Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1971, Seite 435

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1971, Seite 435 (GBl. DDR ⅠⅠ 1971, S. 435); Gesetzblatt Teil II Nr. 52 Ausgabetag: 23. Juni 1971 zeugnisgruppe keine zentralgeleiteten volkseigenen Betriebe bestehen oder nach Entscheidung des zentralen staatlichen Organs nicht Mitglied im Exportkontor werden sollen, ist jeweils der Wirtschaftsrat des Bezirkes oder ein anderes wirtschaftsleitendes Organ im Bereich der bezirksgeleiteten Wirtschaft für die Vorbereitung der Bildung der Exportkontore verantwortlich, bei dem das ökonomische Hauptgewicht der Mitgliedsbetriebe liegt oder auf dessen Territorium der Sitz des Exportkontors liegen soll. §5 ■ (1) Das für die Vorbereitung der Bildung der Exportkontore verantwortliche wirtschaftsleitende Organ hat gemeinsam mit den für die Mitgliedsbetriebe zuständigen wirtschaftsleitenden Organen, dem Erzeugnisgruppenrat und dem zuständigen Außenhandelsbetrieb eine Konzeption auszuarbeiten. Die künftigen Mitgliedsbetriebe sind in die Ausarbeitung der Konzeption einzubeziehen. (2) In der Konzeption muß der Nachweis enthalten sein, daß eine Erhöhung des volkswirtschaftlichen Nutzeffektes erfolgt, und zwar durch die Erhöhung des Umsatzes, die Verbesserung der Exportrentabilität und die zentralisierte Durchführung von Aufgaben auf dem Gebiet der Marktarbeit bei relativer Senkung des Arbeitskräfteaufwandes für diese Tätigkeit. §6 (1) Die Konzeption ist durch das für die Bildung des Exportkontors verantwortliche wirtschaftsleitende Organ dem zuständigen Industrieministerium bzw. dem zuständigen übergeordneten zentralen Staatsorgan zur Bestätigung einzureichen. Dieses hat die Zustimmung des Ministeriums für Außenwirtschaft und des Ministeriums für Bezirksgeleitete Industrie und Lebensmittelindustrie zur Konzeption einzuholen. (2) Sofern keine zentralgeleiteten volkseigenen Betriebe Mitglieder der Exportkontore sind, bestätigt der Minister für Bezirksgeleitete Industrie und Lebensmittelindustrie nach Zustimmung des Ministers für Außenwirtschaft die. Konzeption. (3) Nach Bestätigung der Konzeption hat das gemäß § 4 Abs. 3 verantwortliche wirtschaftsleitende Organ die Bildung des Exportkontors politisch-ideologisch, ökonomisch und organisatorisch unter aktiver .Mitarbeit der beteiligten Betriebe vorzubereiten. Es hat einen volkseigenen Betrieb, der Mitglied im Exportkontor werden soll, mit der Gründung des Exportkontors. zu beauftragen. , §7 (1) Auf der Grundlage der bestätigten Konzeption erfolgt die Gründung des Exportkontors unter Leitung des gemäß § 6 Abs. 3 dazu beauftragten volkseigenen Betriebes, gemeinsam mit den Betrieben, die an der Bildung des Exportkontors interessiert sind. (2) Die Mitgliedschaft eines Betriebes bedarf der Zustimmung des für ihn zuständigen wirtschaftsleitenden Organs. 435 (3) Auf der Grundlage der Konzeption ist von den beteiligten Betrieben der Gesellschaftsvertrag auszuarbeiten, der auf der Gründungsversammlung durch die Mitgliedsbetriebe abzuschließen ist. (4) Der Gesellschaftsvertrag bedarf der Genehmigung durch das zuständige Industrieministerium bzw. andere zentrale Staatsorgane nach Zustimmung des Ministeriums für Außenwirtschaft. Mit der Genehmigung des Gesellschaftsvertrages ist die Gründung des Exportkontörs vollzogen. §8 (1) Die Grundsätze der Tätigkeit des Exportkontors regeln sich nach dem im § 7 Abs. 3 genannten Gesell-schaftsvertrag. (2) In dem Gesellschaftsvertrag sind grundsätzlich folgende Festlegungen zu treffen: 1. Zielstellung und gemeinsame Aufgaben des Exportkontors und der Mitgliedsbetriebe, 2. Name und Sitz des Exportkontors, 3. Höhe der Grundausstattung (Gesellschaftsvermögen) des Exportkontors sowie die Höhe der dazu. von den Mitgliedsbetrieben zu erbringenden Einlagen gemäß §21, 4. Organe des Exportkontors sowie die Vertretung im Rechtsverkehr, 5. Beitritt und Ausscheiden von Mitgliedern. (3) Aus dem Firmennamen soll die Erzeugnisgruppe ersichtlich sein. Die Bezeichnung „Exportkontor“ muß Bestandteil des Namens sein. §9 (1) Das Exportkontor ist in das Register der volkseigenen Wirtschaft bei dem für seinen Sitz zuständigen Bezirksvertragsgericht mit seinem Gesellschaftsvermögen einzutragen. (2) Der Antrag auf Eintragung ist vom Direktor des Exportkontors zu stellen. Dabei ist nachzuweisen, daß die Genehmigung des Gesellschaftsvertrages gemäß § 7 Abs. 4 vorliegt. (3) Mit der Eintragung wird das Exportkontor als Gesellschaft rechtsfähig. §10 (1) Die Haftung des Exportkontors für seine Verbindlichkeiten besteht in Höhe des im Register eingetragenen Gesellschaftsvermögens. (2) Ist das Gesellschaftsvermögen gemäß Abs. 1 nicht mehr in seiner Höhe vorhanden, besteht für die Mitgliedsbetriebe eine im Gesellschaftsvertrag festzulegende Nachschußpflicht bis' zur Höhe des eingetragenen Vermögens.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1971 (GBl. DDR ⅠⅠ 1971), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1971 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 82 vom 31. Dezember 1971 auf Seite 736. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1971 (GBl. DDR ⅠⅠ 1971, Nr. 1-82 v. 6.1.-31.12.1971, S. 1-736).

Im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren, strafprozessualen Prüfungshandlungen in der Vorkommnisuntersuchung sowie in Zusammenarbeit mit operativen Diensteinheiten in der politisch-operativen Bearbeitung von bedeutungsvollen Operativen Vorgängen sind die Ursachen und begünstigenden Bedingungen für feindliche Handlungen, politisch-operativ bedeutsame Straftaten, Brände, Havarien, Störungen politisch operativ bedeutsame Vorkommnisse sowie von Mängeln, Mißständen im jeweiligen gesellschaftlichen Bereich umfassend aufzudecken. Dazu gehört auch die Bekämpfung der ideologischen Diversion und der Republikflucht als der vorherrschenden Methoden des Feindes. Zur Organisierung der staatsfeindlichen Tätigkeit gegen die Deutsche Demokratische Republik und andere sozialistische Länder dazu beizutragen, Überraschungshandlungen zu verhindern; entsprechend den übertragenen Aufgaben alle erforderlichen Maßnahmen für den Verteidigungszustand vorzubereiten und durchzusetzen; Straftaten, insbesondere gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und Mensohenreohte, Verbrechen gegen die Deutsch Demokratisch Republik oder anderer schwerer Straftaten beschuldigt werden, erhöhen - die Sicherheit und Ordnung in den Verantwortungsbereichen weiter erhöht hat und daß wesentliche Erfolge bei der vorbeugenden Sicherung der politisch-operativen Schwerpunktbereiche erzielt werden konnten. Es wurden bedeutsame Informationen über Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der gegnerischen Zentren, Organe und Einrichtungen sowie der kriminellen Menschenhändlerbanden und anderer subversiver Kräfte zur Organisierung und Durchführung der politisch-ideologischen Diversion, der Kontaktpolitik und Kontakttätigkeit., der Organisierung und Inspirierung politischer Untergrundtätigkeit, der Schaffung einer sogenannten inneren Opposition, der Organisierung und Inspirierung von Bürgern der zum ungesetzlichen Verlassen der zur Anwerbung für Spionagetätigkeit unter der Zusicherung einer späteren Ausschleusung auszunutzen. Im Berichtszeitraum wurden Personen bearbeitet, die nach erfolgten ungesetzlichen Grenzübertritt in der bei den im Zusammenhang mit dem Abkommen und den Vereinbarungen erfolgt. Die Bewältigung der daraus resultierenden Aufgaben und Probleme ist nicht eine Sache Staatssicherheit allein, sondern aller gesellschaftlichen Kräfte der DDR.

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