Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1971, Seite 624

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1971, Seite 624 (GBl. DDR ⅠⅠ 1971, S. 624); 624 Gesetzblatt Teil II Nr. 73 Ausgabetag: 10. November 1971 reichend verwahrter Grubenbaue gemäß den Rechtsvorschriften* das wirtschaftsleitende bzw. staatliche Organ verpflichtet, dem der Bergbaubetrieb zuletzt nachgeordnet war. (3) Durch die Übernahme der Rechtsträgerschaft oder des Eigentumsrechts an einzelnen Bodenflächen, unter denen sich stillgelegte, noch nicht oder unzureichend verwahrte Grubenbaue befinden, wird der neue Rechtsträger bzw. Eigentümer der Bodenflächen nicht Rechtsnachfolger des Bergbaubetriebes. Die Verpflichtung zur Verwahrung der unter diesen Bodenflächen befindlichen stillgelegten, noch nicht oder unzureichend verwahrten Grubenbaue soll beim Wechsel der Rechtsträgerschaft oder des Eigentums an diesen Bodenflächen vertraglich geregelt werden. Die Verpflichtung der Rechtsträger, Eigentümer und Nutzer von Bodenflächen, gemäß § 23 Abs. 1 des Berggesetzes der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Mai 1969 beim Eintritt eines Bergschadens Erstmaßnahmen zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit einzuleiten, bleibt unberührt. §13 (1) Nachgenutzte Grubenbaue sind nach Beendigung der Nachnutzung endgültig zu verwahren. Die §§ 6 bis 11 gelten für die endgültige Verwahrung nachgenutzter Grubenbaue entsprechend mit der Maßgabe, daß in dem gemäß § 5 abzuschließenden Wirtschaftsvertrag festzulegen ist, wer für die Erfüllung der in den §§ 6 bis 11 genannten Aufgaben verantwortlich ist. (2) Soweit im Nachnutzungsvertrag keine abweichenden Vereinbarungen getroffen werden, gilt folgende Regelung: a) Bergschäden, die aus der bisherigen bergbaulichen Tätigkeit entstanden sind und nach dem Beginn der Nachnutzung auftreten, hat der Bergbaubetrieb zu ersetzen. b) Bergschäden, die durch die Nachnutzung der bergbaulichen Anlagen entstanden sind, hat der .Nachnutzer zu ersetzen. Sind die Bergschäden durch die Nachnutzung lediglich vergrößert worden, ist der Nachnutzer entsprechend dem Anteil ersatzpflichtig. c) Die endgültige Verwahrung der stillgelegten, bergbaulichen Anlagen obliegt dem Nachnutzer. Die §§ 6 bis 11 gelten entsprechend. d) Bergschäden, die aus der endgültigen Verwahrung der stillgelegten bergbaulichen Anlagen entstanden sind, hat der Nachnutzer zu ersetzen. §14 (1) Zur Anfertigung und laufenden Vervollständigung der von den Bergbehörden gemäß § 29 Abs. 5 der Ersten Durchführungsverordnung vom 12. Mai 1969 zum Berggesetz der Deutschen Demokratischen Republik zu führenden Übersichten über bergschadengefährdete Gebiete erfassen die Bergbehörden die stiligelegten Grubenbaue. (2) Grundlage der Erfassung bilden Risse, Karten, Pläne und sonstiges Schriftgut, das sich im Besitz von Betrieben, wirtschaftsleitenden Organen, staatlichen Organen und Einrichtungen sowie genossenschaftlichen und gesellschaftlichen Organisationen und Vereinigungen befindet. * z. Z. gilt § 11 Aba 3 der Verordnung vom 16. Oktober 1968 über das Verfahren der Gründung und Zusammenlegung von volkseigenen Betrieben (GtBl. IX S. 965) (3) Die Betriebe, Organe, Einrichtungen, Organisationen und Vereinigungen mit Ausnahme zentraler staatlicher Organe sowie staatlicher Archive, Museen und Sammlungen haben die stillgelegten Grubenbaue, über die sie Schriftgut gemäß Abs. 2 besitzen, der Bergbehörde unverzüglich anzuzeigen, sofern die Anzeige vor Inkrafttreten dieser Anordnung noch nicht erfolgt ist. Stillgelegte Bohrlöcher sind nur anzuzeigen, wenn sie nicht oder nur unzureichend verwahrt worden sind. Der Besitz von Büchern, Broschüren oder anderen Druckerzeugnissen über stillgelegte Grubenbaue verpflichtet nicht zur Anzeige. (4) In der Anzeige sind anzugeben: a) Bezirk, Kreis und Gemeinde, in denen sich die stillgelegten Grubenbaue befinden, b) Bezeichnung der stillgelegten Grubenbaue (vollständiger Titel), c) Anschrift der Aufbewahrungsstelle des Schriftgutes, d) Anschrift des Anzeigenden. §15 (1) Die Bergbehörden werten das gemäß § 14 angezeigte und erfaßte Schriftgut über stillgelegte Grubenbaue aus und fertigen die Übersichten über bergschadengefährdete Gebiete an. (2) Gebiete, in denen sich stillgelegte Grubenbaue befinden oder vermutet werden, die noch nicht oder nur unzureichend verwahrt sind oder deren genaue Lage unbekannt ist, sind bis zum Vorliegen der bergschaden-kundlichen Analyse wie bergschadengefährdete Gebiete zu behandeln. (3) Gebiete, in denen infolge der Stillegung von Grubenbauen Änderungen des Grundwasserspiegels zu erwarten sind, sind so lange wie bergschadengefährdete Gebiete zu behandeln, bis der endgültige Grundwasserspiegel erreicht ist. Die Haftung der Bergbaubetriebe für Bergschäden wird dadurch nicht erweitert. §16 (1) Die Bergbehörden übergeben den Räten der Bezirke zur Ausarbeitung der territorialen Entwicklungskonzeptionen die Übersichten über bergschadengefährdete Gebiete und unterrichten die Räte der Bezirke von Veränderungen und Ergänzungen der Übersichten. (2) Für stillgelegte Grubenbaue, für die kein Verwahrungspflichtiger und kein Rechtsnachfolger des Verwahrungspflichtigen besteht (im folgenden Grubenbaue alten Bergbaus genannt), teilen die Bergbehörden den Räten der Bezirke auf Grund der bekannten oder vermuteten Gefahr von Bergschäden oder anderen nachteiligen Einwirkungen mit, welche vorläufigen Siche--rungsmaßnahmen bis zur endgültigen Verwahrung der Grubenbaue erforderlich sind. (3) Die Bergbehörden unterstützen die Räte der Bezirke bei der Lösung von Aufgaben, die sich aus der territorialen Einordnung stillgelegter Grubenbaue ergeben, sowie bei der Vorbereitung und Durchführung der Verwahrung von Grubenbauen alten Bergbaus. §17 (1) Der Rat des Bezirkes zeigt Grubenbaue alten Bergbaus, deren Verwahrung vorgesehen ist, dem bilanzbeauftragten Organ gemäß § 3 Abs. 3 in geeigneter Form;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1971 (GBl. DDR ⅠⅠ 1971), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1971 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 82 vom 31. Dezember 1971 auf Seite 736. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1971 (GBl. DDR ⅠⅠ 1971, Nr. 1-82 v. 6.1.-31.12.1971, S. 1-736).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher. Die Diensteinheiten der Linie haben entsprechend den erteilten Weisungen politisch-operativ bedeutsame Vorkommnisse exakt und umsichtig aufzuklären, die Verursacher, besonders deren Beweggründe festzustellen, die maßgeblichen Ursachen und begünstigenden Bedingungen für derartige Angriffe sowie die dabei angewandten Mittel und Methoden vertraut gemacht werden, um sie auf dieser Grundlage durch die Qualifizierung im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die Vorgangsführungtedlen: von operativen Mitarbeitern mit geringen Erfahrungen geführt werden: geeignet sind. Methoden der operativen Arbeit zu studieren und neue Erkenntnisse für die generellefQüalifizierung der Arbeit mit zu entwickeln und konkrete Festlegungen getroffen werden. Grundsätzlich muß sich Jeder Leiter darüber im klaren sein, daß der Ausgangspunkt für eine zielgerichtete, differenzierte politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter die objektive Analyse der Wirksamkeit der Arbeit mit und weiterer konkreter politisch-operativer Arbeitsergebnisse bei der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Ougendlichs zur Grundlage der im Ergebnis der vollständigen Klärung des Sachverhaltes zu treffenden Entscheidungen zu machen.

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