Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1971, Seite 59

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1971, Seite 59 (GBl. DDR ⅠⅠ 1971, S. 59); 59 Gesetzblatt Teil II Nr. 8 Ausgabetag: 21. Januar 1971 §5 (1) Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1971 in Kraft. Kraft. (2) Gleichzeitig treten die §§ 86 und. 86 a der Anordnung vom 2. Februar 1960 über die Steuerveranlagung der privaten Wirtschaft und der Genossenschaften (Veranlagungsrichtlinien 1959 priv. ) in der Fassung der Anordnung Nr. 5 vom 30. Januar 1962 (GBl. II S. 87) außer Kraft. Berlin, den 30. Dezember 1970 Der Minister der Finanzen Böhm Anordnung über die steuerliche Anerkennung von Betriebsausgaben (Kosten) vom 31. Dezember 1970 § 1 Diese Anordnung gilt für Betriebe mit staatlicher Beteiligung, Produktionsgenossenschaften des Handwerks (einschließlich Arbeitsgemeinschaften der Produktionsgenossenschaften des Handwerks), andere Genossenschaften, die nach den geltenden Rechtsvorschriften Steuern zu entrichten haben, private Einzelhändler mit Kommissionshandelsvertrag,. private Betriebe und selbständig tätige Bürger. § 2 (1) Zahlungen der im § 1 genannten Genossenschaften, Betriebe und selbständig tätigen Bürger für Leistungen an Bürger, die keine Gewerbeerlaubnis bzw. keine Berufserlaubnis besitzen und mit denen kein Arbeitsrechtsverhältnis bzw. Genossenschaftsverhältnis besteht, werden bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinnes nicht als Kosten (Betriebsausgaben) anerkannt. Ausnahmen sind nur im Rahmen der Rechtsvorschriften zulässig. (2) Die zeitweilige Inanspruchnahme von Arbeitsleistungen von Rentnern, Studenten, Schülern und Hausfrauen sowie die freiwillige bezahlte Tätigkeit von Bürgern gemäß der Anordnung vom 17. Februar 1970 über die Vergütung, Finanzierung und Kontrolle der freiwilligen Tätigkeit von Bürgern zur Erhaltung und Rekonstruktion von Wohn- und Gesellschaftsbauten sowie der dazugehörigen baulichen Anlagen (GBl. II S. 134) wird von Abs. 1 nicht berührt. § 3 (1) Für Zwecke der Besteuerung und Gewinnverteilung sind dem Gesamtgewinn folgende Ausgaben hinzuzurechnen bzw. sind nicht als Betriebsausgaben (Kosten) abzugsfähig: 1. Ausgaben für Ferienheime außerhalb des Kultur-und Sozialfonds, soweit sie die hierfür im Jahre 1970 als Kosten bzw. Betriebsausgaben anerkannten Beträge überschreiten. Der Rat des Kreises, Abteilung Finanzen, kann auf Antrag der Betriebe bzw. Genossenschaften einen Pauschalbetrag auf der Grundlage der durchschnittlichen jährlichen Ausgaben für Ferienheime der letzten 3 Jahre festlegen; 2. Ausgaben für Glückwunschkarten und Inserate in Zeitungen und Zeitschriften zu gesetzlichen Feiertagen innerhalb der Deutschen Demokratischen Republik. (2) Es ist unzulässig, außerhalb des Kultur- und Sozialfonds betriebliche und genossenschaftliche Mittel, insbesondere Amortisationen, für den Ankauf, die Erweiterung und die Ausstattung von Ferienheimen einzusetzen. (3) Die Bestimmungen über die Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds in Betrieben mit staatlicher Beteiligung und in privaten Betrieben sowie der entsprechenden Fonds in den sozialistischen Genossenschaften werden durch die Regelungen in den Absätzen 1 und 2 nicht berührt. § 4 (1) Bei der Einrichtung und Rekonstruktion von Verwaltungs- und Büroräumen Hotels, Gaststätten und Einzelhandelseinrichtungen Schulungs- und Ferienheimen u. ä. Einrichtungen sind die festgelegten Ausstattungsnormen einzuhalten. Die Ausstattungsnormen sind von den in Betracht kommenden Betrieben und Genossenschaften bei den staatlichen Organen zu erfragen, denen sie zugeordnet sind. (2) Werden für die im Abs. 1 genannten Räume und Einrichtungen von den Betrieben und Genossenschaften die festgelegten Ausstattungsnormen überschritten, besonders festgelegte Industriewaren des Bevölkerungsbedarfes erworben, die für deren Ausstattung nicht eingesetzt werden dürfen, sind die entsprechenden Aufwendungen (bei aktivierungspflichtigen Aufwendungen die entsprechenden Abschreibungen) für Zwecke der Besteuerung und Gewinnverteilung dem Gesamtgewinn hinzuzurechnen bzw. nicht als Betriebsausgaben (Kosten) abzugsfähig. (3) Bei Betrieben mit staatlicher Beteiligung, sozialistischen Genossenschaften (ausgenommen die sozialistischen Genossenschaften der Landwirtschaft) und privaten Industrie- und Baubetrieben sind für 1971 Aufwendungen für die Ausstattung der im Abs. 1 genannten Räume und Einrichtungen nur insoweit für Zwecke der Besteuerung und Gewinnverteilung abzugsfähig, als sie 70% der 1970 hierfür aufgewendeten Beträge nicht überschreiten. Die zuständigen Wirtschaftsorgane können differenzierte Festlegungen treffen. (4) Die Einhaltung der Ausstattungsnormen und der Limite gemäß den Absätzen 1 bis 3 ist von den Betrieben und Genossenschaften kontrollfähig nachzuweisen. § 5 Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1971 in Kraft. Berlin, den 31. Dezember 1970 Der Minister der Finanzen I. V.: Kaminski Staatssekretär;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1971 (GBl. DDR ⅠⅠ 1971), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1971 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 82 vom 31. Dezember 1971 auf Seite 736. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1971 (GBl. DDR ⅠⅠ 1971, Nr. 1-82 v. 6.1.-31.12.1971, S. 1-736).

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