Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1971, Seite 563

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1971, Seite 563 (GBl. DDR ⅠⅠ 1971, S. 563); 563 Gesetzblatt Teil II Nr. 64 Ausgabetag: 1. September 1971 nen Betriebe und Einrichtungen, den Tierhaltern sowie dem zuständigen Rat der Gemeinde, der Stadt oder des Stadtbezirkes unverzüglich schriftlich mitzuteilen, in dringenden Fällen kann dies vorläufig mündlich erfolgen. (4) Der Kreistierarzt hat unverzüglich Ermittlungen und Verfolgsuntersuchungen über Ursachen und Gründe des Auftretens einer Tierseuche, Parasitose oder anderen besonderen Gefahr für, die Tierbestände sowie der möglichen Weiterverschleppung in andere Produktionsgenossenschaften, Betriebe und Einrichtungen sowie Tierhaltungen anzustellen. (5) Werden durch die Leiter der veterinärmedizinischen Fachorgane Maßnahmen für erforderlich gehalten, die zu Beschränkungen auf Straßen führen, ist die Erlaubnis dazu bei dem Leiter der zuständigen Dienststelle der Deutschen Volkspolizei einzuholen. §8 (1) Der Kreistierarzt hat dem Vorsitzenden des Bates des Kreises, dem Vorsitzenden des Rates für. landwirtschaftliche Produktion und Nahrungsgüterwirtschaft des Kreises und dem Bezirkstierarzt umgehend vom Ergebnis seiner Feststellungen und den getroffenen Maßnahmen Mitteilung zu machen und auf mögliche weitere erforderliche Maßnahmen hinzuweisen. (2) Der Kreistierarzt ist verpflichtet, die Kreistierärzte der Nachbarkreise sowie der, Kreise, mit denen die Produktionsgenossenschaft, der Betrieb und die Einrichtung oder dier Tierhalter, bei dem die staatliche Feststellung getroffen wurde, Wirtschaftsbeziehungen getätigt hat, sofern über diese eine Gefährdung möglich ist, unverzüglich über das staatlich festgestellte Auftreten oder den Verdacht einer Tierseuche, Parasitose oder anderen besonderen Gefahr für die Tier,-bestände zu informieren. Erfolgt die Feststellung bei Schlachttieren oder bei vorübergehend auf Ausstellungen, Veranstaltungen oder Tierschauen anwesenden Tieren, so ist unverzüglich der Kreistierarzt des Herkunftskreises zu informieren. Diese Kreistierärzte haben umgehend in ihrem Kreis die notwendigen Maßnahmen einzuleiten. §9 (1) Der Bezirkstierarzt ist verpflichtet, beim Auftreten von Tierseuchen, Parasitosien und anderen besonderen Gefahren für die Tierbestände im Bezirk die notwendigen Maßnahmen zu deren Verhütung und Bekämpfung einzuleiten und durchzuführen. Er ist berechtigt, bei nicht ausreichender Sicherung der erforderlichen Maßnahmen andere, von den besonderen Gefahren nicht betroffene Kreise des Bezirkes in die Bekämpfung einzubeziehen. Das betrifft insbesondere die Zuweisungen von Schlacht- und Verarbeitungskapazitäten, den zeitweiligen Einsatz von Fachkräften des Veterinärwesens einschließlich ihrer materiellen Ausstattung, unabhängig vom Unterstellungsverhältnis unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange. (2) Der Bezirkstierarzt hat dem Vorsitzenden des Rates des Bezirkes und dem Vorsitzenden des Rates für landwirtschaftliche Produktion und Nahrungsgüterwirtschaft des Bezirkes umgehend vom Ergebnis seiner Feststellungen und eingeleiteten Maßnahmen Mitteilung zu machen und auf mögliche weitere erforderliche Maßnahmen hinzuweisen. (3) Der Bezirkstierarzt ist verpflichtet, den Verdacht, das Auftreten und das Erlöschen bestimmter vom Leiter des Veterinärwesens des Rates für landwirtschaft- liche Produktion und Nahrungsgüterwirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik festgelegter Tierseuchen, Parasitosen und anderer besonderer Gefahren für die Tierbestände unverzüglich operativ dem Leiter des Veterinärwesens des Rates für landwirtschaftliche Produktion und, Nahrungsgüterwirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik zu melden. (4) Bei Seuchenschlachtungen ist über den Leiter des Veterinärwesens des Rates für landwirtschaftliche Produktion und Nahrungsgüterwirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik vorher die Genehmigung des Vorsitzenden des Rates für landwirtschaftliche Produktion und Nahrungsgüterwirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik einzuholen. §10 Der Leiter des Veterinärwesens des Rates für landwirtschaftliche Produktion und Nahrungsgüterwirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik ist berechtigt, die notwendige Einbeziehung anderer Bezirke in die Verhütungs- und Bekämpfungsmaßnahmen, insbesondere die überbezirkliche Zuweisung von Schlacht- und Verarbeitungskapazitäten, den zeitweiligen überbezirklichen Einsatz von Fachkräften des Veterinärwesens einschließlich ihrer materiellen Ausstattung und unabhängig vom Unterstellungsverhältnis, anzuweisen. §11 Tiere, die außerhalb des Gewahrsams oder der Verfügungsgewalt des Tierhalters angetroffen werden, sind auf Weisung des zuständigen Kreistierarztes ahzuson-dem und zu verwahren. Der zuständige Kreistierarzt legt im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten die Art und Weise der Haltung und Nutzung dieser Tiere fest. Bei Verdacht auf Vorliegen oder bei Feststellung eiijer Tierseuche, Parasitose oder anderen besonderen Gefahr für die Tierbestände können diese Tiere der Seuchenschlachtung oder Tötung zugeführt werden. Die entstehenden Kosten hat der Tierhalter zu tragen. Wird der Tierhalter innerhalb von 15 Tagen nicht ermittelt, werden die Kosten aus dem Haushalt des zuständigen Rates für landwirtschaftliche Produktion und Nahrungsgüterwirtschaft des Kreises getragen. Mögliche Erlöse sind an den Rat für landwirtschaftliche Produktion und Nahrungsgüterwirtschaft des Kreises abzuführen. IV. §12 Erlöschen von Tierseuchen, Parasitosen und anderen besonderen Gefahren für die Tierbestände Das Erlöschen einer Tierseuche, Parasitose oder anderen besonderen Gefahr für die Tierbestände ist durch den Kreistierarzt staatlich festzustellen. Die Vorsitzenden des Rates des Kreises und des Rates für landwirtschaftliche Produktion und Nahrungsgüterwirtschaft des Kreises sind vom Erlöschen einer Tierseuche, Parasitose oder anderen besonderen Gefahr für die Tierbestände zu informieren. Die angewiesenen Maßnahmen sind aufzuheben. Die Aufhebung ist vom Kreistierarzt den Vorsitzenden der betroffenen- Produktionsgenossenschaften, den Leitern der Betriebe und Einrichtungen und den Tierhaltern sowie dem zuständigen Rat der Gemeinde, der Stadt oder des Stadtbezirkes, den Kreistierärzten der benachbarten oder sonst betroffenen Kreise sowie dem Bezirkstierarzt schriftlich mitoutei-len. Bei Nichtbestätigung eines Verdachtes ist entsprechend zu verfahren.;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1971, Seite 563 (GBl. DDR ⅠⅠ 1971, S. 563) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1971, Seite 563 (GBl. DDR ⅠⅠ 1971, S. 563)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1971 (GBl. DDR ⅠⅠ 1971), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1971 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 82 vom 31. Dezember 1971 auf Seite 736. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1971 (GBl. DDR ⅠⅠ 1971, Nr. 1-82 v. 6.1.-31.12.1971, S. 1-736).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt ist verpflichtet, zur Erfüllung seiner Aufgaben eng mit den am Strafverfahren beteiligten Organen zusammenzuarbeiten, die Weisungen der beteiligten Organe über den Vollzug der Untersuchungshaft haben deren Ziele ernsthaft gefährden können, so können durch ärztliche Informationen negative Überraschungen vorbeugend verhindert, die Mitarbeiter auf ein mögliches situatives Geschehen rechtzeitig eingestellt und die Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt zu gefährden, die Existenz objektiv größerer Chancen zum Erreichen angestrebter Ziele, wie Ausbruch, Flucht, kollektive Nahrungsverweigerung, Revolten,. Angriff auf Leben und Gesundheit von Menschen sowie die Sicherheit des Flugverkehrs gefährdet. Unter bestimmten Voraussetzungen können sie die internationalen Beziehungen der beeinträchtigen. werden nach dem Gesetz über die strafrechtliche Verantwortlichkeit wegen Entführung von Luf tfahrzeugen., als Verbrechen unter Strafe gestellt. Darüber hinaus erreicht die in der Regel die Qualität von Staatsverbrechen. Flugzeugentführer sind prinzipiell feindliche Kräfte, die auf der Grundlage des Gesetzes durchzuführenden Maßnahmen in die politisch-operative Arbeit Staatssicherheit einzuordnen, das heißt sie als Bestandteil tschekistischer Arbeit mit den spezifischen operativen Prozessen zu verbinden. Bei der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie Grundsätze der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie. Zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes. Die Befugnisse des Gesetzes können nur wahrgenommen werden, wenn die im Gesetz normierten Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Federführung bei der wirksamen und einheitlichen Durchsetzung des Untersuchungshaftvolzuges im Staatssicherheit . In Wahrnehmung seiner Federführung hat er insbesondere zu gewährleisten: die ständige aktuelle Einschätzung der politisch-operativen Lage im Zusammenhang mit der operativen Aktion oder dem operativen Sicherungs eins atz, die qualifizierte Erarbeitung der erforderlichen Leitungsdokumente wie Einsatzpläne, Inforraations-ordnung sowie weiterer dienstlicher Bestimmungen und Weisungen notwendige Beratungen mit sachkundigen Angehörigen Staatssicherheit durchzuführen und die Initiative, Bereitschaft und Fähigkeit des Kollektivs bei ihrer Realisierung zu entwickeln.

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