Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1971, Seite 554

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1971, Seite 554 (GBl. DDR ⅠⅠ 1971, S. 554); 554 Gesetzblatt Teil II Nr. 63 Ausgabetag: 23. August 1971 §2 Aufgaben (1) Die Aufgaben des DZA werden durch die Rolle der Arbeitsmedizin bei der Gewährleistung des wissenschaftlich-technischen Fortschritts und des Wachstums der Arbeitsproduktivität unter den Bedingungen der sozialistischen Gesellschaftsordnung in der Deutschen Demokratischen Republik bestimmt. Es dient mit seiner Tätigkeit der Förderung, Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit der Werktätigen im Betrieb sowie der physiologischen und hygienischen Gestaltung ihrer Arbeitsbedingungen unter besonderer Berücksichtigung volkswirtschaftlicher Schwerpunkte. (2) Die Hauptaufgaben des DZA sind: Forschungsarbeiten zur Meßbarmachung und Bewertung von Arbeitseinflüssen auf die Gesundheit und Leistungsfähigkeit des werktätigen Menschen; Forschungsarbeiten zur Entwicklung von arbeitshygienischen, arbeitsmedizinischen, arbeitsphysiologischen Richtlinien, Standards und Kennzahlen zur Durchsetzung arbeitsmedizinischer Erkenntnisse in der Leitung und Planung der Volkswirtschaft; Ermittlung, Dokumentation und Analyse des internationalen Wissensstandes auf den entscheidenden Teilgebieten der Arbeitsmedizin; Erarbeitung von Grundlagen für die Prognose der Arbeitsmedizin; Durchführung von Lehrgängen im Rahmen der Aus-und Weiterbildung von Fachärzten für Arbeitshygiene und Betriebsärzten im Auftrag der Deutschen Akademie für Ärztliche Fortbildung sowie Erarbeitung von Vorschlägen für die Bildungsinhalte auf arbeitshygienischem Gebiet bei der Einbeziehung der Arbeitshygiene und Arbeitsphysiologie in die Aus- und Weiterbildung in anderen medizinischen, naturwissenschaftlichen, technischen und gesellschaftswissenschaftlichen Disziplinen; Entwicklung und Leitung der wissenschaftlich-technischen Information auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene; Durchführung von Auftragsarbeiten auf Antrag staatlicher und betrieblicher Organe und gesellschaftlicher Organisationen im Rahmen der Volkswirtschaftspläne des DZA ; Unterstützung des Ministeriums für Gesundheitswesen bei der operativen Anleitung, Beratung und Kontrolle sowie bei der Erarbeitung von fachspezifischen wissenschaftlichen Empfehlungen und Grundsätzen für die Entscheidungsfindung; Erstattung von Gutachten und Obergutachten zu Fragen der Arbeitshygiene und Arbeitsmedizin. (3) Weitere Aufgaben können dem DZA vom Minister für Gesundheitswesen übertragen werden. (4) Das DZA fördert die Arbeit der Gesellschaft für Arbeitshygiene und Arbeitsschutz in der Deutschen Demokratischen Republik. §3 Arbeitsweise (1) Das DZA erfüllt seine Aufgaben auf der Grundlage und in Verwirklichung der Beschlüsse der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, der Gesetze und Beschlüsse der Volkskammer, der Erlasse und Beschlüsse des Staatsrates, der Verordnungen und Beschlüsse des Ministerrates sowie der Beschlüsse des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes. (2) Die Erfüllung der Aufgaben erfolgt in sozialistischer Gemeinschaftsarbeit mit Einrichtungen und Institutionen der Lehre und Forschung, Arbeitshygienischen Zentren, wissenschaftlichen Gesellschaften sowie mit zentralen staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen und gesellschaftlichen Organisationen. Hierzu werden erforderlichenfalls Vereinbarungen abgeschlossen. (3) Das DZA arbeitet in Übereinstimmung mit den außenpolitischen Grundsätzen der Deutschen Demokratischen Republik mit wissenschaftlichen Einrichtungen anderer Staaten, insbesondere der Sowjetunion und anderer sozialistischer Staaten, eng zusammen. (4) Die Aufgaben des DZA werden in den Fünfjahr-und Jahresplänen ausgewiesen. Aufgaben, die im Rahmen eines Forschungsauftrages durchgeführt werden, sind vertraglich zu sichern. §4 Leitung (1) Das DZA wird nach dem Grundsatz der Einzelleitung und der kollektiven Beratung von einem Direktor geleitet. Der Direktor ist für die gesamte Tätigkeit des DZA verantwortlich und dem Minister für Gesundheitswesen für die Erfüllung der Aufgaben rechenschaftspflichtig. (2) Der Direktor handelt im Namen des DZA auf der Grundlage der Rechtsvorschriften. Er ist bei seinen Entscheidungen an die für das DZA bestätigten Pläne und an die Weisungen des Ministers für Gesundheitswesen gebunden. (3) Der Direktor des DZA wird im Falle seiner Verhinderung durch den von ihm beauftragten Stellvertreter vertreten. (4) Die leitenden Mitarbeiter des DZA sind im Rahmen der Entscheidungen des Direktors in ihrem Aufgabenbereich weisungsberechtigt. Sie tragen für ihren Aufgabenbereich die Verantwortung und sind dem Direktor rechenschaftspflichtig. (5) Der Direktor des DZA bildet ein Direktorium, dem seine Stellvertreter sowie der Leiter des Wissenschaftlichen Büros und der Direktor für Ökonomie und Planung angehören. (6) Der Direktor erläßt eine Arbeitsordnung, in der die Rechte und Pflichten der Leiter und Mitarbeiter des DZA im einzelnen festgelegt sind. §5 Vertretung im Rechtsverkehr (1) Das DZA wird im Rechtsverkehr durch den Direktor und im Falle seiner Verhinderung durch den von ihm beauftragten Stellvertreter vertreten. Der Direktor ist zur Einzelzeichnung befugt. (2) Bei Verhinderung des Direktors ist der Stellvertreter zur Einzelzeichnung befugt. (3) Andere Mitarbeiter des DZA oder sonstige Personen können das DZA im Rahmen der ihnen vom Direktor erteilten Vollmachten, im Rechtsverkehr vertreten.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1971 (GBl. DDR ⅠⅠ 1971), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1971 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 82 vom 31. Dezember 1971 auf Seite 736. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1971 (GBl. DDR ⅠⅠ 1971, Nr. 1-82 v. 6.1.-31.12.1971, S. 1-736).

Der Leiter der Abteilung hat sicherzustellen, daß die Angehörigen zielgerichtet und wirksam zur Erfüllung der Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes eingesetzt werden. Er veranlaßt die Organisation und Planung des Wach- und Sicherungsdienstes und organisiert die Kontrolle. Der Leiter der Abteilung hat durch eine wirksame politischoperative Anleitung und Kontrolle im Prozeß der täglichen Dienstdurchführung die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung und seines Stellvertreters, den besonderen Postenanweisungen und der - Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvollzugsordnung , die Änderung zur Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvollzugsordnung , die Änderung zur Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen ergebenen Aufgabenstellung, Der politisch-operative Wach- und Sicherungsdienst beim Vollzug der Untersuchungshaft Bestimmungen für die operative Durchführung und Organisation des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung und seines Stellvertreters, den besonderen Postenanweisungen und der - Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - des Generalstaatsanwaltes der des Ministers für Staatssicherheit und des Minister des Innern leisten die Mitarbeiter derAbteilungen einen wesentlichen Beitrag zur Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienst- Objekten zu gewährleisten Unter Berücksichtigung des Themas der Diplomarbeit werden aus dieser Hauptaufgabe besonders die Gesichtspunkte der sicheren Verwahrung der Inhaftierten in den Verwahrzellen der GTV. Das umfaßt insbesondere die ständige Beobachtung der Inhaftierten unter Beachtung der Mindestkontrollzeiten zur vorbeugenden Verhinderung von Ausbruchs- und Fluchtversuchen, Terror- und anderen operativ bedeutsamenGewa takten, von Handlungen mit provokatorisch-demonstrativem Inhalt sowie - der unberechtigten Übermittlung von Informationen und der unerlaubten Übergabe von Gegenständen.

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