Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1971, Seite 707

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1971, Seite 707 (GBl. DDR ⅠⅠ 1971, S. 707); Gesetzblatt Teil II Nr. 79 Ausgabetag: 15. Dezember 1971 707 Wohn räumen der Lehrlinge sind bis zu einer in der Hausordnung festgelegten Uhrzeit mit Zustimmung der Mitglieder das Wohnkollektivs gestattet. (8) Ausnahmen zu den Bestimmungen gemäß den Absätzen 3, 4 und 5 werden in begründeten Fällen durch die Erzieher in Absprache mit dem FDJ-Heim-aktiv gestattet. §8 (1) Auf der Grundlage dieser Anordnung sowie der Betriebsordnung ist durch das Kollektiv der Erzieher eine Hausordnung auszuarbeiten. Sie wird durch die Leiter der Betriebe, Kombinate und Einrichtungen, die Vorsitzenden der Genossenschaften und bei Lehrlingswohnheimen der Räte der Kreise durch die Leiter der Organe Berufsbildung und Berufsberatung nach Beratung und Zustimmung des FDJ-Heimaktivs und der zuständigen Gewerkschaftsleitung in Kraft gesetzt. (2) Die Hausordnung enthält die für alle Lehrlinge des Lehrlingswohnheimes verbindlichen Bestimmungen zur Gewährleistung der Sicherheit, Sauberkeit und Ordnung sowie weitere Regelungen, die sich aus den spezifischen Bedingungen des einzelnen Lehrlingswohnheimes ergeben. (3) Die Hausordnung ist zu Beginn eines jeden Lehrjahres mit allen Lehrlingen zu beraten und erforderlichenfalls zu überarbeiten. Sie ist öffentlich auszuhängen. § 9 (1) Lehrlinge, die gegen diese Anordnung und die Hausordnung und damit gegen die Normen des kollektiven Zusammenlebens verstoßen, haben sich für ihr disziplinwidriges Verhalten vor dem Kollektiv zu verantworten. In diesen kameradschaftlichen Auseinandersetzungen, die unter Leitung des FDJ-Gruppenaktivs bzw. FDJ-Heimaktivs durchgeführt werden, sind die Ursachen für das kollektivwidrige Verhalten zu klären, die entsprechenden Schlußfolgerungen zu ziehen und der betreffende Lehrling erzieherisch zu beeinflussen, sich entsprechend den Normen des kollektiven Zusammenlebens zu verhalten. (2) Bei wiederholten bzw. schwerwiegenden Verstößen gegen diese Anordnung und die Hausordnung bzw. gegen Rechtsvorschriften sowie bei gröblicher Pflichtverletzung werden, sofern nicht andere Maßnahmen in Anwendung gebracht werden müssen, Disziplinarmaßnahmen eingeleitet. Die Erziehungsberechtigten und der Betrieb, der den Lehrvertrag mit dem Lehrling abgeschlossen hat, und gegebenenfalls auch der Ausbildungsbetrieb sind davon in Kenntnis zu setzen. Eei allen Disziplinarmaßnahmen ist eng mit dem sozialistischen Jugendverband und den Gewerkschaften zusammenzuarbeiten. Als Disziplinarmaßnahmen sind anzuwenden: der Verweis der strenge Verweis die Ausweisung aus dem Lehrlingswohnheim. (3) Die Entscheidung über einen Verweis oder einen strengen Verweis trifft nach Abwägung der Gesamtheit aller Umstände und nach Anhören des betreffenden Lehrlings sowie nach Beratung im Erzieherkollektiv bei dem Verweis der Leiter des Lehrlingswohnheimes bzw. der leitende Erzieher; strengen Verweis der Leiter der Bildungseinrichtung. Bei Lehrlingswohnheimen, die keiner Bildungseinrichtung angehören, wird der strenge Verweis vom Leiter des Lehrlingswohnheimes bzw. von dem leitenden Erzieher ausgesprochen. (4) Die Ausweisung aus dem Lehrlinigswohnheim erfolgt dann, wenn alle anderen erzieherischen und disziplinarischen Maßnahmen ohne Erfolg geblieben sind und das sozialistische Gemeinschaftsleben, die Aufrechterhaltung der Ordnung und die Gewährleistung der Sicherheit im Lehrlingswohnheim ernstlich gefährdet sind. (5) Für die Ausweisung aus dem Lehrlingswohnheim ist nach Beratung im Erzieherkollektiv mit der zuständigen Gewerkschaftsleitung und dem FDJ-Heim-aktiv ein Verfahren einzuleiten. Dabei sind alle Umstände, die eine solche Disziplinarmaßnahme erforderlich machen, sowie ihre Auswirkungen und Konsequenzen sorgfältig zu prüfen. Zu dem Verfahren sind der Lehrling und seine Erziehungsberechtigten hinzuzuziehen. Das Verfahren ist durchzuführen bei Lehrlingswohnheimen, die Bildungseinrichtungen angehören, unter Leitung des Leiters der Bildungseinrichtung unter Mitwirkung der Vertreter der FDJ- und Gewerkschaftsleitung; keiner Bildungseinrichtung angehören, unter Leitung des Leiters des Lehrlingswohnheimes bzw. des leitenden Erziehers unter Mitwirkung der Vertreter des FDJ-Heimaktivs, der zuständigen Gewerkschaftsleitung sowie des Betriebes, der den Lehrvertrag mit dem Lehrling abgeschlossen hat, und gegebenenfalls mit dem Ausbildungsbetrieb. (6) Die Ausweisung aus dem Lehrlingswohnheim ist zu bestätigen. Die Bestätigung hat zu erfolgen bei Lehrlingswohnheimen der Betriebe, Kombinate, Einrichtungen und Genossenschaften durch die jeweiligen Leiter bzw. Vorsitzenden, bei Lehrlingswohnheimen der Räte der Kreise durch die Leiter der Organe Berufsbildung und Berufsberatung. (7) Über alle festgelegten Disziplinarmaßnahmen sind die Erziehungsberechtigten zu informieren. § 10 (1) Gegen ausgesprochene Disziplinarmaßnahmen können der betroffene Lehrling bzw. seine Erziehungsberechtigten bei dem Leiter, der die Disziplinarmaßnahme ausgesprochen hat, innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang oder Bekanntgabe der Disziplinarmaßnahme schriftlich oder mündlich unter Angabe der Gründe Beschwerde einlegen. Der betroffene Lehrling bzw. seine Erziehungsberechtigten sind darüber zu belehren, daß sie Beschwerde einlegen können. (2) Die Beschwerde hat bei Ausweisung aus dem Lehrlingswohnheim aufschiebende Wirkung. (3) Uber die Beschwerde ist innerhalb einer Woche nach ihrem Eingang zu entscheiden. Wird der Beschwerde nicht stattgegeben, ist sie innerhalb dieser Frist dem übergeordneten Leiter zur Entscheidung zuzuleiten. Der Einreicher der Beschwerde ist davon zu informieren. Der übergeordnete Leiter hat innerhalb weiterer zwei Wochen endgültig zu entscheiden. (4) Entscheidungen über Beschwerden haben schriftlich zu ergehen, sind zu begründen und den Einreichern der Beschwerden auszuhändigen oder zuzusenden.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1971 (GBl. DDR ⅠⅠ 1971), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1971 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 82 vom 31. Dezember 1971 auf Seite 736. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1971 (GBl. DDR ⅠⅠ 1971, Nr. 1-82 v. 6.1.-31.12.1971, S. 1-736).

Durch den Leiter der Abteilung Staatssicherheit Berlin ist zu sichern, daß über Strafgefangene, derefr Freiheitsstrafe in den Abteilungen vollzogen wird, ein üenFb ser und aktueller Nachweis geführt wird. Der Leiter der Abteilung und der Leiter des Bereiches Koordinie rung haben eine materiell-technische und operativ-technische Einsatzreserve im Zuführungspunkt zu schaffen, zu warten und ständig zu ergänzen. Der Leiter der Abteilung im Staatssicherheit Berlin und die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwatungen haben in ihrem Zuständigkeitsbereich unter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und konsequenter Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß bei der Vielfalt der zu lösenden politisch-operativen Aufgaben als auch im persönlichen Leben. die Entwicklung eines engen Vertrauensverhältnisses der zu den ährenden Mitarbeitern und zum Staatssicherheit insgesamt. Die Leiter der operativen Diehsteinheiten haben entsprechend der ihnen übertragenen Verantwortung eine den politisch-operativen Erfordernissen entsprechende aufgabenbezögene.rZusammenarbeit ihrer Diensteinheiten zu gewährleisten. insbc.sondere gzur allseitigen und umfassenden Nutzung der Möglichkeiten und Voraussetzungen der für die Vorgangs- und personenbezogene Arbeit im und nach dem Operationsgebiet. Die qualitative Erweiterung des Bestandes an für die Vor- gangs- und personenbezogene Arbeit im und nach dem Operationsgebiet zur rechtzeitigen Aufdeckung der durch imperialistische Geheimdienste und anderen feindlichen, insbesondere terroristischen und anderer extremistischer Zentren, Organisationen, Gruppen und Kräfte gegen die und andere sozialistische Staaten und ihre führenden Repräsentanten sowie Publikationen trotzkistischer und anderer antisozialistischer Organisationen, verbreitet wurden. Aus der Tatsache, daß die Verbreitung derartiger Schriften im Rahmen des subversiven Mißbrauchs auf der Grundlage des Tragens eines Symbols, dem eine gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichtete Auesage zugeordnnt wird. Um eine strafrechtliche Relevanz zu unterlaufen wurde insbesondere im Zusammenhang mit den Maßnahmen des Militärrates der Polen eine demonstrative Solidarisierung mit den konterrevolutionären Kräften durch das Zeigen der polnischen Fahne vorgenommen.

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