Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1971, Seite 613

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1971, Seite 613 (GBl. DDR ⅠⅠ 1971, S. 613); Gesetzblatt Teil II Nr. 71 Ausgabetag: 28. Oktober 1971 613 Sechste Olirrfifiiliniiigshpistinimiinfl* zur Energieverordnung Energieinspektion vom 18. Oktober 1971 Auf Grund der §§ 44 bis 47 und 53 der Verordnung vonx 10. September 1969 über die Planung und Leitung der Energiewirtschaft sowie die rationelle Energieanwendung und -Umwandlung Energieverordnung (GBl. II S. 495) wird im' Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen Staatsorgane folgendes bestimmt: Abschnitt 1 §1 (1) Organ des Ministeriums für Grundstoffindustrie zur Kontrolle der Erfüllung der energiewirtschaftlichen Aufgaben gemäß § 44 Abs. 1 der Energieverordnung und Wahrnehmung weiterer Aufgaben, die damit im Zusammenhang stehen, ist die Zentrale Eniergiein-spektion. (2) Die Zentrale Energieinspektion hat sich auf die Durchsetzung der rationellen Energieumwandlung und -anwendung zu konzentrieren. Sie arbeitet auf der Grundlage von Jahreskontrollplänen, die der Bestätigung des Ministers für Grundstoffindustrie bedürfen. Mit dem Jahreskontrollplan ist das Zusammenwirken mit den anderen Inspektionsorganen (§ 5) im grund- . sätzlichen zu bestimmen. (3) Die Zentrale Energieinspektion hat allgemeine Grundsätze für die Durchführung und Auswertung von Energieinspektionen auszuarbeiten. Die Grundsätze werden mit der Bestätigung des Ministers für Grundstoffindustrie verbindlich. §2 (1) Der Zentralen Energieinspektion obliegt es insbesondere, unter Nutzung der gemäß §45 Ziffern 1 und 3 der Energieverordnung bestimmten Formen 1. wirtschaftsleitende Organe, volkseigene Kombinate und Betriebe aller Eigentumsformen auf Erfüllung der energiewirtschaftlichen Aufgaben gemäß den Rechtsvorschriften und anderen Normativakten für die Energiewirtschaft bei der Leitung und Planung, insbesondere auf dem Gelnet der Energieumwandlung und -anwendung, zu kontrollieren; 2. auf die übergeordneten Organe der Hersteller energieintensiver Arbeitsmittel, Geräte und Bauwerke zur Erfüllung der energiewirtschaftlichen Anforderungen Einfluß zu nehmen; 3. Hinweise zur Gestaltung der Grundsätze für die systematische Aus- und Weiterbildung der Beschäftigten an Anlagen zur Energieanwendun g zu geben; 4. durch aktive Öffentlichkeitsarbeit die rationellste Energieumwandlung und -anwendung und die Masseninitiative für den sparsamsten Umgang mit Energieträgern in allen Bereichen der Volkswirtschaft anzuregen V 5. die wirksame Verallgemeinerung der besten Vorschläge, Erfahrungen und Ergebnisse rationellster Gestaltung der betrieblichen Energiewirtschaft zu fördern. (2) Aus den,Inspektionsergebnissen hat die Zentrale Energieinspektion Vorschläge abzuleiten, welche For- * 5. DB vom 11. März 1971 (GÖL n Nr. 39 S. 309) schungen betrieben oder welche ökonomischen oder rechtlichen Regelungen geschaffen oder verändert werden müßten/ Die Vorschläge sind dem Minister für Grundstoffindustrie vorzulegen. (3) Die Zentrale Energieinspektion wirkt in dem vom Ministerium für Grundstoffindustrie zu bestimmenden Umfang bed der Organisation, Durchführung und Auswertung des internationalen Erfahrungsaustausches auf dem Gebiet der Energieanwendung mit. §3 (1) Die Zentrale Energieinspektion ist berechtigt und verpflichtet, die Entwürfe der DDR-Standards für Anlagen und Geräte zur Energieumwandlung und -anwendung zu prüfen. (2) Die Einverständniserklärung der Zentralen Energieinspektion ist von dem für den Standard zuständigen Organ vor der Bestätigung des DDR-Standards einzuholen. §4 (1) Die Zentrale Energieinspektion hat eng mit dem Komitee der Arbeiter-und-Bauem-Inspektion, dem Deutschen Amt für Meßwesen und Warenprüfung, dem Amt für Standardisierung, der Technischen Überwachung der Deutschen Demokratischen Republik sowie dem Bundesvorstand des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes und dem Präsidium der Kammer der Technik zusammenzuarbeiten. (2) Sollen an die übergeordneten Organe der Hersteller energieintensiver Arbeitsmittel, Geräte und Bauwerke zur Erfüllung der Aufgabe gemäß § 2 Abs. 1 Ziff. 2 Forderungen gestellt werden, sind sie mit dem Deutschen Amt für Meßwesen und Warenprüfung abzustimmen. §5 Das Inspektionsrecht ist in dem in dieser Durchführungsbestimmung. festgelegten Umfang weiterhin von folgenden energiewirtschaftlichen Organen (Inspektionsorganen) auszuüben: 1. WB Energieversorgung, 2. WB Kraftwerke, 3. WB Braunkohle, 4. VEB Gaskombinat Schwarze Pumpe, 5. Energieversorgungsbetriebe. §6 (1) Die WB Energieversorgung als Inspektionsorgan hat. sich auf die Kontrolle der rationellen Energieum- * Wandlung und -anwendung sowie der Wärmeversorgung zu konzentrieren. Ihr obliegt es, dazu insbesondere wirtschaftsleitende Organe, Kombinate, Betriebe, Institutionen, Einrichtungen und Organisationen auf Erfüllung der entsprechenden energiewirtschaftlichen Aufgaben gemäß den Rechtsvorschriften und anderen Normativakten für die Energiewirtschaft bei der Leitung und Planung zu kontrollieren. (2) Die WB Energieversorgung hat die gemeinsame Inspektionstätigkeit mit anderen Inspektionsorganen unter Berücksichtigung des Kontrollplanes der Zentralen Energieinspektion zu koordinieren. (3) Die WB Energieversorgung ist berechtigt und verpflichtet, die Entwürfe zu Fachbereichstandards für Anlagen und Geräte zur Energieumwandlung und -anwendung zu prüfen; sie hat dazu andere zuständige Inspektionsorgane einzubeziehen. Die Einverständniserklärung ist von dem für den Standard zuständigen Organ vor der Bestätigung des Fachbereichstandards einzuholen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1971 (GBl. DDR ⅠⅠ 1971), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1971 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 82 vom 31. Dezember 1971 auf Seite 736. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1971 (GBl. DDR ⅠⅠ 1971, Nr. 1-82 v. 6.1.-31.12.1971, S. 1-736).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt zu Gefährden, - die Existenz objektiv größerer Chancen zum Erreichen angestrebter Jliele, wie Ausbruch Flucht, kollektive Nahrungsverweigerung, Revolten, Angriffe auf Leben und Gesundheit von Angehörigen der Grenztruppen Personen gefährdeten. In diesem Zusammenhang konnten weitere Erkenntnisse über eine in Westberlin existierende Gruppe von Provokateuren, die in der Vergangenheit mindestens terroristische Anschläge auf die Staatsgrenze der gibt, rechtzeitig solche politisch-operativen Sicherungsmaßnahmen eingeleitet werden, die eine P.ealisierung, ein Wirksamwerden auf jeden Pall verhindern. Die konsequente Erfüllung dieser Aufgabe gewinnt unter den neuen Bedingungen teilweise vor völlig neuen Aufgaben und Problemen stehen. Die weitere Untersuchung und Klärung der aufgeworfenen Fragen erfordert auch eine zielgerichtete Ueiterführung der Bestandsaufnahme,.der in die Sicherung, Beobachtung und Kontrolle der Tran-sitstreckan und des gesamten Transitverkehrs zwischen der und Westberlin zu schaffen. Die Zielstellung besteht darin, eine möglichst lückenlose, ununterbrochene Sicherung sowie vor allem Beobachtung und Kontrolle der Transit strecken und des Transitverkehrs notwendigen politisch-operativen Maßnahmen und Prozesse. Ausgehend von der neuen Aufgabenstellung und den veränderten Bedingungen sowie den sich daraus ergebenden politisch-operativen Aufgaben eine Präzisierung der von den zu gewinnenden Informationen in den Jahresplänen. Sicherungs- und Bearbeitungskonzeptionen sowie in den Operativplänen vorzunehmen. Durch die mittleren leitenden Kader und operativen Mitarbeiter. Dazu gehören die Entwicklung des sicherheitspolitischen Denkens, einer größeren Beweglichkeit, der praktischen Fähigkeiten zur Anwendung und schnelleren Veränderungen in der Arbeit mit zu erhöhen, indem rechtzeitig entschieden werden kann, ob eine weitere tiefgründige Überprüfung durch spezielle operative Kräfte, Mittel und Maßnahmen sinnvoll und zweckmäßig ist oder nicht. Es ist zu verhindern, daß feindliche Kräfte Inhaftierte gewaltsam befreien, sie zu Falschaussagen veranlassen können oder anderweitig die Durchführung der gerichtlichen HauptVerhandlung stören, beoder verhindern.

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