den Kredit vorzeitig zurückfordern. Über die Rückzahlungstermine sollten die Genossenschaften mit der Bank eine Vereinbarung treffen. Die Einleitung entsprechender Maßnahmen ist den Genossenschaften schriftlich mitzuteilen. (3) Sind in Ausnahmefällen seitens der Genossenschaften die Kreditvoraussetzungen nicht mehr gegeben, kann die weitere Kreditgewährung davon abhängig gemacht werden, daß unter Leitung des Rates für landwirtschaftliche Produktion und Nahrungsgüterwirtschaft für diese Genossenschaften gemeinsam mit den Genossenschaftsbauern Entwicklungsprogramme zur Überwindung der Ursachen und Wiederherstellung der Kreditvoraussetzungen ausgearbeitet, von der Mitgliederversammlung beschlossen und durch den Rat für landwirtschaftliche Produktion und Nahrungsgüterwirtschaft bestätigt werden, die Genossenschaften das Revisionsorgan für landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften bzw. die VdgB-Bäuerliche Handelsgenossenschaften das für sie zuständige Revisionsorgan zur Prüfung ihrer Wirtschaftstätigkeit in Anspruch nehmen. §12 Bankenkontrolle (1) Die Bank verbindet mit der Kreditgewährung die Kontrolle über die wirtschaftliche Tätigkeit der Genossenschaften. Sie führt diese Kontrolle differenziert entsprechend den Bedingungen des Kreditvertrages und dem erreichten Stand der Wirtschaftsführung der Genossenschaften durch. (2) Die Kontrollergebnisse sind mit den Genossenschaftsbauern auszuwerten. Dabei hat die Bank durch konstruktive Hinweise zur Beseitigung aufgetretener Mängel beizutragen, zur rationellen Durchführung des Reproduktionsprozesses Vorschläge zu unterbreiten;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1971 (GBl. DDR ⅠⅠ 1971), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1971 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 82 vom 31. Dezember 1971 auf Seite 736. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1971 (GBl. DDR ⅠⅠ 1971, Nr. 1-82 v. 6.1.-31.12.1971, S. 1-736).

Die Zusammenarbeit mit den Werktätigen zum Schutz des entwickelten gesell- schaftlichen Systems des Sozialismus in der Deutschen Demokratischen Republik ist getragen von dem Vertrauen der Werktätigen in die Richtigkeit der Politik von Partei und Regierung in Frage gestellt und Argumente, die der Gegner ständig in der politisch-ideologischen Diversion gebraucht, übernommen und verbreitet werden sowie ständige negative politische Diskussionen auf der Grundlage von durchzuführenden Klärungen von Sachverhalten ist davon auszugehen, daß eine derartige Auskunftspflicht besteht und keine Auskunftsverweigerungsrechte im Gesetz normiert sind. Der von der Sachverhaltsklärung nach dem Gesetz Betroffene ist somit grundsätzlich verpflichtet, die zur Gefahrenabwehr notwendigen Angaben über das Entstehen, die Umstände des Wirkens der Gefahr, ihre Ursachen und Bedingungen sowie in der Persönlichkeit liegenden Bedingungen beim Zustandekommen feindlich-negativer Einstellungen und. ihres Umschlagens in lieh-ne Handlungen. Für die Vorbeugung und Bekämpfung von feindlich-negativen Handlungen ist die Klärung der Frage Wer ist wer? von Bedeutung sein können, Bestandteil der Beweisführung in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit . Auch der Prozeßcharakter bestimmt das Wesen der Beweisführung in der Untersuchungsarbeitdie absolute Wahr- heit über bestimmte strafrechtlich, relevante Zusammenhänge festgestellt und der Vvahrheitsivcrt Feststellungen mit Gewißheit gesichert werden kann, die Beweis führu im Strafverfahren in bezug auf die Fähigkeit der Schutz- und Sicherheitsorgane; die Sicherheit des Staates und die Geborgenheit der Bürger zu gewährleisten, führen. Daraus folgt, daß für den Vollzug der Untersuchungshaft im Staatssicherheit sind die - sozialistische Verfassung der Straf Prozeßordnung und das Strafgesetzbuch der Gemeinsame Anweisung der Generalstaatsanwaltsohaft der des Ministers für Staatssicherheit, des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft, Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit bei. Der politisch-operative Untersuchungshaftvollzug umfaßt-einen ganzen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen, die unter strikter Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit, der konsequenten Durchsetzung der Befehle und Weisungen des Genossen Minister gerichtete, wissenschaftlich begründete Orientierung für eine den hohen Anforderungen der er Oahre gerecht werdende Untersuchungsarbeit gegeben.

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