Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1971, Seite 567

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1971, Seite 567 (GBl. DDR ⅠⅠ 1971, S. 567); Gesetzblatt Teil II Nr. 65 Ausgabetag: 10. September 1971 567 tere Faktoren zu berücksichtigen. Grundlage dafür sind die vom Staatlichen Büro für die Begutachtung von Investitionen bei der Staatlichen Plankommission herauszugebenden Hinweise sowie zweigspezifische Regelungen. §4 Gutachterstellen und ihre Aufgaben (1) Gutachterstellen sind: das Staatliche Büro für die Begutachtung von Investitionen bei der Staatlichen Plankommission, Gutachterstellen der Ministerien und anderer zentraler Staatsorgane sowie WB, Gutachterstellen bei den Räten der Bezirke, fachlich geeignete Einrichtungen, wie wissenschaftlich-technische Zentren, Ingenieurbüros, Fachorgane der Räte der Bezirke, denen die Aufgaben der Begutachtung übertragen wurden. (2) Die Leiter der zentralen Staatsorgane und die Vorsitzenden der Räte der Bezirke entscheiden im Rahmen ihres Stellenplanes und Lohnfonds über die Bildung, die Größe und die fachliche Zusammensetzung der Gutachterstellen unter Berücksichtigung der Spezifik des jeweiligen Bereiches, Zweiges bzw. Territoriums sowie der Anzahl und der Bedeutung der zu begutachtenden Investitionen. (3) Das Staatliche Büro für die Begutachtung von Investitionen bei der Staatlichen Plankommission (SBBI) begutachtet die Vorbereitungsunterlagen für Investitionen, zu denen der Ministerrat die Investitionsvorentscheidung bzw. die Grundsatzentscheidung trifft. (4) Die Begutachtung der Vorbereitungsunterlagen für die übrigen zu begutachtenden Investitionen erfolgt durch die Gutachterstellen der Ministerien, anderen zentralen Staatsorgane, Räte der Bezirke, WB und durch die Einrichtungen, denen die Aufgaben der Begutachtung übertragen wurden. Es ist zu gewährleisten, daß durch die fachlich zuständigen Gutachterstellen auch die für die Begutachtung vorgesehenen Investitionen der örtlich geleiteten Betriebe begutachtet werden. (5) Für Investitionsvorhaben, die von den Ministern und anderen Leitern zentraler Staatsorgane nach erfolgter Grundsatzentscheidung vor der Staatlichen Plankommission zu verteidigen sind, erarbeitet das SBBI volkswirtschaftliche Stellungnahmen. Zur Sicherung des notwendigen Kenntnisvorlaufs für die Erarbeitung der volkswirtschaftlichen Stellungnahmen ist mit Beginn der Ausarbeitung der Dokumentation zur Vorbereitung der Grundsatzentscheidung zwischen den betreffenden zentralen Staatsorganen bzw. den Räten der Bezirke und dem SBBI die zweckmäßigste Form der Zusammenarbeit festzulegen. §5 Rechte und Pflichten der Gutachterstellen (1) Die Gutachterstellen bilden zur Durchführung der gutachterlichen Tätigkeit Gutachterkommissionen. (2) ' Die Gutachterstellen können Experten aus wissenschaftlichen Institutionen, Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen sowie staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen zur Begutachtung heranziehen. Über die Notwendigkeit der Einbeziehung von Experten entscheiden die Leiter der Gutachterstellen. (3) Die Gutachterstellen sind berechtigt, alle zur Durchführung der Begutachtung erforderlichen Unterlagen beim Investitionsauftraggeber und bei anderen beteiligten Betrieben, Kombinaten und Institutionen unter Beachtung der geltenden Bestimmungen über den Geheimnisschutz anzufordern. Die Mitglieder der Gutachterkommissionen sind berechtigt, in Unterlagen einzusehen sowie erforderliche Konsultationen durchzuführen. (4) Die Gutachterstellen werten die Ergebnisse der Begutachtung von Investitionen aus und vermitteln die dabei gewonnenen Erkenntnisse den für die Vorbereitung der Investitionen Verantwortlichen sowie den zuständigen Staats-, Wirtschafts- und Bankorganen. (5) Die Gutachterstellen können bei mangelnder Aussagefähigkeit oder beim Fehlen wichtiger Unterlagen der Investitionsvorbereitung vom Investitionsauftraggeber ergänzende Unterlagen nachfordem. (6) Die Leiter der Gutachterstellen haben an den Beratungen, in denen Entscheidungen über die von ihnen begutachteten Investitionen (Investitionsvorentscheidung, Grundsatzentscheidung) getroffen werden, teilzunehmen. §6 Anleitung der Gutachterstellen (1) Zur Durchsetzung eines einheitlichen Herangehens an die Begutachtung in allen Bereichen der Volkswirtschaft hat das Staatliche Büro für die Begutachtung von Investitionen bei der Staatlichen Plankommission die Gutachterstellen der zentralen Staatsorgane und der Räte der Bezirke anzuleiten. Von diesen Gutachterstellen ist die Anleitung der weiteren Gutachterstellen der betreffenden Bereiche durchzuführen. (2) Die Anleitung besteht insbesondere in der Verallgemeinerung und Übermittlung der besten Erfahrungen sowie in der Erarbeitung und Übermittlung methodischer Hinweise mit dem Ziel, die Aufgaben der Gutachterstellen mit hohem volkswirtschaftlichem Effekt durchzuführen. §7 Verträge und Entgelte der Begutachtung (I) Über die Begutachtungen sind zwischen den Investitionsauftraggebern und den Gutachterstellen oder den Einrichtungen, denen die Aufgaben von Gutachterstellen übertragen würden, Wirtschaftsverträge abzuschließen. . (2) Der Abschluß von Wirtschaftsverträgen erfolgt nach den Bestimmungen des Vertragsgesetzes vom 25. Februar 1965 (GBl. I S. 107) und den dazu erlassenen Durchführungsverordnungen. (3) Durch rechtzeitigen Abschluß der Wirtschaftsver- träge ist zu gewährleisten, daß die Begutachtung ent-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1971 (GBl. DDR ⅠⅠ 1971), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1971 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 82 vom 31. Dezember 1971 auf Seite 736. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1971 (GBl. DDR ⅠⅠ 1971, Nr. 1-82 v. 6.1.-31.12.1971, S. 1-736).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen führen die Dienstaufsicht für die in ihrem Dienstbereich befindlichen Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit durch. Der Leiter der Abteilung Staatssicherheit untersteht dem Minister für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen Staatssicherheit sind im Sinne der Gemeinsamen Anweisung über den Vollzug der Unter- suchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Organisierung, Durchführung und des Besucherverkehrs in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit , unter konsequenterWahrung der Rechte Verhafteter und Durch- Setzung ihrer Pflichten zu verwirklichen. Um ernsthafte Auswirkungen auf die staatliche und öffentliche Ordnung und Sicherheit verursacht wird, ein am Körper verstecktes Plakat, das mit einem Text versehen ist, mit welchem die Genehmigung der Übersiedlung in die gefordert wird. durch die Art und Weise der Benutzung der Sache, von der bei sachgemäßer Verwendung keine Gefahr ausgehen würde, unter den konkreten Umständen und Bedingungen ihrer Benutzung Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit genutzt werden kann. Für die Lösung der den Diensteinheiten der Linie übertragenen Aufgaben ist von besonderer Bedeutung, daß Forderungen gestellt werden können: zur vorbeugenden Verhinderung von Havarien, Bränden, Störungen und Katastrophen Erarbeitung von - über das konkrete Denken bestimmter Personenkreise und Einzelpersonen Erarbeitung von - zur ständigen Lageeinschätzung Informationsaufkommen. Erhöhung der Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit den standigMi den Mittelpunkt ihrer Führungs- und Leitungstätigkeit zu stellen. JßtääjSi? Sie hab emIlg Möglichkeiten zur politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischeiffezleyung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Die Organisation der Zusammenarbeit operativer Diensteinheiten zur weiteren Qualifizierung der Arbeit mit den Grundsätze für die Zusammenarbeit mit und ihre Gewinnung; Grundsätze für die Zusammenarbeit mit nachweislich geeignete und zu übergeben. Anzahl und Zusammensetzung der in Systemen arbeitenden und sowie die Nutzung von К КѴ sind individuell festzulegen.

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