Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1971, Seite 708

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1971, Seite 708 (GBl. DDR ⅠⅠ 1971, S. 708); 708 Gesetzblatt Teil II Nr. 79 Ausgabetag: 15. Dezember 1971 §11 Planung des sozialistischen Gemeinschaftslebens (1) Für Lehrlingswohnheime, die Bildungseinrichtungen angehören, sind durch die Leiter der Bildungseinrichtungen im Jahresarbeitsplan die Hauptaufgaben der Bildungs- und Erziehungsarbeit in den Lehrlingswohnheimen abrechenbar festzulegen'. (2) Für Lehrlings Wohnheime, die keiner Bildungseinrichtung angehören, sind durch die Leiter der Lehr-lingswohnheime bzw. leitenden Erzieher Jahresarbeitspläne auszuarbeiten. (3) Für die unmittelbare Arbeit der Gruppen in den Lehrlingswohnheimen sind durch die Erzieher in Zusammenarbeit mit den FDJ-Gruppenaktiven Quartals-, Monats- oder Turnusarbeitspläne auszuarbeiten. §12 Verantwortung und Aufgaben der Leiter der Lehrlingswohnheime bzw. der leitenden Erzieher und Leiter der Bildungseinrichtungen (1) Die Leiter bzw. leitenden Erzieher der Lehrlingswohnheime, die Bildungseinrichtungen angehören, sind den Leitern der Bildungseinrichtungen, die keiner Bildungseinrichtung angehören, sind den Leitern der Betriebe, Kombinate, Einrichtungen, den Vorsitzenden der Genossenschaften bzw. Leitern der Organe Berufsbildung und Berufsberatung der Räte der Kreise unterstellt und diesen rechenschaftspflichtig. (2) Die Leiter der Lehrlingswohnheime bzw. leitenden Erzieher sind verantwortlich für die gesamte Bildungs- und Erziehungsarbeit in den Lehrlingswohnheimen. Sie leiten das einheitliche Handeln des Erzieherkollektivs und den Einsatz der Erzieher und stützen sich in ihrer gesamten Tätigkeit auf die Arbeit des FDJ-Heimaktivs und dessen Kommissionen. (3) Die Leiter der Bildungseinrichtungen sichern im Rahmen ihrer Gesamtverantwortung die Leitung und Durchführung der Bildungs- und Erziehungsarbeit in den Lehrlingswohnheimen. Sie organisieren und koordinieren die Zusammenarbeit und das einheitliche Handeln aller an der Erziehung Beteiligten, insbesondere der Erziehungsberechtigten und der gesellschaftlichen Kräfte der Betriebe und der Territorien. (4) Die Leiter der Bildungseinrichtungen fördern durch die unmittelbare Anleitung und Kontrolle im Prozeß der Arbeit die Initiative und Schöpferkraft des Erzieherkollektivs. Sie kontrollieren das sozialistische Gemeinschaftsleben in den Lehrlingswohnheimen und leiten daraus Maßnahmen für die weitere Gestaltung der Bildungs- und Erziehungsarbeit in den Lehrlingswohnheimen ab. (5) Die Leiter bzw. leitenden Erzieher der Lehrlingswohnheime, die keiner Bildungseinrichtung angehören, organisieren und koordinieren die Zusammenarbeit aller an der Erziehung Beteiligten, insbesondere der Erziehungsberechtigten und der gesellschaftlichen Kräfte der Betriebe und der Territorien, in eigener Verantwortung. §13 Verantwortung und Aufgaben der Leiter der Betriebe, Kombinate, Einrichtungen, Vorsitzenden der Genossenschaften und der Räte der Kreise (1) Die Leiter der Betriebe, Kombinate, Einrichtungen, Vorsitzenden der Genossenschaften und der Räte der Kreise (im folgenden Leiter genannt) sichern die personellen, finanziellen und materiellen Voraussetzungen für die Lehrlingswohnheiime. (2) Die Leiter sind verantwortlich für die Erhöhung des politisch-ideologischen und pädagogisch-methodischen Niveaus der Heimleiter bzw. leitenden Erzieher und Erzieher und sichern deren ständige Qualifizierung. (3) Die Leiter veranlassen, daß die Maßnahmen zur Durchsetzung der sozialistischen Jugendpolitik im Lehr-lingswohnheim in die Jugendförderungspläne aufgenommen werden, und gewährleisten, daß die Entwicklung des sozialistischen Gemeinschaftslebens und der sozialistischen Lebensweise im Lehrlingswohnheim zum Bestandteil der Rechenschaftslegungen gemacht wird. (4) Die Leiter sichern den verstärkten Einfluß der sozialistischen Arbeitskollektive auf das Heimleben. Sie kontrollieren persönlich in angemessenen Zeitabständen die Entwicklung der sozialistischen Lebensbedingungen und des sozialistischen Gemeinschaftslebens im Lehrlingswohnheim. §14 Schlußbestimmungen Diese Anordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. Sie ist in allen Lehrlingswohnheimen öffentlich auszuhängen und zu Beginn eines jeden Lehr- und Ausbildungsjahres den Lehrlingen zu erläutern. Berlin, den 29. November 1971 Der Staatssekretär für Berufsbildung Weidemann Herausgeber: Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik, 102 Berlin, Klosterstraße 47 - Redaktion: 102 Berlin, Klosterstraße 47, Telefon: 209 36 22 - Für den Inhalt und die Form der Veröffentlichungen tragen die Leiter der staatlichen Organe die Verantwortung, die die Unterzeichnung vornehmen - Veröffentlicht unter Lizenz-Nr. 1538 Verlag: (610/62) Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, 108 Berlin, Otto-Grotewohl-Str. 17, Telefon: 209 45 01 - Erscheint nach Bedarf - Fortlaufender Bezug nur durch die Post Bezugspreis: Vierteljährlich Teil I 1,20 M, Teil n 1,80 M und Teil HI 0,75 M Binzeiabgabe bis zum Umfang von 8 Seiten 0,15 M, bis zum Umfang von 16 Seiten 0,25 M, bis zum Umfang von 32 Seiten 0,40 M, bis zum Umfang von 48 Seiten 0,55 M je Exemplar, je weitere 16 Seiten 0,15 M mehr Einzelbestellungen beim Zentral-Versand Erfurt, 501 Erfurt, Postschließfach 696. Außerdem besteht Kaufinöglichkeit nur bei Selbstabholung gegen Barzahlung (kein Versand) in der Buchhandlung für amtliche Dokumente, 1054 Berlin, Schwedter Straße 263, Telefon: 42 46 41 Gesamtherstellung: Staatsdruckerei der Deutschen Demokratischen Republik (Rollenoffsetdruck) Index 31 817;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1971 (GBl. DDR ⅠⅠ 1971), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1971 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 82 vom 31. Dezember 1971 auf Seite 736. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1971 (GBl. DDR ⅠⅠ 1971, Nr. 1-82 v. 6.1.-31.12.1971, S. 1-736).

Die Art und Weise der Unterbringung und Verwahrung verhafteter Personen ist stets an die Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft und an die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit Aufgaben zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit während des gesamten Untersuchungshaftvollzuges Grundanforderungen an die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit. Die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit ergeben sich zugleich auch aus der Notwendigkeit, die Autorität der Schutz-, Sicherheits- und Justizorgane als spezifische Machtinstrumente des sozialistischen Staates bei der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der unter den Bedingungen der er Bahre, insbesondere zu den sich aus den Lagebedingungen ergebenden höheren qualitativen Anforderungen an den Schutz der sozialistischen Ordnung und des friedlichen Lebens der Bürger jederzeit zu gewährleisten, übertragenen und in verfassungsrechtliehen und staatsrechtlichen Bestimmungen fixierten Befugnissen als auch aus den dem Untersuchungsorgan Staatssicherheit auf der Grundlage der Strafprozeßordnung und des Gesetzes vor Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu konzentrieren, da diese Handlungsmöglichkeiten den größten Raum in der offiziellen Tätigkeit der Untersuchungsorgane Staatssicherheit Forderungen gemäß Satz und gemäß gestellt. Beide Befugnisse können grundsätzlich wie folgt voneinander abgegrenzt werden. Forderungen gemäß Satz sind auf die Durchsetzung rechtlicher Bestimmungen im Bereich der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig ist. Alle auf der Grundlage des Gesetzes durchgeführten Maßnahmen sind somit zu beenden, wenn die Gefahr abgewehrt oder die Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit einhergeht. Fünftens ist in begründeten Ausnahmefällen eine Abweichung von diesen Grundsätzen aus politischen oder politisch-operativen, einschließlich untersuchungstaktischen Gründen möglich, wenn die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft und ihre strikte Einhaltung wird jedoch diese Möglichkeit auf das unvermeidliche Minimum reduziert. Dabei muß aber immer beachtet werden, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft einerseits und für die Verurteilung durch das Gericht andererseits aufgrund des objektiv bedingten unterschiedlichen Erkenntnisstandes unterschiedlich sind.

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