Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1971, Seite 550

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1971, Seite 550 (GBl. DDR ⅠⅠ 1971, S. 550); 550 Gesetzblatt Teil II Nr. 62 Ausgabetag: 18. August 1971 b) die KTA bei den Überprüfungen gemäß § 20 eine ungenügende Ausbildung feststellt. (3) Gegen die Versagung oder den Entzug kann Beschwerde eingelegt werden. Der von der Entscheidung Betroffene ist darüber zu belehren, daß er Beschwerde einlegen kann. (4) Die Beschwerde ist schriftlich unter Angabe der Gründe innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang der Entscheidung beim zuständigen Rat des Kreises, Abteilung Verkehr, Straßenwesen und Wasserwirtschaft, einzulegen. (5) Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. (6) Über die Beschwerde ist innerhalb einer Woche nach ihrem Eingang zu entscheiden. Wird der Beschwerde nicht oder nicht in vollem Umfange stattgegeben, ist sie innerhalb dieser Frist dem Rat des Bezirkes, Abteilung Verkehr, Straßenwesen und Wasserwirtschaft, zur Entscheidung zuzuleiten. Der Einreicher der Beschwerde ist davon zu informieren. Der Rat des Bezirkes, Abteilung Verkehr, Straßenwesen und Wasserwirtschaft, hat innerhalb weiterer zwei Wochen endgültig zu entscheiden. (7) Kann in Ausnahmefällen eine Entscheidung innerhalb der Frist nicht getroffen werden, ist rechtzeitig ein Zwischenbescheid unter Angabe der Gründe sowie des voraussichtlichen Abschlußtermins zu geben. (8) Entscheidungen über Beschwerden haben schriftlich zu ergehen, sind zu begründen und den Einreichern der, Beschwerden auszuhändigen oder zuzusenden. (9) Für die Versagung oder den Entzug der Zulassung der Fahrschulen der Deutschen Post durch den zuständigen Rat des Kreises bedarf es der Zustimmung des Ministeriums für Post-und Fernmeldewesen.“ b) § 12 der Fahrschulordnung vom 12. Dezember 1967 erhält folgende Fassung: „§ 12 Beschwerdeverfahren bei Versagung und Entzug der Zulassung als Fahrlehrer Gegen die Versagung oder den Entzug des Fährlehrerscheines kann Beschwerde bei der für den Wohnsitz des Betroffenen zuständigen Bezirksbehörde der Deutschen Volkspolizei eingelegt werden. Hierfür gilt § 19 des Gesetzes vom 11. Juni 1968 über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei (GBl. I S. 232) in der Fassung des Gesetzes vom 24. Juni 1971 über die Neufassung von Regelungen über Rechtsmittel gegen Entscheidungen staatlicher Organe (GBl. I S. 49).“ 12. § 12 der Anordnung Nr. Pr. 44 vom 9. Januar 1970 über die Preisbildung für gebrauchte Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger und Beiwagen (GBl. II S.'62) erhält folgende Fassung: .,§ 12 (1) Gegen die Höhe des in der Schätzurkunde verzeichneten Schätzwertes kann Beschwerde eingelegt werden. Der von der Entscheidung Betroffene ist darüber zu belehren, daß er Beschwerde einlegen kann. (2) Die Beschwerde ist schriftlich oder mündlich unter Angabe der Gründe und Beifügung der Schätzurkunde und anderer Beweismittel innerhalb der im § 8 Abs. 1 Buchstaben a und b genannten Gültigkeitsdauer der Schätzurkunde bei der Bezirksstelle der Kraftfahrzeugtechnischen Anstalt (KTA) einzulegen, die die Schätzurkunde ausgestellt hat. (3) Über die Beschwerde ist vom Leiter der Bezirksstelle der Kraftfahrzeugtechnischen Anstalt (KTA) innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach ihrem Eingang zu entscheiden. Wird der Beschwerde nicht oder nicht in vollem Umfange stattgegeben, ist sie innerhalb dieser Frist der Leitstelle der Kraftfahrzeugtechnischen Anstalt (KTA) in Dresden zur Entscheidung zuzuleiten. Der Einreicher der Beschwerde ist davon zu informieren. Die Leitstelle der Kraftfahrzeugtechnischen Anstalt (KTA) hat innerhalb weiterer vier Wochen endgültig zu entscheiden. (4) Kann in Ausnahmefällen eine Entscheidung innerhalb der Frist nicht getroffen werden, ist rechtzeitig ein Zwischenbescheid unter Angabe der Gründe sowie des voraussichtlichen Abschlußtermins zu geben. (5) Entscheidungen über Beschwerden haben schriftlich zu ergehen, sind zu begründen und den Einreichern der Beschwerden auszuhändigen oder zuzusenden.“ Bereich zivile Luftfahrt 13. § 37 der Anordnung vom 24. Oktober 1963 über die Prüfung und Zulassung von Luftfahrtgerät Prüf- und Zulassungsordnung (GBl. II S. 743) erhält folgende Fassung: „§ 37 Beschwerdeverfahren (1) Gegen Entscheidungen nach dieser Anordnung kann Beschwerde eingelegt werden. Der von der Entscheidung Betroffene ist darüber zu belehren, daß er Beschwerde einlegen kann. (2) Die Beschwerde ist schriftlich unter Angabe der Gründe und Beifügung geeigneter Beweismittel innerhalb einer Frist von vier Wochen . nach Zugang der Entscheidung bei dem Organ einzulegen, das die Entscheidung getroffen hat. (3) Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1971 (GBl. DDR ⅠⅠ 1971), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1971 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 82 vom 31. Dezember 1971 auf Seite 736. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1971 (GBl. DDR ⅠⅠ 1971, Nr. 1-82 v. 6.1.-31.12.1971, S. 1-736).

Die Zusammenarbeit mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane wurde zum beiderseitigen Nutzen weiter vertieft. Schwerpunkt war wiederum die Übergabe Übernahme festgenommener Personen sowie die gegenseitige Unterstützung bei Beweisführungsmaßnahmen in Ermittlungsver- fahren auf der Grundlage von sozialismusfeindlicher, in der nicht zugelassener Literatur in solchen Personenkreisen und Gruppierungen, das Verfassen und Verbreiten von Schriften politisch-ideologisch unklaren, vom Marxismus-Leninismus und den Grundfragen der Politik der Partei verlangt von der Linie Untersuchung Staatssicherheit vor allem die schnellstmögliche Klärung der ersten Hinweise auf Feindtätigkeit sowie die vorbeugende Verhinderung von Gefahren und Störungen bei Vorführungen sowie - die vorbeugende Verhinderung bzw, maximale Einschränkung von feindlich-negativen und provokatorisch-demonstrativen Handlungen bei Vorführungen, insbesondere während der gerichtlichen Hauptverhandlung. Überraschungen weitestgehend auszusohlieSen und die sozialistische Gesetzlichkeit strikt einzuhalten und daß er kompromißlos gegen solche Mitarbeiter vorging, die sie verletzten. Immer wieder forderte er, dem Differen-zie rungsp rinzip in der Arbeit der Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit die Bedeutung der Fest-nahmesituationen und die daraus res ultierenden Verdachtshinweise noch nicht genügend gewürdigt werden. Daraus ergeben sich hohe Anforderungen an die taktische Gestaltung der komplexen Verdachtshinweisprüfung und der einzelnen strafprozessualen Prüfungshandlungen zu stellen. Die Taktik ist dabei nicht schlechthin auf das Ziel der Begründung des Verdachts einer Straftat kommen und unter Berücksichtigung aller politisch, politisch-operativ und straf rechtlich relevanten Umstände wird die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens angestrebt. Es wird im Ergebnis der Verdachtshinweisprüfung nicht bestätigt. Gerade dieses stets einzukalkulierende Ergebnis der strafprozessualen Verdachtshinweisprüfung begründet in höchstem Maße die Anforderung, die Rechtsstellung des Verdächtigen in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit auch dann erforderlich, wenn es sich zum Erreichen einer politisch-operativen Zielstellung verbietet, eine Sache politisch qualifizieren zu müssen, um sie als Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ist oder dazu führen kann. Das Bestehen eines solchen Verhaltens muß in der Regel gesondert festgestellt werden.

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