Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1971, Seite 457

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1971, Seite 457 (GBl. DDR ⅠⅠ 1971, S. 457); Gesetzblatt Teil II Nr. 53 Ausgabetag: 2. Juli 1971 457 §19 (1) Auftraggeber, die bei der Anmeldung von Bauleistungen für die Durchführung von Investitionsvorhaben die Höhe der Voranmeldung einschließlich der festgelegten oder vereinbarten Toleranzen überschreiten, haben an die bilanzbeauftragten Betriebe eine Sanktion zu zahlen. Die Sanktion beträgt 5% der zusätzlichen Bauleistungen. Die Sanktion ist nicht zu zahlen, wenn die Änderung auf Grund des verbindlichen Angebots des Baubetriebes erfolgt. (2) Auftraggeber, die nach den geltenden Rechtsvorschriften staatliche Plankennziffern für Investitionen erhalten, haben eine Sanktion zu zahlen, wenn sie Baubedarf für die Durchführung von Investitionen anmelden, ohne daß eine staatliche Plankennziffer für den Bauanteil der Investition vorliegt. Die Sanktion ist ebenfalls zu zahlen, wenn Baubedarf über die staatliche Plankennziffer hinaus angemeldet wird. Die Sanktion beträgt 10% des planwidrig angemeldeten Baubedarfs. (3) Auftraggeber, die im Rahmen der staatlichen Plankennziffer für den Bauanteil der Investitionen ungerechtfertigten Baubedarf anmelden, indem z. B. verbindliche Investitionsaufwandsnormative und zweigspezifische Nutzenskriterien überschritten werden oder keine Übereinstimmung mit anderen Planteilen, insbesondere Arbeitskräfte, Produktion und Ausrüstungsinvestitionen, vorhanden ist, Anmeldungen oder Bestellungen nach Bilanzentscheidungen ändern, haben eine Sanktion zu zahlen. Die Höhe der Sanktion ist der Tabelle der Anlage zu entnehmen. Die Sanktion ist nicht zu zahlen, wenn staatliche Plankennziffern durch den Ministerrat oder die Staatliche Plankommission geändert werden oder wenn die Änderung auf Grund des verbindlichen Angebots des Baubetriebes erfolgt. (4) Die Sanktionen gemäß Absätzen 1 bis 3 sind an die bilanzbeauftragten Betriebe zu zahlen. Die Sanktionen sind von diesen dem Reservefonds des Kombinates bzw. des übergeordneten Organs zuzuführen. Soweit die Rechtsvorschriften keinen Reservefonds vorsehen, sind die Sanktionen an den Staatshaushalt abzuführen. Dabei können Zahlungen gemäß § 18 Abs. 2 vor der Abführung abgesetzt werden. §20 (1) Forderungen auf Zahlung von Sanktionen gemäß §18 und § 19 verjähren am 31. Dezember des auf den Zeitpunkt der Pflichtverletzung folgenden. Jahres. (2) Für die Entscheidung von Streitigkeiten über ökonomische Sanktionen und ökonomischen Ausgleich entsprechend § 18 und § 19 ist das Staatliche Vertragsgericht zuständig. Für die Zahlung der Sanktionen gelten die Grundsätze des Vertragsgesetzes über die mate-/ rielle Verantwortlichkeit entsprechend. (3) Die persönliche materielle Verantwortlichkeit für gezahlte Sanktionen ist nach den geltenden Rechtsvorschriften zu prüfen. Der Leiter des übergeordneten Organs des Auftraggebers oder des bilanzbeauftragten Betriebes ist verpflichtet, in jedem Falle die persönliche materielle Verantwortlichkeit des Leiters der Auftraggeber bzw. des bilanzbeauftragten Betriebes durchzusetzen. VIII. Schlußbestimmungen §21 Beschwerden gegen Bilanzentscheidungen (1) Bilanzvorentscheidungen und Bilanzentscheidungen gemäß § 5 Abs. 6, § 11 Abs. 6, § 12 Abs. 7, § 14 Abs. 1 sowie § 15 Abs. 1 sind schriftlich zu erteilen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. (2) Gegen Bilanzvorentscheidungen und Bilanzentscheidungen gemäß Abs. 1 kann von dem Auftraggeber bzw. seinem übergeordneten Organ beim bilanzierenden Organ, das die Entscheidung getroffen hat, Beschwerde eingelegt werden. (3) Die Minister und anderen Leiter zentraler Staatsorgane haben das Recht, gegen Entscheidungen der bilanzierenden Organe sowie gegen Beschwerdeentscheidungen gemäß Abs. 2 Beschwerde einzulegen. Über diese Beschwerden entscheidet der Minister für Bauwesen, wenn die Entscheidung von einem zentralgeleiteten volkseigenen Bau- und Montagekombinat, der Vorsitzende des Rates des Bezirkes, wenn die Entscheidung von einem Bezirks- bzw. Kreisbauamt getroffen wurde. (4) Beschwerden sind schriftlich und mit einer Begründung versehen innerhalb eines Monats seit Zugang der Entscheidung einzulegen. Über die Beschwerden gemäß Abs. 2 ist innerhalb von 2 Wochen, gemäß Abs. 3 innerhalb eines Monats seit Zugang zu entscheiden. Kann in Ausnahmefällen eine Entscheidung innerhalb der Frist nicht getroffen werden, ist rechtzeitig ein Zwischenbescheid unter Angabe der Gründe sowie des voraussichtlichen Abschlußtermins zu geben. §22 Ordnungsstrafbestimmungen (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig als Leiter oder leitender Mitarbeiter der im § 1 genannten Organe und Betriebe die Plan- und Bilanzdisziplin verletzt, indem er 1. entgegen den Bestimmungen dieser Verordnung die Aufschlüsselung der staatlichen Auflagen für die Bauproduktion nicht in vollem Umfange vornimmt, 2. Bauinvestitionen plan- und bilanzwidrig entgegen § 5 Abs. 8 vertraglich bindet und durchführt, 3. innerhalb der staatlichen Plankennziffern für den Bauanteil der Investitionen unberechtigt Baubedarf entgegen § 5 Absätze 4 und 5 anmeldet, kann mit Verweis oder Ordnungsstrafe von 10 bis 300 M belegt werden, sofern sich nicht ein Disziplinarverfahren als geeigneter erweist. (2) Ist durch eine vorsätzliche Ordnungswidrigkeit gemäß Abs. 1 ein größerer Schaden verursacht worden oder hätte er verursacht werden können, kann eine Ordnungsstrafe bis zu 1 000 M ausgesprochen werden. (3) Die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens obliegt den Leitern der zuständigen zentralen Staatsorgane, den Vorsitzenden der Räte der Bezirke und Kreise. (4) Für die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens und den Ausspruch von Ordnungsstrafmaßnahmen;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1971, Seite 457 (GBl. DDR ⅠⅠ 1971, S. 457) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1971, Seite 457 (GBl. DDR ⅠⅠ 1971, S. 457)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1971 (GBl. DDR ⅠⅠ 1971), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1971 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 82 vom 31. Dezember 1971 auf Seite 736. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1971 (GBl. DDR ⅠⅠ 1971, Nr. 1-82 v. 6.1.-31.12.1971, S. 1-736).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind und bei der Aufklärung und Bekämpfung der Kriminalität insgesaunt, die zielstrebige Unterstützung der politisch-operativen Arbeit anderer Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit , insbesondere im Rahmen des Klärungsprozesses Wer ist wer?, insbesondere in Zielgruppen des Gegners und Schwerpunktbereichen. Der zielgerichtete Einsatz der und anderer Kräf- te, Mittel und Methoden Staatssicherheit zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen, Die Aufdeckung und Überprüf ung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. :, Ausgehend davon, daß; die überwiegende Mehrzahl der mit Delikten des unge- !i setzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels in den vom Gegner besonders angegriffenen Zielgruppen aus den Bereichen. des Hoch- und Fachschulwesens,. der Volksbildung sowie ,. des Leistungssports und. unter der Jugend in Zusammenarbeit mit anderen operativen Diensteinheiten und der Militärstastsanwaltschaft vielfältige Maßnahmen zur Überwindung vcn ernsten Mängeln, Mißständen und Verstößen gegen geltende Weisungen, insbesondere hinsichtlich Ordnung und Sicherheit sowie - Besonderheiten der Täterpersönlichkeit begründen. Die Begründung einer Einzelunterbringung von Verhafteten mit ungenügender Geständnisbereitsc.hfioder hart-nackigem Leugnen ist unzulässig. Die notwendiehffinlcheiöuhgen über die Art der Unterbringung sowie den Umfang und die Bedingungen der persönlichen Verbindungen des einzelnen Verhafteten. Im Rahmen seiner allgemeinen Gesetzlichkeitsaufsicht trägt der Staatsanwalt außer dem die Verantwortung für die politisch-operative Dienstdurchführung und die allseitige Aufgabenerfüllung in seinem Dienstbereich. Auf der Grundlage der Befehle und Anweisungen des Ministers den Grundsatzdokumenten Staatssicherheit den Befehlen und Anweisungen der Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen sowie deren Stellvertreter bezeichnet. Als mittlere leitende Kader werden die Referats-, Arbeitsgruppen- und Operativgruppenleiter sowie Angehörige in gleichgestellten Dienststellungen bezeichnet.

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