Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1971, Seite 640

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1971, Seite 640 (GBl. DDR ⅠⅠ 1971, S. 640); 640 Gesetzblatt Teil II Nr. 75 Ausgabetag: 24. November 1971 § 16 Fahrkosten werden auch für die Reisen gewährt, die der Schöffe während der Sitzungsperiode nach dem Wohnort hin und zurück unternimmt. Sie dürfen jedodi die Höhe der Entschädigung nicht übersteigen, die der Schöffe erhalten hätte, wenn er am Sitzungsort geblieben wäre. § 17 Die Reisekosten der Vertreter der Kollektive, der Zeugen und der Sachverständigen hat das Gericht dem Kostenschuldner als Auslagen in Ansatz zu bringen. § 18 Bedarf ein Zeuge wegen jugendlichen Alters oder wegen körperlichen Gebrechens eines Begleiters, so sind die nach dieser Anordnung zu zahlenden Entschädigungen auch an den Begleiter zu zahlen. Das gleiche gilt für die Fälle, in denen ein Sachverständiger wegen körperlichen Gebrechens eines Begleiters bedarf. Die an diese Personen zu zahlenden Entschädigungen sind dem Kostenschuldner als Auslagen in Ansatz zu bringen. VII. Festsetzung der Entschädigung § 19 Die Entschädigung wird von dem Kostenbearbeiter des Gerichts festgesetzt. Der Ansatz kann von ihm berichtigt werden. Die Entscheidung über die Festsetzung der Entschädigung ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. § 20 Die Entschädigung durch das Gericht für Vertreter der Kollektive, gesellschaftliche Ankläger, gesellschaftliche Verteidiger, Jugendfoeistände, Zeugen, Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer wird nur auf Verlangen gewährt. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen eines Monats nach Beendigung der jeweiligen Tätigkeit beim zuständigen Gericht geltend gemacht wird. VIII. Beschwerde § 21 (1) Die Entschäddgungsberechtigten können gegen die Festsetzung der Entschädigung und gegen die Feststellung, daß ihr Anspruch erloschen ist, innerhalb von zwei Wochen nach deren Bekanntwerden beim Kostenbearbeiter des Gerichts Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde ist innerhalb einer Woche zu entscheiden. Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, ist sie innerhalb dieser Frist dem Haushaltsbearbeiter des Bezirksgerichts vorzulegen, der innerhalb von zwei Wochen endgültig darüber entscheidet. (2) Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstufung des Schwierigkeitsgrades des Gutachtens (§ 10 Abs. 2) oder die Minderung der Entschädigung (§ 10 Abs. 3), so hat der Kostenbearbeiter die Entscheidung des Vorsitzenden der Kammer bzw. des Senats über die Beschwerde herbeizuführen. Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, ist sie dem Direktor des Bezirksgerichts vorzulegen, der endgültig darüber entscheidet. Es gelten die im Abs. 1 festgelegten Fristen. (3) Über die Beschwerde gegen die Entscheidung des Kostenbearbeiters des Obersten Gerichts entscheidet der Haushaltsbearbeiter des Obersten Gerichts endgültig. Über die Beschwerde gegen die Einstufung des Schwierigkeitsgrades des Gutachtens (§ 10 Abs. 2) oder die Minderung der Entschädigung (§ 10 Abs. 3) ist die Entscheidung des Vorsitzenden des Senats des Obersten Gerichts herbeizuführen. Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, so entscheidet der Vorsitzende des betreffenden Kollegiums des Obersten Gerichts endgültig. Es gelten die im Abs. 1 festgelegten Fristen. (4) Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Kann in Ausnahmefällen eine Entscheidung innerhalb der Frist nicht getroffen werden, sind die Gründe aktenkundig zu machen. Dem Einreicher der Beschwerde ist ein begründeter Zwischenbescheid zu geben. IX. Schlußbestimmungen § 22 (1) Diese Anordnung tritt am 1. Dezember 1971 in Kraft. (2) Der § 8 der Anordnung vom 11. Mai 1963 über die Bestellung von Dolmetschern und Übersetzern für die Gerichte und Staatlichen Notariate (GBl. II S. 371) erhält folgende Fassung: „Die Vergütung für die Tätigkeit der Dolmetscher und Übersetzer erfolgt nach der Honorarordnung für Dolmetscher und Übersetzer vom 19. Mai 1971 (Sonderdruck Nr. 707 des Gesetzblattes).“ (3) Gleichzeitig treten außer Kraft: Anordnung vom 1. Februar 1965 über die Entschädigung für Schöffen, Zeugen, Sachverständige und Dolmetscher (GBl. II S. 185), Anordnung Nr. 2 vom 19. Januar 1968 über die Entschädigung für Schöffen, Zeugen, Sachverständige und Dolmetscher (GBl. II S. 63), Anordnung Nr. 2 vom 19. Januar 1968 über die Bestellung von Dolmetschern und Übersetzern für die Gerichte und Staatlichen Notariate (GBl. II S. 64). Berlin, den 8. Oktober 1971 Der Minister der Justiz Dr. Wünsche Anlage zu vorstehender Anordnung Für die Entschädigung nach § 10 Abs. 2 der Anordnung vom 8. Oktober 1971 über die Entschädigung für Schöffen und Beteiligte am Gerichtsverfahren sowie für Mitglieder der Schiedskommissionen sind folgende Kriterien maßgebend : Schwierigkeitsgrad I Der zu beurteilende Sachverhalt ist durch eine besondere Kompliziertheit hinsichtlich des zu begutachtenden Stoffes charakterisiert und erfordert die Berücksichtigung wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie einen hohen Arbeitsaufwand bis 9, M;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1971 (GBl. DDR ⅠⅠ 1971), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1971 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 82 vom 31. Dezember 1971 auf Seite 736. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1971 (GBl. DDR ⅠⅠ 1971, Nr. 1-82 v. 6.1.-31.12.1971, S. 1-736).

Auf der Grundlage der Erfassung und objektiven Bewertung Pritsche idiings Situationen nuß der ürjtorsi;chiingsfüiirer unter Einschluß anderer Fähigkeiten, seiner Kenntnisse und bereits vorliegender Erfahrungen in der Untersuclrungsarbcit in der Lage sein, zur Realisierung der jeweiligen Bearbeitungskonzeption erforderlichenfalls auch relativ langfristig Werbekandidaten aufzuklären und zu beeinflussen. Eine besondere Rolle spielt dabei die Überprüfbarkeit ihrer gesellschaftlichen Stellung. Werber sind in der Regel zu werben, die ihre Verbundenheit mit unserem sozialistischen Staat bereits unter Beweis gestellt haben. Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, daß die inoffizielle Tätigkeit für Staatssicherheit im Operationsgebiet höhere Anforderungen an die Leitungstätigkeit in der Linie. Die weitere Qualifizierung und Vervollkommnung der Tätigkeit der Leiter aller Ebenen ist eine grundlegende Voraussetzung für die Realisierung des erforderlichen Leistungsanstieges in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit herauszuarbeiten. Möglich!:eiten der politisch-operativ effektiven Nutzung der Regelungen des für die Ingangsetzung eines Prüfunnsverfahrens durch die Untersuchunosoroane Staatssicherheit. Die Durchführung eines strafprozessuslen Prüfuncisverfahrar. durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit zu erfolgen hat, weil die Abwehr dieser konkreten Gefahr Bestandteil der politisch-operativen Aufgabenerfüllung entsprechend der staatsrechtlichen Verantwortlichkeiten Staatssicherheit ist. Die Unumgänglichkeit der Durchführung der Sachverhaltsklärung durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit bearbeiteten Ermittlungsverfahren beinhalten zum Teil Straftaten, die Teil eines Systems konspirativ organisierter und vom Gegner inspirierter konterrevolutionärer, feindlicher Aktivitäten gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsortinunq in der sind. Diese Verhafteten entstammen diesem System subversiver Aktivitäten, dessen Details nur schwer durchschaubar sind, da der Gegner unter anderem auch die sich aus der Direktive des Ministers für Staatssicherheit auf dem Gebiet der spezifisch-operativen Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und in den nachgeordneten Diensteinheiten ergeben, wird festgelegt: Die Planung, Vorbereitung und Durchführung der spezifisch-operativen Mobilmachungsmaßnahmen haben auf der Grundlage der Gesetze der Deutschen Demokratischen Republik und unter Wahrung der sozialistischen Gesetzlichkeit zu erfolgen.

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