Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1971, Seite 495

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1971, Seite 495 (GBl. DDR ⅠⅠ 1971, S. 495); Gesetzblatt Teil II Nr. 56 Ausgabetag: 16. Juli 1971 495 (3) Wird der Beschädigtenausweis durch die schuldhafte unsachgemäße Behandlung seitens des Inhabers oder starke Abnutzung unbrauchbar, so ist ein neuer Beschädigtenausweis gegen Entrichtung einer Gebühr von 5 M auszustellen. (4) In begründeten Ausnahmefällen kann bei Verlust oder Unbrauchbarwerden des Ausweises durch unsachgemäße Behandlung eine geringere Gebühr erhoben werden. §8 Zurücknahme der Anerkennung als Beschädigter (1) Der Beschädigtenausweis kann zur Verhinderung einer mißbräuchlichen Benutzung oder eines Verhaltens, das dem Sinn und Zweck des Besitzes des Beschädigtenausweises widerspricht, vorläufig eingezogen werden, höchstens für 1 Jahr. / (2) Die Anerkennung als Beschädigter ist zurückzu- nehmen und der Beschädigtenausweis einzuziehen, a) wenn die Nachuntersuchung ergibt, daß die Voraussetzungen für die Anerkennung als Beschädigter nicht mehr gegeben sind. In diesem Fall ist der Ausweis 3 Monate nach Erteilung des Bescheides bei dem staatlichen Organ abzugeben, das den Bescheid erteilt hat, b) wenn sich eine als beschädigt anerkannte Person nicht der festgesetzten Nachuntersuchung in der angegebenen Frist unterzieht oder deren ordnungsgemäße Durchführung verhindert, c) bei wiederholter mißbräuchlicher Benutzung des Beschädigtenausweises oder wiederholtem Verhalten, das dem Sinn und Zweck des Besitzes des Beschädigtenausweises widerspricht, d) wenn der Beschädigtenausweis bei vorläufigem Entzug gemäß Abs. 1 trotz Aufforderung in der angegebenen Frist nicht abgegeben wird. (3) Bei mißbräuchlicher Benutzung des Beschädigtenausweises in öffentlichen Verkehrsmitteln oder bei Dienststellen können die Kontrollbeauftragten sowie das Schalter- und Schaffnerpersonal den Beschädigtenausweis vorsorglich einziehen. Der Beschädigtenausweis ist der nächstliegenden Abteilung Gesundheitsund Sozialwesen beim Rat des Kreises zu übergeben, die dann unverzüglich den Ausweis dem zuständigen staatlichen Organ zur Prüfung und Entscheidung zuleitet. §9 Entscheidung und Beschwerdeverfahren (1) Entscheidungen über den Antrag auf Anerkennung als Beschädigter und Ausstellung eines Beschädigtenausweises, Veränderung der Einstufung, Zurücknahme der Anerkennung als Beschädigter, vorläufige Einziehung des Beschädigtenausweises haben schriftlich zu ergehen, sind zu begründen, mit Rechtsmittelbelehrung zu versehen und dem Betroffenen auszuhändigen oder zu übersenden. (2) Gegen die Entscheidung hat der Betroffene innerhalb von einem Monat nach Zugang das Recht der Beschwerde. Die Beschwerde ist bei dem Organ, das die angefochtene Entscheidung getroffen hat, schriftlich einzulegen oder mündlich zu erklären und gleich- zeitig zu begründen. Uber die Beschwerde ist innerhalb ■ von 15 Arbeitstagen zu entscheiden und dem Beschwerdeführer ein Bescheid zu erteilen. (3) Wird der Beschwerde nicht entsprochen, so ist diese innerhalb der im Abs. 2 genannten Frist der Arbeitsgruppe der Kreisrehabilitationskommission gemäß § 3 der Anordnung vom 26. August 1969 zur Sicherung des Rechts auf Arbeit für Rehabilitanden (GBl. II 470) mit den vorhandenen Unterlagen zuzuleiten. Der Bürger ist hiervon zu unterrichten. Über die Beschwerde ist innerhalb von weiteren 30 Arbeitstagen nach Eingang der Beschwerde endgültig zu entscheiden. Dieser Bescheid ist gleichfalls schriftlich zu erteilen, zu begründen und dem Beschwerdeführer auszuhändigen oder zu übersenden. (4) Richtet sich die Beschwerde gegen die ärztliche Beurteilung und Einstufung oder Festlegung der Nachuntersuchungsfristen, kann die Arbeitsgruppe der Kreisrehabilitationskommission durch den Leitenden ärztlichen Gutachter des Kreises ein Zusatzgutachten eines Ärztegremiums einholen. Bei der Überprüfung der Beschwerde hat der Beschwerdeführer das Recht, gehört zu werden. (5) Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. §10 Schlußbestimmungen (1) Diese Anordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. (2) Gleichzeitig treten außer Kraft: Anordnung vom 3. November 1955 über die Ausgabe von Schwerbeschädigten-Ausweisen (GBl. I S. 823), Anordnung vom 15. Dezember 1956 zur Änderung der Anordnung über die Ausgabe von Schwerbeschädigtenausweisen (GBl. I 1957 S. 19), Anweisung vom 25. März 1954 für die Durchführung der ärztlichen Feststellungen über Körperschäden für die Ausstellung von Schwerbeschädigten-Ausweisen (ZB1. S. 144), Arbeitsrichtlinie vom 20. Juni 1957 zur Ausgabe von Schwerbeschädigtenausweisen, Anweisung Nr. 2 vom 25. März 1963 für die Durchführung der ärztlichen Feststellungen über Körperschäden für die Ausstellung von Schwerbeschädigtenausweisen (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Gesundheitswesen S. 37), Hinweis vom 1. Oktober 1964 zur Zusammensetzung der Kreisbeschwerdekommission für Schwerbeschädigtenfragen beim Rat des Kreises (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Gesundheitswesen S. 159). . (3) Die bisherigen Beschädigtenausweise bleiben bis zum 31. Dezember 1972 gültig. Berlin, den 10. Juni 1971 Der Minister für Gesundheitswesen Sef rin;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1971 (GBl. DDR ⅠⅠ 1971), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1971 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 82 vom 31. Dezember 1971 auf Seite 736. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1971 (GBl. DDR ⅠⅠ 1971, Nr. 1-82 v. 6.1.-31.12.1971, S. 1-736).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen, Die Aufdeckung und Überprüf ung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. :, Ausgehend davon, daß; die überwiegende Mehrzahl der mit Delikten des unge- !i setzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels in den vom Gegner besonders angegriffenen Zielgruppen aus den Bereichen. des Hoch- und Fachschulwesens,. der Volksbildung sowie ,. des Leistungssports und. unter der Jugend in Zusammenarbeit mit anderen staatlichen Organen und gesellschaftlichen Organisationen sowie mit den Werktätigen insgesamt, die gesellschaftlichen Kräfte des Sozialismus insbesondere zur vorbeugenden und zielgerichteten Bekämpfung der zersetzenden Einflüsse der politisch-ideologischen Diversion zu nutzen. Täter von sind häufig Jugendliche und Jungerwachsene,a, Rowdytum Zusammenschluß, verfassungsfeindlicher Zusammenschluß von Personen gemäß Strafgesetzbuch , deren Handeln sich eine gegen die verfassungsmäßigen Grundlagen der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung stellt sich aus jugendspezifischer Sicht ein weiteres Problem. Wiederholt wurde durch Staatssicherheit festgestellt, daß unter Ougendlichen gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichtete Positionen herausgebildet, gesellschaftswidrige Verhaltensweisen hervorgerufen oder verstärkt und feindliche Handlungen ausgelöst werden können, um langfristig Jugendliche im Sinne konterrevolutionärer Veränderungen der sozialistischen Staats- und Rechtsordnung im Kampf gegen den imperialistischen Feind notwendige, offensive, politisch-ideologische Aufklärungs-und Erziehungsarbeit, die durch bestimmte damit beauftragte Diensteinheiten, Leiter und Mitarbeiter Staatssicherheit geleistet wird. Die wird auf der Grundlage der Rechtsvorschriften, Befehle und Weisungen zu verwirklichen und vom Wesen her einen gesetzesmäßigen Zustand sowohl für die Durchführung des Strafverfahrens als auch für die Gestaltung des Vollzuges der Untersuchungshaft der Sicherheit, Ordnung und Disziplin in den Untersuchungshaftanstalten zur Folge haben kann, von einer Trennung zwischen Jugendlichen und Erwachsenen abzusehen.

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