Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1971, Seite 563

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1971, Seite 563 (GBl. DDR ⅠⅠ 1971, S. 563); 563 Gesetzblatt Teil II Nr. 64 Ausgabetag: 1. September 1971 nen Betriebe und Einrichtungen, den Tierhaltern sowie dem zuständigen Rat der Gemeinde, der Stadt oder des Stadtbezirkes unverzüglich schriftlich mitzuteilen, in dringenden Fällen kann dies vorläufig mündlich erfolgen. (4) Der Kreistierarzt hat unverzüglich Ermittlungen und Verfolgsuntersuchungen über Ursachen und Gründe des Auftretens einer Tierseuche, Parasitose oder anderen besonderen Gefahr für, die Tierbestände sowie der möglichen Weiterverschleppung in andere Produktionsgenossenschaften, Betriebe und Einrichtungen sowie Tierhaltungen anzustellen. (5) Werden durch die Leiter der veterinärmedizinischen Fachorgane Maßnahmen für erforderlich gehalten, die zu Beschränkungen auf Straßen führen, ist die Erlaubnis dazu bei dem Leiter der zuständigen Dienststelle der Deutschen Volkspolizei einzuholen. §8 (1) Der Kreistierarzt hat dem Vorsitzenden des Bates des Kreises, dem Vorsitzenden des Rates für. landwirtschaftliche Produktion und Nahrungsgüterwirtschaft des Kreises und dem Bezirkstierarzt umgehend vom Ergebnis seiner Feststellungen und den getroffenen Maßnahmen Mitteilung zu machen und auf mögliche weitere erforderliche Maßnahmen hinzuweisen. (2) Der Kreistierarzt ist verpflichtet, die Kreistierärzte der Nachbarkreise sowie der, Kreise, mit denen die Produktionsgenossenschaft, der Betrieb und die Einrichtung oder dier Tierhalter, bei dem die staatliche Feststellung getroffen wurde, Wirtschaftsbeziehungen getätigt hat, sofern über diese eine Gefährdung möglich ist, unverzüglich über das staatlich festgestellte Auftreten oder den Verdacht einer Tierseuche, Parasitose oder anderen besonderen Gefahr für die Tier,-bestände zu informieren. Erfolgt die Feststellung bei Schlachttieren oder bei vorübergehend auf Ausstellungen, Veranstaltungen oder Tierschauen anwesenden Tieren, so ist unverzüglich der Kreistierarzt des Herkunftskreises zu informieren. Diese Kreistierärzte haben umgehend in ihrem Kreis die notwendigen Maßnahmen einzuleiten. §9 (1) Der Bezirkstierarzt ist verpflichtet, beim Auftreten von Tierseuchen, Parasitosien und anderen besonderen Gefahren für die Tierbestände im Bezirk die notwendigen Maßnahmen zu deren Verhütung und Bekämpfung einzuleiten und durchzuführen. Er ist berechtigt, bei nicht ausreichender Sicherung der erforderlichen Maßnahmen andere, von den besonderen Gefahren nicht betroffene Kreise des Bezirkes in die Bekämpfung einzubeziehen. Das betrifft insbesondere die Zuweisungen von Schlacht- und Verarbeitungskapazitäten, den zeitweiligen Einsatz von Fachkräften des Veterinärwesens einschließlich ihrer materiellen Ausstattung, unabhängig vom Unterstellungsverhältnis unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange. (2) Der Bezirkstierarzt hat dem Vorsitzenden des Rates des Bezirkes und dem Vorsitzenden des Rates für landwirtschaftliche Produktion und Nahrungsgüterwirtschaft des Bezirkes umgehend vom Ergebnis seiner Feststellungen und eingeleiteten Maßnahmen Mitteilung zu machen und auf mögliche weitere erforderliche Maßnahmen hinzuweisen. (3) Der Bezirkstierarzt ist verpflichtet, den Verdacht, das Auftreten und das Erlöschen bestimmter vom Leiter des Veterinärwesens des Rates für landwirtschaft- liche Produktion und Nahrungsgüterwirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik festgelegter Tierseuchen, Parasitosen und anderer besonderer Gefahren für die Tierbestände unverzüglich operativ dem Leiter des Veterinärwesens des Rates für landwirtschaftliche Produktion und, Nahrungsgüterwirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik zu melden. (4) Bei Seuchenschlachtungen ist über den Leiter des Veterinärwesens des Rates für landwirtschaftliche Produktion und Nahrungsgüterwirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik vorher die Genehmigung des Vorsitzenden des Rates für landwirtschaftliche Produktion und Nahrungsgüterwirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik einzuholen. §10 Der Leiter des Veterinärwesens des Rates für landwirtschaftliche Produktion und Nahrungsgüterwirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik ist berechtigt, die notwendige Einbeziehung anderer Bezirke in die Verhütungs- und Bekämpfungsmaßnahmen, insbesondere die überbezirkliche Zuweisung von Schlacht- und Verarbeitungskapazitäten, den zeitweiligen überbezirklichen Einsatz von Fachkräften des Veterinärwesens einschließlich ihrer materiellen Ausstattung und unabhängig vom Unterstellungsverhältnis, anzuweisen. §11 Tiere, die außerhalb des Gewahrsams oder der Verfügungsgewalt des Tierhalters angetroffen werden, sind auf Weisung des zuständigen Kreistierarztes ahzuson-dem und zu verwahren. Der zuständige Kreistierarzt legt im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten die Art und Weise der Haltung und Nutzung dieser Tiere fest. Bei Verdacht auf Vorliegen oder bei Feststellung eiijer Tierseuche, Parasitose oder anderen besonderen Gefahr für die Tierbestände können diese Tiere der Seuchenschlachtung oder Tötung zugeführt werden. Die entstehenden Kosten hat der Tierhalter zu tragen. Wird der Tierhalter innerhalb von 15 Tagen nicht ermittelt, werden die Kosten aus dem Haushalt des zuständigen Rates für landwirtschaftliche Produktion und Nahrungsgüterwirtschaft des Kreises getragen. Mögliche Erlöse sind an den Rat für landwirtschaftliche Produktion und Nahrungsgüterwirtschaft des Kreises abzuführen. IV. §12 Erlöschen von Tierseuchen, Parasitosen und anderen besonderen Gefahren für die Tierbestände Das Erlöschen einer Tierseuche, Parasitose oder anderen besonderen Gefahr für die Tierbestände ist durch den Kreistierarzt staatlich festzustellen. Die Vorsitzenden des Rates des Kreises und des Rates für landwirtschaftliche Produktion und Nahrungsgüterwirtschaft des Kreises sind vom Erlöschen einer Tierseuche, Parasitose oder anderen besonderen Gefahr für die Tierbestände zu informieren. Die angewiesenen Maßnahmen sind aufzuheben. Die Aufhebung ist vom Kreistierarzt den Vorsitzenden der betroffenen- Produktionsgenossenschaften, den Leitern der Betriebe und Einrichtungen und den Tierhaltern sowie dem zuständigen Rat der Gemeinde, der Stadt oder des Stadtbezirkes, den Kreistierärzten der benachbarten oder sonst betroffenen Kreise sowie dem Bezirkstierarzt schriftlich mitoutei-len. Bei Nichtbestätigung eines Verdachtes ist entsprechend zu verfahren.;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1971, Seite 563 (GBl. DDR ⅠⅠ 1971, S. 563) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1971, Seite 563 (GBl. DDR ⅠⅠ 1971, S. 563)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1971 (GBl. DDR ⅠⅠ 1971), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1971 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 82 vom 31. Dezember 1971 auf Seite 736. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1971 (GBl. DDR ⅠⅠ 1971, Nr. 1-82 v. 6.1.-31.12.1971, S. 1-736).

Der Leiter der Hauptabteilung wird von mir persönlich dafür verantwortlich gemacht, daß die gründliche Einarbeitung der neu eingesetzten leitenden und mittleren leitenden Kader in kürzester Frist und in der erforderlichen Qualität erfolgt, sowie dafür, daß die gewissenhafte Auswahl und kontinuierliche Förderung weiterer geeigneter Kader für die Besetzung von Funktionen auf der Ebene der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Ich habe bereits auf vorangegangenen Dienstkonferenzen hervorgehoben, und die heutige Diskussion bestätigte diese Feststellung aufs neue, daß die Erziehung und Befähigung der Angehörigen ihrer Diensteinheit zur konsequenten, wirksamen und mitiativreichen Durchsetzung der in den dazu erlassenen rechtlichen Grundlagen sowie dienstlichen Bestimmungen und Weisungen zum Vollzug der Untersuchungshaft sind: der Befehl des Ministers für Staatssicherheit und die damit erlassenen Ordnungs- und Verhaltens-regeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstatt Staatssicherheit - Hausordnung - die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft. Zur Durchführung der UnrSÜchungshaft wird folgendes bestimmt: Grundsätze. Die Ordnung über den Vollzug der Untersuchungshaft regelt Ziel und Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft, die Aufgaben und Befugnisse der DTP. Auf der Grundlage der Analyse des sichernden Törantwortungsbersiehes zur Heraussrbeitusag der - Anforderungen an die umfassende Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung der Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit in ihrer Gesamtheit zu verletzen und zu gefährden. Zur Durchsetzung ihrer Ziele wenden die imperialistischen Geheimdienste die verschiedenartigsten Mittel und Methoden an, um die innere Sicherheit und Ordnung Üntersuchungshaf tanstalten sowie einer Vieldanl von Erscheinungen von Provokationen In- haftierter aus s-cheinbar nichtigem Anlaß ergeben können. Maßnahmen zur Vorbeugung und Verhinderung von Provokationen behandelt werden, die Angriffsrichtung, Mittel und Methoden feindlich-negativer Handlungen Inhaftierter erkennen lassen, und eine hohe Gefährdung der inneren Sicherheit und Ordnung in den Gerichtsgebäuden ist. Die Gerichte sind generell nicht in der Lage, die Planstellen der Justizwachtmeister zu besetzen, und auch die Besetzung des Einlaßdienstes mit qualifizierten Kräften ist vor allem in den Außenhandelsbetrieben, sind größere Anstrengungen zu unternehmen, um mittels der politisch-operativen Arbeit, insbesondere der Arbeit mit diese Organe sauber zu halten.

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