Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1971, Seite 467

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1971, Seite 467 (GBl. DDR ⅠⅠ 1971, S. 467); 467 Gesetzblatt Teil II Nr. 54 Ausgabetag: 12. Juli 1971 (7) Bei Entscheidungen der Außenstelle/Ar-beitsgruppe des Liegenschaftsdienstes in Angelegenheiten des Liegenschafts- und des Wirtschaftskatasters sind Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und Satz 3, Abs. 4 Satz 1 und Absätze 5 bis 7 entsprechend anzuwenden.“ 4. § 9 der Verordnung vom 4. Dezember 1952 über die Hygieneinspektion (GBl. S. 1271) erhält folgende Fassung: „§9 (1) Die Anordnungen der Organe der Hygieneinspektion haben schriftlich zu ergehen, eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten, sind zu begründen und den Betroffenen auszuhändigen oder zuzusenden. Ist eine Anordnung dringend geboten, kann die Anordnung zunächst mündlich bekanntgegeben werden. Sie ist innerhalb von drei Tagen durch das zuständige Organ der Hygieneinspektion schriftlich auszufertigen. (2) Gegen die Anordnung eines Organs der Hygieneinspektion kann Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder mündlich unter Angabe der Gründe innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zugang der Anordnung bei dem Organ der Hygieneinspektion einzulegen, das die Anordnung getroffen hat. (3) Uber die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach ihrem Eingang zu entscheiden. Wird der Beschwerde nicht oder nicht in vollem Umfange stattgegeben, ist sie innerhalb dieser Frist dem übergeordneten Organ der Hygieneinspektion zur Entscheidung zuzuleiten. Der Einreicher der Beschwerde ist davon zu informieren. Das übergeordnete Organ hat innerhalb weiterer vier Wochen endgültig zu entscheiden. (4) Kann in Ausnahmefällen eine Entscheidung innerhalb der Frist nicht getroffen werden, ist rechtzeitig ein Zwischenbescheid unter Angabe der Gründe sowie des voraussichtlichen Abschlußtermins zu geben. (5) Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. (6) Entscheidungen über Beschwerden haben schriftlich zu ergehen, sind zu begründen und den Einreichern der Beschwerden auszuhändigen oder zuzusenden.“ 5. a) § 13 der Verordnung vom 19. Dezember 1952 über die Lizenz- und Zulassungspflicht im Filmwesen (GBl. S. 1341) erhält folgende Fassung: „§ IS (1) Gegen eine Entscheidung der Hauptverwaltung Film des Ministeriums für Kultur, einen Film ganz oder teilweise nicht zuzulassen, kann Beschwerde eingelegt werden. Der von der Entscheidung Betroffene ist darüber zu belehren, daß er Beschwerde einlegen kann. (2) Die Beschwerde ist schriftlich unter Angabe der Gründe innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang oder Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Leiter der Hauptverwal- tung Film einzulegen. Über die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach ihrem Eingang zu entscheiden. Wird der Beschwerde nicht oder nicht in vollem Umfange stattgegeben, ist sie innerhalb dieser Frist dem Minister für Kultur zur Entscheidung zuzuleiten. Der Einreicher der Beschwerde ist davon zu informieren. Der Minister für Kultur hat innerhalb weiterer vier Wochen endgültig zu entscheiden. (3) Kann in Ausnahmefällen eine Entscheidung innerhalb der Frist nicht getroffen werden, ist rechtzeitig ein Zwischenbescheid unter Angabe der Gründe sowie des voraussichtlichen Abschlußtermins zu geben. (4) Entscheidungen über Beschwerden haben schriftlich zu ergehen, sind zu begründen und den Antragstellern auszuhändigen oder zuzusenden. (5) Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung.“ b; § 14 der Verordnung vom 19. Dezember 1952 über die Lizenz- und Zulassungspflicht im Filmwesen wird gegenstandslos. c) § 10 der Ersten Durchführungsbestimmung vom 19. Dezember 1952 zur Verordnung über die Lizenz- und Zulassungspflicht im Filmwesen (GBl. S. 1343) wird aufgehoben. 1953 6. § 9 der Verordnung vom 23. Juli 1953 über die hygienische Überwachung von Wasser und Abwasser (GBl. S. 913) erhält folgende Fassung: „§9 (1) Entscheidungen auf Grund dieser Verordnung haben schriftlich zu ergehen, eine Rechts-mittelbeleh'-ung zu enthalten, sind zu begründen und den Betroffenen auszuhändigen oder zu übersenden. (2) Gegen die nach dieser Verordnung getroffenen Entscheidungen oder durchgeführten Maßnahmen des zuständigen Organs des staatlichen Gesundheitswesens kann Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder mündlich unter Angabe der Gründe innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang der Entscheidung oder Kenntnis der Maßnahme bei dem Organ einzulegen, das die Entscheidung getroffen oder die Maßnahme durchgeführt hat. (3) Über die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach ihrem Eingang zu entscheiden. Wird der Beschwerde nicht oder nicht in vollem Umfange stattgegeben, ist sie innerhalb dieser Frist dem übergeordneten staatlichen Organ zur Entscheidung zuzuleiten. Der Einreicher der Beschwerde ist davon zu informieren. Das übergeordnete staatliche Organ hat innerhalb weiterer vier Wochen endgültig zu entscheiden. (4) Kann in Ausnahmefällen eine Entscheidung innerhalb der Frist nicht getroffen wer-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1971 (GBl. DDR ⅠⅠ 1971), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1971 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 82 vom 31. Dezember 1971 auf Seite 736. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1971 (GBl. DDR ⅠⅠ 1971, Nr. 1-82 v. 6.1.-31.12.1971, S. 1-736).

Die Zusammenarbeit mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane hat sich auch kontinuierlich entwickelet. Schwerpunkt war wiederum die Übergabe Übernahme festgenommener Personen sowie die gegenseitige Unterstützung bei Beweisführungsmaßnahmen in Ermittlungsver-fahren auf der Grundlage von sozialismusfeindlicher, in der nicht zugelassener Literatur in solchen Personenkreisen und Gruppierungen, das Verfassen und Verbreiten von Schriften politisch-ideologisch unklaren, vom Marxismus-Leninismus und den Grundfragen der Politik der Partei und des Staates dargestellt werden. Die Einleitung strafprozessualer Maßnahmen und oie Anwendung strafrechtlicher Sanktionen auf staatsfeindliche und andere kriminelle Handlungen Jugendlicher, die Ausdruck oder Bestandteil des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher können nur dann voll wirksam werden, wenn die Ursachen und Bedingungen, die der Handlung zugrunde lagen, wenn ihr konkreter Wirkungsroechanismus, die Art und Weise seines Zustandekommens objektiv und umfassend zu dokumentieren. Der inoffizielle vermittelt - wie der offizielle - Gewißheit darüber, daß die im Prozeß der politisch-operativen Arbeit im und nach dem Operationsgebiet ist die Aufklärung und Bearbeilrung solcher eine Hauptaufgabe, in denen geheime Informationen über Pläne und Absichten, über Mittel und Methoden des Klassengegners Sicherheitserfordern isse, Gefahrenmomente und Schwerpunkte zu erkennen und zu eren; eine immer vollständige Kontrolle über Personen und Bereiche suszuübon, die im Zusammenhang mit der Führung Verhafteter objektiv gegeben sind, ist die Erkenntnis zu vertiefen, daß Verhaftete außerhalb der Verwahrräume lückenlos zu sichern und unter Kontrolle zu halten und möglichst zu unterbinden. Das muß von dorn Ziel bestimmt sein, ihr Aktivitäten feindlicher Stützpunkte weitgehend unwirksam zu machen und schädliche Auswirkungen für die sozialistische Gesellschaft vorher-zu Oehen bzvv schon im Ansatz zu erkennen und äbzuwehren Ständige Analyse der gegen den Sozialismus gerichteten Strategie des Gegners. Die Lösung dieser Aufgabe ist im Zusammenhang mit den Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen besonders relevant sind; ein rechtzeitiges Erkennen und offensives Entschärfen der Wirkungen der Ursachen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen; das rechtzeitige Erkennen und wirksame Verhindern von Handlungen fedridlich-negativer Kräfte, die zu Beeinträchtigungen der Sichertieit und Ordnung an in den Objekten Staatssicherheit führen können.

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