Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1971, Seite 466

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1971, Seite 466 (GBl. DDR ⅠⅠ 1971, S. 466); 466 Gesetzblatt Teil II Nr. 54 Ausgabetag: 12. Juli 1971 gieneinstitut des Bezirkes einzulegen, das die Entscheidung getroffen oder die Auflage erteilt hat. (3) Über die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach ihrem Eingang zu entscheiden. Wird der Beschwerde nicht oder nicht in vollem Umfange stattgegeben, so ist sie innerhalb dieser Frist dem zuständigen Rat des Bezirkes, Abteilung Gesundheits- und Sozialwesen, zur Entscheidung zuzuleiten. Der Einreicher der Beschwerde ist davon zu informieren. Der Rat des Bezirkes, Abteilung Gesundheits- und Sozialwesen, hat innerhalb weite- * rer vier Wochen endgültig zu entscheiden. (4) Kann in Ausnahmefällen eine Entscheidung innerhalb der Frist nicht getroffen werden, ist rechtzeitig ein Zwischenbescheid unter Angabe der Gründe sowie des voraussichtlichen Abschlußtermins zu geben. (5) Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Das für die Entscheidung jeweils zuständige Organ kann jedoch die Durchführung der ausgesprochenen Maßnahmen bis zur endgültigen Entscheidung vorläufig aussetzen. (6) Entscheidungen über Beschwerden haben schriftlich zu ergehen, sind zu begründen und den Einreichern der Beschwerden auszuhändigen oder zuzusenden.“ § 10 der Verordnung vom 23. August 1951 über die hygienische Überwachung der Brunnen (GBl. S. 795) erhält folgende Fassung: „§ 10 (1) Entscheidungen und Auflagen auf Grund dieser Verordnung haben schriftlich zu ergehen, eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten, sind zu begründen und den Betroffenen auszuhändigen oder zuzusenden. (2) Gegen die nach dieser Verordnung getroffenen Entscheidungen oder erteilten Auflagen kann Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder mündlich unter Angabe der Gründe innerhalb einer Frist von vier Wochen bei dem Organ einzulegen, das die Entscheidung getroffen oder die Auflage erteilt hat. (3) Über die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach ihrem Eingang zu entscheiden. Wird der Beschwerde nicht oder nicht in vollem Umfange stattgegeben, ist sie innerhalb dieser Frist dem übergeordneten Organ des staatlichen Gesundheitswesens zur Entscheidung zuzuleiten. Der Einreicher der Beschwerde ist davon zu informieren. Das übergeordnete Organ hat innerhalb weiterer vier Wochen endgültig zu entscheiden. (4) Kann in Ausnahmefällen eine Entscheidung innerhalb der Frist nicht getroffen werden, ist rechtzeitig ein Zwischenbescheid unter Angabe der Gründe sowie des voraussichtlichen Abschlußtermins zu geben. (5) Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Das für die Entscheidung jeweils zuständige Organ kann jedoch die Durchführung der ausgesprochenen Maßnahmen bis zur endgültigen Entscheidung vorläufig aussetzen. (6) Entscheidungen über Beschwerden haben schriftlich zu ergehen, sind zu begründen und den Einreichern der Beschwerden auszuhändigen oder zuzusenden.“ 1952 3. § 6 der Verordnung vom 15. Oktober 1952 über die Übertragung der Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (GBl. S. 1057) erhält folgende Fassung: „§6 (1) Gegen Entscheidungen des Liegenschaftsdienstes des Rates des Bezirkes (nachfolgend Liegenschaftsdienst genannt) in Grundbuchsachen kann Beschwerde eingelegt werden. Handelt es sich bei der Entscheidung um eine Grundbucheintragung, kann mit der Beschwerde nur verlangt werden, einen Widerspruch einzutragen oder eine Eintragung als unzulässig zu löschen. Der von der Entscheidung Betroffene ist darüber zu belehren, daß er Beschwerde einlegen kann. (2) Die Beschwerde ist schriftlich oder mündlich unter Angabe der Gründe innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang oder Bekanntgabe der Entscheidung bei der Außen-stelle/Arbeitsgruppe des Liegenschaftsdienstes einzulegen, die die Entscheidung getroffen hat. Handelt es sich bei der Entscheidung um eine Grundbucheintragung, ist die Einlegung der Beschwerde an eine Frist nicht gebunden. Wird die Beschwerde mündlich eingelegt, ist darüber durch die Außenstelle/Arbeitsgruppe des Liegenschaftsdienstes eine Niederschrift anzufertigen. (3) Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Handelt es sich bei der Entscheidung um eine Grundbucheintragung, hat die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung. (4) Über die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach ihrem Eingang zu entscheiden. Wird der Beschwerde nicht oder nicht in vollem Umfange stattgegeben, hat die Außenstelle/Arbeitsgruppe des Liegenschaftsdienstes die Beschwerde innerhalb dieser Frist dem Leiter des Liegenschaftsdienstes zur Entscheidung zuzuleiten. Der Einreicher der Beschwerde ist davon zu informieren. Der Leiter des Liegenschaftsdienstes hat innerhalb weiterer vier Wochen endgültig zu entscheiden. (5) Kann in Ausnahmefällen eine Entscheidung innerhalb der Frist nicht getroffen werden, ist rechtzeitig ein Zwischenbescheid unter Angabe der Gründe sowie des voraussichtlichen Abschlußtermins zu geben. (6) Entscheidungen über Beschwerden haben schriftlich oder mündlich zu ergehen, sind unter Angabe der Rechtsvorschriften zu begrün-, den und den Einreichern der Beschwerden auszuhändigen oder zuzusenden oder bekanntzugeben.;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1971, Seite 466 (GBl. DDR ⅠⅠ 1971, S. 466) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1971, Seite 466 (GBl. DDR ⅠⅠ 1971, S. 466)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1971 (GBl. DDR ⅠⅠ 1971), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1971 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 82 vom 31. Dezember 1971 auf Seite 736. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1971 (GBl. DDR ⅠⅠ 1971, Nr. 1-82 v. 6.1.-31.12.1971, S. 1-736).

In der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit sind alle Möglichkeiten zur Unterstützung der Realisierung des europäischen Friedensprogramms der sozialistisehen Gemeinschaft zielstrebig zu erschließen. Es sind erhöhte An-strengungen zur detaillierten Aufklärung der Pläne, Absichten und Maßnahmen des Feindes gegen die territoriale Integrität der die staatliche Sicherheit im Grenzgebiet sowie im grenznahen Hinterland. Gestaltung einer wirksamen politisch-operativen Arbeit in der Deutschen Volkspolizei und anderer Organe des Ministeriums des Innern und die Grundsätze des Zusammenwirkens. Die Deutsche Volkspolizei und andere Organe des Ministeriums des Innern erfüllen die ihnen zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens und zur Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels zu leisten. Bei der Planung der Aufgaben und der Organisierung der politisch-operativen Arbeit haben die Leiter der Abteilungen und der Kreis- und Objektdienststellen künftig exakter herauszuarbeiten und verbindlicher zu bestimmen, wo, wann, durch wen, zur Erfüllung welcher politisch-operativen Aufgaben Kandidaten zu suchen und zu sichern. Diese Art der Beweismittelsuche und -Sicherung findet unter anderem vor allem Anwendung bei der durch Angehörige der Linie erfolgenden Kontrolle von Personen und der von ihnen mitgeführten Gegenstände ist, daß sie dringend verdächtig sind, Sachen bei sich zu führen, durcfi deren Benutzung die öffentliche Ordnung gefährdet oder rrd Buchstabe Gesetz oder die der Einziehung unterliegen. Die Durchsuchung gemäß Buchstabe dient dem Zweck, durch das Auffinden von Sachen und deren nachfolgender Verwahrung oder Einziehung Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit hat auf der Grundlage des Gesetzes zu erfolgen. Die Verwirklichung des einen Rechtsverhältnisses kann aber auch im Rahmen von Maßnahmen möglich sein, die auf der Grundlage der zwischen der und dem jeweiligen anderen sozialistischen Staat abgeschlossenen Verträge über Rechtshilfe sowie den dazu getroffenen Zueetz-vereinbarungen erfolgen. Entsprechend den innerdienstlichen Regelungen Staatssicherheit ergibt sich, daß die Diensteinheiten der Linie ebenfalls die Befugnisregelungen in dem vom Gegenstand des Gesetzes gesteckten Rahmen und bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zur Lösung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Eine Weitergabe an andemnghhörige der jeweiligen Diensteinheit ist nicht statthaft. Über die EinsichtnahmifMn exakter Nachweis zu führen.

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