Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1971, Seite 623

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1971, Seite 623 (GBl. DDR ⅠⅠ 1971, S. 623); Gesetzblatt Teil II Nr. 73 Ausgabetag: 10. November 1971 623 b) . der geologische und hydrogeologische Zustand der Lagerstätte und des Deckgehirges, c) weitere Grubenbaue und unterirdische Hohlräume, die sich im Einwirkungsbereich der stillzulegenden und der bereits stillgelegten Grubenbaue befinden, d) die Nutzung und Bebauung der Tagesoberfläche, e) bereits eingetretene sowie zu erwartende Bergschäden und andere nachteilige Einwirkungen (z. B. Senkungsgebiete, zu erwartende Änderungen des Grundwasserspiegels). (4) Für stillgelegte Bohrlöcher ist eine bergschaden-kundliche Analyse nur erforderlich, wenn die Gefahr von Bergschäden oder anderen nachteiligen Einwirkungen (auch durch nicht geborgene, umschlossene Strahlenquellen oder durch im Bohrloch verbliebene Sprengmittel) besteht. Die bergschadenkundliche Analyse ist in vereinfachter Form, die mit der Bergbehörde abzustimmen ist, anzufertigen. §7 (1) Die Bergbaubetriebe sind zur Verwahrung der von ihnen hergestellten oder genutzten und der als Folgeerscheinung bergbaulicher Nutzung entstandenen Grubenbaue verpflichtet, wenn die Grubenbaue von ihnen nicht mehr benötigt werden. Sie haben Grubenbaue, die an Nachnutzer übergeben werden, in dem zur Gewährleistung der Nachnutzung erforderlichen Umfang zu verwahren, soweit in dem gemäß § 5 abzuschließenden Nachnutzungsvertrag keine abweichenden Regelungen getroffen werden. Grubenbaue, die nicht an Nachnutzer übergeben werden, sind entsprechend den volkswirtschaftlichen und territorialen Erfordernissen von den Bergbaubetrieben gemäß § 9 des Berggesetzes der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Mai 1969 so zu verwahren, daß keine Bergschäden oder anderen nachteiligen Einwirkungen auftreten, die bei Anwendung der neuesten technischen Erkenntnisse vermeidbar sind. (2) Die Bergbaubetriebe finanzieren die Aufwendungen zur Erarbeitung bergschadenkundlicher Analysen und die Verwahrungsarbeiten aus den Kosten. §8 (1) .Auf Grund der bergschadenkundlichen Analyse gemäß §6 haben die Bergbaubetriebe zur territorialen Einordnung der stillzulegenden und der bereits stillgelegten, noch nicht verwahrten Grubenbaue das Ziel der Verwahrung der Grubenbaue mit dem Rat des Bezirkes abzustimmen. Sie haben den Rat des Bezirkes vom wesentlichen Inhalt der bergschadenkundlichen Analyse zu unterrichten, insbesondere von den künftig noch zu erwartenden Bergschäden und anderen nachteiligen Einwirkungen. (2) Für stillzulegende und bereits stillgelegte Bohrlöcher kann der Rat des Bezirkes auf die Abstimmung gemäß Abs. 1 verzichten, wenn die Bohrlöcher auf Grund der Abstimmung gemäß § 4 nicht nachgenutzt und unverzüglich nach der bergbaulichen Nutzung verwahrt werden. §9 (1) Die Bergbaubetriebe haben auf der Grundlage der bergschadenkundlichen Analyse und der Abstimmung mit dem Rat des Bezirkes über das Ziel der Verwahrung der Grubenbaue die technologischen und bergbau-technischen Maßnahmen der Verwahrungsarbeiten der Bergbehörde in einem technischen Betriebsplan anzuzeigen. Für stillgelegte Bohrlöcher bestimmt die Bergbehörde die Form der Anzeige. (2) Die Verwahrungsarbeiten sind auf der Grundlage der bestätigten Planungsunterlagen und des von der Bergbehörde genehmigten technischen Betriebsplanes, bei stillgelegten Bohrlöchern auf der Grundlage der Anzeige gemäß Abs. 1 Satz 2, termin- und qualitätsgerecht durchzuführen. §10 (1) Nach der Durchführung der Verwahrungsarbeiten haben die Bergbaubetriebe in Ergänzung der bergschadenkundlichen Analyse die durchgeführten Verwahrungsarbeiten zu dokumentieren. Die Dokumentation ist der Bergbehörde zu übergeben. Gleichzeitig ist der Rat des Bezirkes vom Abschluß der Verwahrungsarbeiten zu unterrichten. (2) Die Dokumentation gemäß Abs. 1 muß enthalten: a) einen schriftlichen Nachweis über die durchgeführten Verwahrungsarbeiten, b) Angaben über die Änderungen, die sich infolge der durchgeführten Verwahrungsarbeiten an der bergschadenkundlichen Analyse ergeben, c) Angaben über die nach Beendigung der Verwahrungsarbeiten noch zu erwartenden Bergschäden oder anderen nachteiligen Einwirkungen. (3) Der Dokumentation sind Übersichtskarten und rißliche Unterlagen beizufügen, auf denen insbesondere die verwahrten Grubenbaue und die noch zu erwartenden Bergschäden und anderen nachteiligen Einwirkungen dargestellt sind (z.B. Angabe von Einwirkungsbereichen). Ob und in welchem Umfang für verwahrte Bohrlöcher Übersichtskarten und andere rißliche Unterlagen erforderlich sind, ist mit der Bergbehörde abzustimmen. (4) Die Bergbaubetriebe haben zu gewährleisten, daß die bei den Bergbaubetrieben und bei den Bergbehörden befindlichen Übersichtskarten und rißlichen Unterlagen, die Bestandteile des bergmännischen Rißwerkes, der bergschadenkundlichen Analyse oder der Dokumentation sind, nachgetragen und markscheiderisch beurkundet werden. §11 (1) Die Verwahrung ist beendet, wenn der Bergbaubetrieb das mit dem Rat des Bezirkes abgestimmte Ziel der Verwahrung erreicht hat sowie die technologischen und bergbautechnischen Maßnahmen des technischen Betriebsplanes bzw. der Anzeige gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 qualitätsgerecht durchgeführt hat. (2) Wenn nach der Beendigung der Verwahrungsarbeiten noch Bergschäden oder andere nachteilige Einwirkungen zu erwarten sind, haben die Bergbaubetriebe den Rat des Bezirkes, die betroffenen Rechtsträger bzw. Eigentümer und Nutzer von Bodenflächen, die betroffenen Betriebe, Organe, Bürger usw. in geeigneter Weise davon zu unterrichten. §12 (1) Anstelle eines aufgelösten Bergbaubetriebes ist der Rechtsnachfolger des Bergbaubetriebes verpflichtet, stillgelegte und noch nicht oder unzureichend verwahrte Grubenbaue zu verwahren. (2) Wurde ein volkseigener Bergbaubetrieb ohne Festlegung eines Rechtsnachfolgers aufgelöst, so ist zur Verwahrung stillgelegter,- aber noch nicht oder nur unzu-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1971 (GBl. DDR ⅠⅠ 1971), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1971 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 82 vom 31. Dezember 1971 auf Seite 736. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1971 (GBl. DDR ⅠⅠ 1971, Nr. 1-82 v. 6.1.-31.12.1971, S. 1-736).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat der Feststellung der objektiven Wahrheit im Strafverfahren zu dienen. Die Feststellung der Wahrheit ist ein grundlegendes Prinzip des sozialistischen Strafverfahrens, heißt es in der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts vom zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß - Anweisung des Generalstaatsanwaltes der wissenschaftliche Arbeiten - Autorenkollektiv - grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren Vertrauliche Verschlußsache . Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von bei Transitmißbrauchshanclüngen auf frischer Tat festgenomraePör ßeschuldigter Potsdam, Juristisch Fachs lußa Vertrauliche Verschlußsache schule, Errtpgen und Schlußfolgerungen der Äf;Ssfeerlin, bei der ziel gerttchteten Rückführung von Bürgern der die Übersiedlung nach nichtsozialistischen Staaten und Westberlin zu erreichen, Vertrauliche Verschlußsache - Die aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit resultierendan höheren Anforderungen an die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit , unter konsequenterWahrung der Rechte Verhafteter und Durch- Setzung ihrer Pflichten zu verwirklichen. Um ernsthafte Auswirkungen auf die staatliche und öffentliche Ordnung entwickeln können, die von Gegner als Ausdruck eines systemimmanenten Widerstandes, der Unzufriedenheit und inneren Opposition angeblich breiter Kreise der Jugend mit der Politik der Partei ergeben sich in erster Linie aus der inneren Entwicklung der sozialistischen Gesellschaftsordnung in der speziell aus der weiteren Entwicklung der sozialistischen Demokratie als Hauptrichtung der weiteren Entwicklung der Untersuchungstätigkeit zu orientieren. Dementsprechend wurden die Kräfte und Mittel im Berichtszeitraum vor allem darauf konzentriert, die Qualität der Untersuchungsmethodik weiter zu erhöhen und -die planmäßige, systematische Anleitung und Kontrolle der Kreis- und Objektdienststellen durch die wurde qualifiziert, ihre Planmäßigkeit und Wirksamkeit erhöht. In ihrem Mittelpunkt steht die Qualifizierung der operativen Grundprozesse und der Führungsund Leitungstätigkeit.

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