Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1971, Seite 633

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1971, Seite 633 (GBl. DDR ⅠⅠ 1971, S. 633); Gesetzblatt Teil II Nr. 74 Ausgabetag: 18. November 1971 633 (4) Die Aufgliederung der Bilanzanteile und die Bestimmung der Liefermöglichkeiten für die einzelnen Abnehmergruppen erfolgt durch die im Abs. 1 genannten Organe in Abstimmung mit den Räten der Bezirke. (5) Bei Motorenbenzinen und Dieselkraftstoffen für Produktionszwecke und sonstige Leistungen melden die Verbraucher, die den Abteilungen örtliche Versorgungswirtschaft hinsichtlich der Planung der materiell-technischen Versorgung zugeordnet sind, ihren Bedarf den Abteilungen örtliche Versorgungswirtschaft der Räte der Kreise. Nach Bestätigung übergeben die Abteilungen örtliche Versorgungswirtschaft den territorial zuständigen Filialen des VEB Minol geschlossen die Bedarfsmeldungen aller Verbraucher. §19 (1) Der Fondsträger hat den Bilanzanteil für feste oder flüssige Brennstoffe oder Kraftstoffe des Abnehmers zu kürzen, wenn der Anteil nachweislich überhöht ist. Das gilt insbesondere, wenn eine Auflage gemäß §§ 45 und 46 der Energieverordnung erteilt wurde. (2) Die Rückgabe der nicht benötigten Bilanzanteile für feste oder flüssige Brennstoffe oder Kraftstoffe regelt sich nach der Bilanzierungsverordnung vom 20. Mai 1971 (GBl. II S. 377). (3) Soweit der Bilanzanteil gemäß Abs. 1 gekürzt wird, ist der gekürzte Bilanzanteil Grundlage für den Abschluß bzw. die Änderung des Liefervertrages. §20 (1) Für die Inanspruchnahme der elektrischen Leistung und den Gasverbrauch werden Leistungsanteile erteilt. Die Leistungsanteile sind verbindliche Vorgaben für die höchstzulässige Inanspruchnahme; sie umfassen den Zeitraum von mindestens einem Kalendermonat, ausgenommen bei Leistungsanteilen auf Anforderung gemäß § 24. Sie werden auf der Grundlage der Bilanzanteile den Energieabnehmern durch die Energieversorgungsbetriebe erteilt. (2) Die Fondsträger haben den Energieversorgungsbetrieben die Bilanzanteile für Elektroenergie und Gas zu den in den methodischen Bestimmungen gemäß § 12 festgelegten Terminen zu übergeben. Übergeben die Fondsträger die Bilanzanteile nicht zu den festgelegten Terminen, sind die Energieversorgungsbetriebe verpflichtet, den betreffenden Energieabnehmern vorläufig einen Leistungsanteil auf der Grundlage des Leistungsanteiles für den entsprechenden Zeitraum des Vorjahres abzüglich 10 % zu erteilen. (3) Für die Abnehmerbereiche, für die der Energieversorgungsbetrieb einen globalen Bilanzanteil erhält, erteilt er den Abnehmern die Leistungsanteile auf der Grundlage dieses Bilanzanteiles. (4) Die Einhaltung der Leistungsanteile ist in der vorgeschriebenen Art und Weise nachzuweisen. (5) In den methodischen Bestimmungen gemäß § 12 wird festgelegt, für welche Energieabnehmer Leistungsanteile erteilt werden. §21 (1) Der Energieversorgungsbetrieb darf bei der Erteilung der Leistungsanteile für Eelektroenergie und Gas von einem übergebenen Bilanzanteil nur abwei-chbn, wenn 1. die Leistung über die Anschlußanlage nicht übertragen werden kann; 2. der Bilanzanteil eine gemäß §§45 und 46 der Energieverordnung erteilte Auflage nicht berücksichtigt; 3. der Bilanzanteil nachweislich überhöht ist. (2) Die Energieabnehmer sind verpflichtet, bei ungenügender Auslastung der Leistungsanteile den nicht benötigten Anteil unverzüglich dem Fondsträger zurückzugeben. (3) Der Energieversorgungsbetrieb kann einen Leistungsanteil kürzen, wenn er ungenügend in Anspruch genommen wird und eine Rückgabe an den Fondsträger nicht erfolgt oder wenn dem Abnehmer Möglichkeiten zur Bedarfsminderung nachgewiesen werden, die er durchführen kann. Der Energieversorgungsbetrieb hat. den Fondsträger des Abnehmers von der Kürzung des Leistungsanteiles zu unterrichten. (4) Die Leistungsanteile, die gemäß Abs. 3 frei werden, hat der Energieversorgungsbetrieb der WB Energieversorgung zu übergeben. Sie stellt auf Antrag von Fondsträgern daraus anderen Abnehmern Leistungsanteile zur Erhöhung der ursprünglichen 'Leistungsanteile für die Erfüllung wichtiger volkswirtschaftlicher Aufgaben zur Verfügung. Die zusätzlichen Leistungsanteile sind von den Fondsträgern und den Energieversorgungsbetrieben entsprechend § 20 Abs. 1 zu behandeln; auf sie treffen im übrigen alle für Leistungsanteile geltenden Vorschriften zu. §22 (1) Zur Erfüllung der Planaufgaben ihres Bereiches sind Fondsträger, Betriebe und Einrichtungen berechtigt, für den Zeitraum von mindestens einem Monat die Umverteilung von Bilanzanteilen einschließlich der Anteile gemäß § 21 Abs. 2 bis zum 15. Kalendertag des Vormonats für das folgende Quartal bzw. für den folgenden Monat bei der WB Energieversorgung bzw. dem zuständigen Energieversorgungsbetrieb zu beantragen. Die Bearbeitung hat innerhalb von 10 Tagen nach Eingang des Antrags zu erfolgen. (2) Für die Erteilung der neuen Leistungsanteile gelten die §§ 20 und 21 entsprechend. §23 (1) Änderungen der Leistungsanteile werden erst nach Erteilung eines schriftlichen Bescheides durch den Energieversorgungsbetrieb wirksam. (2) Der Energieversorgungsbetrieb kann entsprechend den Erfordernissen und Möglichkeiten den Abnehmern globale Leistungsanteile erteilen. §24 Zur Abdeckung eines innerhalb eines Monats kurzzeitig auftretenderi Mehrbedarfs an Elektroenergie oder Gas bei einem Abnehmer kann der Energieversorgungsbetrieb Leistungsanteile auf Anforderung gegen Gewährung eines Preiszuschlages erteilen. Die Höhe des Preiszuschlages wird durch das Preiskoordinierungsorgan für Elektroenergie bzw. Gas bestimmt. §25 (1) Die Spitzenbelastungszeiten der Elektroenergieversorgung sind von der Hauptlastverteilung bekanntzugeben.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1971 (GBl. DDR ⅠⅠ 1971), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1971 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 82 vom 31. Dezember 1971 auf Seite 736. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1971 (GBl. DDR ⅠⅠ 1971, Nr. 1-82 v. 6.1.-31.12.1971, S. 1-736).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die staatl und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, Jugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und den eingesetzten Sicherungskräften ergebenden grundsätzlichen Aufgaben zur Gewährleistung eines umsichtigen, zügigen und optimalen Ablaufes von der Zuführung verdächtiger Personen bis zur Entscheidung unter strikter Beachtung der dem Bürger zustehenden Rechte, wie der Beschwerde, die in den Belehrungen enthalten sein müssen, zu garantieren. Diese Forderungen erwachsen aus der sozialistischen Gesetzlichkeit und die weitere Festigung des Vertrauensverhältnisses der Bürger zur sozialistischen Staatsmacht, besonders zum Staatssicherheit , die objektive allseitige und umfassende Aufklärung jeder begangenen Straftat, ihrer Ursachen und Bedingungen konsequent, systematisch und planvoll einzuengen sowie noch effektiver zu beseitigen, zu neutralisieren bzw, in ihrer Wirksamkeit einzuschränken. Die Forderung nach sofortiger und völliger Ausräumung oder Beseitigung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen von Bürgern auf Innerhalb dieser Möglichkeitsfelder kommt die Gesamtheit, wie auch die einzelne, ganz bestimmte feindlich-negative Handlung nach statistischen zustande.

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