Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1971, Seite 67

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1971, Seite 67 (GBl. DDR ⅠⅠ 1971, S. 67); Gesetzblatt Teilll Nr. 9 Ausgabetag: 22. Januar 1971 67 Ordnung Pflichtversicherten am Beginn des Kalenderjahres festzustellen. Versicherungspflicht für das Kalenderjahr liegt vor, wenn zu erwarten ist, daß die Einkünfte aus dieser Tätigkeit im Kalenderjahr mindestens 900 M betragen. (2) Wurde zu Beginn des Kalenderjahres festgestellt, daß die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nicht vorliegen und ergeben sich im Kalenderjahr Einkünfte von mindestens 900 M, ist die Versicherungspflicht rüdewirkend für dieses Kalenderjahr festzustellen. (3) Wurde gemäß Abs. 1 Versicherungspflicht festgestellt und ergibt sich, daß die Einkünfte im Kalenderjahr weniger als 900 M betragen, endet die Versicherungspflicht mit Ablauf dieses Kalenderjahres. In diesen Fällen ist der Beitrag zur Sozialversicherung nach Einkünften in Höhe von 900 M zu zahlen. Die Versicherungspflicht beginnt erneut mit dem 1. Januar des Jahres, in dem die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 vorliegen. §5 Wird die selbständige Tätigkeit bzw. die ständige Mitarbeit nur während eines Teiles des Kalenderjahres ausgeübt, und werden als Voraussetzung für die Ver-sicherungspflich!: Mindesteinkünfte gefordert, besteht für diesen Teil des Kalenderjahres Versicherungspflicht, wenn die für diese Zeit ermittelten Einkünfte, umge-rechnet auf einen Jahresbetrag, mindestens Einkünfte in der geforderten Höhe ergeben. Die Bestimmungen des § 4 sind dabei sinngemäß anzuwenden. §6 Endet die Versicherungspflicht, ist der Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung innerhalb von 21 Tagen nach Ende der Versicherungspflicht dem Rat des Kreises zur Eintragung des Abschlusses des Versicherungsverhältnisses vorzulegen. Unterbleibt die Vorlage innerhalb dieser Frist und werden dadurch imberechtigt Leistungen der Sozialversicherung in Anspruch genommen, so hat die Staatliche Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik die ihr dadurch entstandenen Kosten von dem aus der Versicherungspflicht Ausgeschiedenen zurückzufordern. §7 (1) Als Einkünfte für die Zwecke der Sozialversiche- rung gelten die steuerpflichtigen Einkünfte bzw. der steuerpflichtige Gewinn aus selbständiger Tätigkeit ohne Berücksichtigung von Steuerfreibeträgen bzw. Steuerfreigrenzen und sonstigen Steuerermäßigungen (z. B. zur Förderung bestimmter Produktionen oder Dienstleistungen, wegen Körperbehinderung, wegen außergewöhnlicher Belastung), soweit nachstehend nichts anderes festgelegt ist * (2) Als Einkünfte für die Zwecke der Sozialversicherung gelten bei nebenberuflichen Mitarbeitern der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik, Agenturverwaltern der Sparkassen und nebenberuflichen Mitarbeitern des Volksbuchhandels die Einnahmen, vermindert um eine Kostenpauschale von 1 200 M jährlich. (3) Als Einkünfte für die Zwecke der Sozialversicherung gelten bei selbständig Tätigen, für die zur Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte eine Kosten-pauschale von 75 % und mehr Anwendung findet (z. B. Inhaber privater Wäschereien und Plättereien), die Einnahmen, vermindert um die tatsächlichen Kosten, wenn hierzu ein entsprechender Antrag gestellt wird. Zn §4 Abs. 1 der Verordnung: §8 Beginnt oder endet der Bezug einer Vollrente innerhalb eines Kalenderjahres, ist der Beitragssatz für Vollrentner auf den Teil der beitragspflichtigen Einkünfte des Kalenderjahres anzuwenden, der anteilmäßig auf den Zeitraum ab Beginn bzw. vor Ende des Bezuges der Vollrente entfällt. Zu 94 Abs. 2 der Verordnung: §9 (1) Der Höchstbetrag der beitragspflichtigen Einkünfte von 7 200 M verringert sich um 600 M für jeden Kalendermonat und um 20 M für jeden weiteren Kalendertag, für den im Kalenderjahr a) keine Versicherungspflicht b) Beitragsfreiheit gemäß § 6 der Verordnung bestand. (2) Der gemäß Abs. 1 ermittelte Höchstbetrag der beitragspflichtigen Einkünfte verringert sich bei gleichzeitiger Ausübung einer anderen versicherungspflichtigen Tätigkeit um die Einkünfte, für die aus dieser anderen Tätigkeit Beitragspflicht besteht. Zu §5 Abs. 1 der Verordnung: §10 (1) Der Gesamtbetrag der aus der versicherungspflichtigen Tätigkeit im Kalenderjahr erzielten Einkünfte ergibt sich aus den Einkünften gemäß § 7, soweit nachstehend nichts anderes festgelegt ist. (2) Für selbständig Tätige, die Steuerermäßigung nach der Anordnung vom 15. Dezember 1970 über die Gewährung von Steuerermäßigung für Betriebe und Bürger, die für ihre Erzeugnisse und Leistungen keine Preise der Industriepreisreform bzw. Preise ads planmäßigen Industriepreisänderungen erhalten haben (GBl. II S. 681) erhalten, ergibt sich der Gesamtbetrag der aus der versicherungspflichtigen Tätigkeit im Kalenderjahr erzielten Einkünfte aus den effektiv erzielten steuerpflichtigen Einkünften zuzüglich der Steuerermäßigung, ■ die als Ausgleich für die eingetretenen Mehraufwendungen im betreffenden Kalenderjahr gewährt werden. §11 Von dem gemäß § 10 ermittelten Gesamtbetrag der aus der versicherungspflichtigen Tätigkeit im Kalenderjahr erzielten Einkünfte sind die Einkünfte abzusetzen, die Grundlage für die Berechnung der Beiträge der ständig mitarbeitenden Ehegatten sind. Za §7 Absätze 2 und 5 der Verordnung: §12 (1) Bestand während eines Teiles des dem Eintritt des Leistungsfalles vorangegangenen Kalenderjahres keine Versicherungspflicht aus selbständiger Tätigkeit bzw. ständiger Mitarbeit, sind die im verbleibenden Teil des vorangegangenen Kalenderjahres erzielten beitragspflichtigen Einkünfte Grundlage für die Berechnung der Geldleistungen. (2) Bestand in dem dem Eintritt des Leistungsfalles vorangegangenen Kalenderjahr keine Versicherungspflicht aus selbständiger Tätigkeit bzw. ständiger Mitarbeit, sind die seit Beginn der Versicherungspflicht den Abschlagzahlungen zugrunde liegenden beitragspflichtigen Einkünfte Grundlage für die Berechnung der Geldleistungen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1971 (GBl. DDR ⅠⅠ 1971), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1971 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 82 vom 31. Dezember 1971 auf Seite 736. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1971 (GBl. DDR ⅠⅠ 1971, Nr. 1-82 v. 6.1.-31.12.1971, S. 1-736).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung begünstigen. erreicht die Qualität von Straftaten, wenn durch asoziales Verhalten das gesellschaftliche Zusammenleben der Bürger oder die öffentliche Ordnung gefährdet werden - Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch Verbreitung dekadenter Einflüsse unter jugendlichen Personenkreisen, insbesondere in Vorbereitung des Jahrestages der Deutschen Demokratischen Republik Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers zur politisch-operativen Bekämpfung der politisch-ideologischen Diversion und deren Auswirkungen steht die rechtzeitige Feststellung und Aufklärung aller Anzeichen und Hinweise auf demonstratives und provokatorisches Auftreten von Bürgern in der Öffentlichkeit. Besonders in der letzten Zeit ist eine Häufung von Eingaben durch Bürger an zentrale staatliche Stellen der sowie von Hilfeersuchen an Organe der der festzustellen. Diese Personen stellen insbesondere Anträge auf Übersiedlung nach nichtsozialistischen Staaten und Westberlin zu erreichen, Vertrauliche Verschlußsache - Die aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit resultierendan höheren Anforderungen an die Durchsetzung des Untersuchungshaftvollzugec und deren Verwirklichung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Dis imperialistischen Geheimdienste der Gegenwart. Vertrauliche Verschlußsache . Die Qualifizierung der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anwendung des sozialistischen Strafrechts zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Feindangriffe und anderer politisch-operativ bedeutsamer Straftaten stehen. Die Änderungen und Ergänzungen des Strafrechts erfolgten nach gründlicher Analyse der erzielten Ergebnisse im Kampf gegen die subversiven Angriffe des Feindes und zur Durchsetzung der Politik der Partei im Kampf zur Erhaltung des Friedens und zur weiteren Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft bei jenem Personenkreis, dem Arbeit als isolierter Broterwerb gilt, Elemente freier Selbstbetätigung zu schaffen, und somit persönlichkeitsfördernde Aktivität zu stimulieren.

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