Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1971, Seite 679

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1971, Seite 679 (GBl. DDR ⅠⅠ 1971, S. 679); Gesetzblatt Teil II Nr. 77 Ausgabetag: 8. Dezember 1971 679 gen und den Kauf von Waren des Bevölkerungsbedarfs in Verbindung mit der Inanspruchnahme von Leistungen für die Ausstattung von Büro- und Verwaltungsräumen. § 4 (1) Die Belieferung der gesellschaftlichen Bedarfsträger mit Industriewaren, für deren Vertrieb kein Produktionsmittelhandel besteht bzw. keine Verantwortung der Produktion gemäß § 3 Abs. 1 vorliegt, erfolgt durch die örtlich zuständigen Großhandelsbetriebe des Konsurngüterbinnenhandeis. Dazu sind für ausgewählte Erzeugnisse aus dem Warenfonds des Be- * völkerungsbedarfs Fondsanteile für die Belieferung der gesellschaftlichen Bedarfsträger festzulegen. (2) Die Belieferung der gesellschaftlichen Bedarfsträger mit Industriewaren, für die keine Fondsanteile gemäß Abs. 1 festgelegt sind, erfolgt auf der Grundlage von Entscheidungen der Leiter der Großhandelsbetriebe des Konsumgüterbinnenhandels. (3) Die Entscheidungen gemäß den Absätzen 1 und 2 haben unter Beachtung der Sicherung der planmäßigen Versorgung der Bevölkerung und des Prinzips der strengsten Sparsamkeit zu erfolgen. (4) Sofern die Belieferung, der gesellschaftlichen Bedarfsträger durch die örtlich zuständigen Großhandelsbetriebe des Konsumgüterbinnenhandels nicht vertretbar ist, haben die Leiter der Großhandelsbetriebe in Abstimmung mit den zuständigen Räten der Bezirke und den Leitern der Einzelhandelsbetriebe gemeinsam festzulegen, welche ausgewählten Verkaufsstellen bestimmte Warensortimente an gesellschaftliche Bedarfsträger verkaufen dürfen. § 5 (1) Den Groß- und Einzelhandelsbetrieben sowie den Vertriebsorganisationen der Industrie ist generell untersagt, die in der Anlage 1 auf geführten Waren aus dem Warenfonds des Bevölkerungsbedarfs an die gesellschaftlichen Bedarfsträger abzugeben. Den gesellschaftlichen Bedarfsträgern ist es nicht gestattet, diese Waren von den genannten Einrichtungen zu kaufen. (2) Die gesellschaftlichen Bedarfsträger haben An- forderungen für die in der Anlage 2 genannten Erzeugnisse an die für ihre Anleitung zuständigen staatlichen und wirtschaftsleitenden Organe einzureichen, mit Ausnahme der gesellschaftlichen Bedarfsträger, die ihren Bedarf selbst erfassen und ihre Anforderungen direkt an die zuständigen bilanzierenden Organe übergeben. Die staatlichen und wirtschaftsleitenden Organe nehmen im Rahmen ihrer Fondsanteile gegenüber den zuständigen Bedarfsträgern die Zuweisungen vor. Die Lieferung der Erzeugnisse erfolgt durch die in der Anlage 2 genannten Lieferbetriebe. v 8 6 (1) Die gesellschaftlichen Bedarfsträger können im Einzelhandel Industriewaren aus dem Warenfonds des Bevölkerungsbedarfs kaufen: a) Werkzeuge aller Art einschließlich elektrischer Handwenkszeuge in Eihzelstücken sowie Bau- und Möbelbeschlag für Reparaturzwecke, t) Kleinstmengen an anderen Industriewaren des Bevölkerungsbedarfs, mit Ausnahme von Baumaterialien, bis zu einem Gesamtbetrag von 200 M je Monat. Das Limit von 200 M verfällt am Monatsende. (2) Darüber hinaus ist der Kauf von Industriewaren aus dem Fonds des Bevölkerungsbedarfs im Einzelhandel zulässig: a) für persönliche Zuwendungen, die aus dem Prämienfonds bzw. bei staatlichen Organen und Einrichtungen, die einen einheitlichen Prämien-, Kultur- und Sozialfonds bilden, aus dem Teil des Fonds, der in den Betriebsvereinbarungen für Prämierungen vorgesehen ist, finanziert werden, b) in Kleinstmengen und Einzelstücken für die Ausstattung von Kinofilm-, Fernsehfilm- und Theaterinszenierungen, für die Gestaltung der Rundfunkprogramme sowie für die Einrichtungen des künstlerischen Volksschaffens, c) für Artikel des persönlichen Bedarfs durch Kindergärten, -krippen, -heime, Schulen, Krankenhäuser, Feierabendheime und Pflegeheime sowie Kinderferienheime und -lager. (3) Volkseigenen Kommunalen Wohnungsverwaltungen, Arbeiterwohnungsbaugenossenschaften und anderen gesellschaftlichen Bedarfsträgern, die Rechtsträger oder Verwalter von Wohngebäuden sind, ist es gestattet, von Bürgern zur Aufrechterhaltung der Gebrauchsfähigkeit des Wohnraumes (Instandsetzung und Ersatzbedarf) beschafftes lÄaterial zu finanzieren. (4) Die Bezahlung von Waren des Bevölkerungsbedarfs durch gesellschaftliche Bedarfsträger gemäß den Absätzen 1 bis 3 erfolgt zu Einzelhandelsverkaufspreisen (EVP). (5) Der Kauf gebrauchter Industriewaren durch gesellschaftliche Bedarfsträger ist unter Beachtung des Prinzips der strengsten Sparsamkeit zulässig, soweit nicht in Rechtsvorschriften etwas anderes geregelt ist. Uber diese Käufe ist durch die gesellschaftlichen Bedarfsträger ein exakter Nachweis unter Angabe der Bezugsquellen zu führen. § 7 (1) Volkseigenen und ihnen gleichgestellten zentralgeleiteten Betrieben und Kombinaten sowie bezirklich geleiteten Kombinaten, zentralen staatlichen Organen und Einrichtungen, wirtschaftsleitenden Organen sowie Räten der Bezirke, Kreise und Städte ist der Bezug von Papier und Bürobedarfsartikeln aus dem Warenfonds des Bevölkerungsbedarfs untersagt. (2) Den im Abs. 1 nicht genannten gesellschaftlichen Bedarfsträgern ist der Bezug von Papier und Bürobedarfsartikeln aus dem Warenfonds des Bevölke- rungsbedarfs nur bis zu einem Betrag in Höhe von 25 M je Monat gestattet. (3) Die Festlegungen im § 6 Abs. 1 Buchst, b finden für Papier und Bürobedarfsartikel keine Anwendung. § 8 (1) Gesellschaftliche Bedarfsträger sind nicht berechtigt, Sonder- bzw. Einzelanfertigung von Möbeln und Polsterwaren für die Ausstattung von Büro- und Verwaltungsräumen in Auftrag zu geben. Für Büro- und Verwaltungsräume dürfen nur serienmäßig aus standardisierten Bauteilen hergestellte Büromöbel über die zuständigen Großhandelsorgane bzw. im Direktbezug gekauft werden. (2) Die Sonder- bzw. Einzelanfertigung von Möbeln und Polsterwaren für Messen und andere internationale Veranstaltungen ist statthaft, soweit es sich um ausländische Auftraggeber handelt.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1971 (GBl. DDR ⅠⅠ 1971), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1971 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 82 vom 31. Dezember 1971 auf Seite 736. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1971 (GBl. DDR ⅠⅠ 1971, Nr. 1-82 v. 6.1.-31.12.1971, S. 1-736).

Die Leiter der Abteilungen haben durch entsprechende Festlegungen und Kontrollmaßnahmen die Durchsetzung dieses Befehls zu gewährleisten. Zur Erfüllung dieser Aufgaben haben die Leiter der Abteilungen eng mit den Leitern der Abteilungen XIV; Unterstützung der Leiter der Abteilungen bei der Durchführung der Aufgaben des Strafverfahrens im Rahmen ihres politisch-operativen Zusammenwirkens mit dem zuständigen Staatsanwalt Gericht zur Gewährleistung einer hohen öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Bereich der Untersuchunqshaftanstalt. Bei der Gewährleistung der allseitigen Sicherheiter Unter- tivitäten feindlich-negativer Personen sind die potenzenaer zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei zur Gewährleistung einer hohen öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Bereich der Untersuchunqshaftanstalt. Bei der Gewährleistung der allseitigen Sicherheiter Unter- tivitäten feindlich-negativer Personen sind die potenzenaer zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei zur Gewährleistung einer hohen öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Bereich der Untersuchunqshaftanstalt. Bei der Gewährleistung der allseitigen Sicherheiter Unter- tivitäten feindlich-negativer Personen sind die potenzenaer zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei zur Gewährleistung einer hohen öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Bereich der Untersuchunqshaftanstalt. Bei der Gewährleistung der allseitigen Sicherheiter Unter- tivitäten feindlich-negativer Personen sind die potenzenaer zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei ist das Zusammenwirken kontinuierlich auszubauen. cco ttß. In Abstimmung mit der WeeptÄbteiiunglsn undBüro der Leitung sind zwischen der Abteilung und den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei zur Gewährleistung einer hohen öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Bereich der Untersuchunqshaftanstalt. Bei der Gewährleistung der allseitigen Sicherheiter Unter- tivitäten feindlich-negativer Personen sind die potenzenaer zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei oder der Nationalen Volksarmee oder anderen Übernahme Übergabesteilen. Der Gefangenentransport erfolgt auf: Antrag des zuständigen Staatsanwaltes, Antrag des zuständigen Gerichtes, Weisung des Leiters der Abteilung. Der Leiter hat sich vor der Vorführung von Inhaftierten zu Arztvorstellungen und medizinischen Behandlungen mit der Untersuchungsabteilung zu konsultieren.

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