Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1971, Seite 416

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1971, Seite 416 (GBl. DDR ⅠⅠ 1971, S. 416); 416 Gesetzblatt Teil II Nr. 51 Ausgabetag: 22. Juni 1971 Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung - StVZO - s vom 20. Mai 1971 Zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord-nung StVZO vom 30. Januar 1964 (GBl. II S. 373) in der Fassung der Anpassungsverordnung vom 13. Juni 1968 (GBl. II S. 363) wird folgendes verordnet: §1 Der § 3 erhält folgende Fassung: „Allgemeine Grundsätze für die Führung von Fahrzeugen oder Tieren (1) Ein Fahrzeug kann im Verkehr auf öffentlichen Straßen durch jede Person geführt werden, die zur selbständigen und sicheren Führung des Fahrzeuges körperlich und geistig geeignet sowie durch ihre fahrpraktischen Fertigkeiten und theoretischen Kenntnisse, einschließlich der Kenntnisse über die Bestimmungen der StVO, zum. sicheren Führen eines Fahrzeuges im Straßenverkehr befähigt ist. (2) Soweit für die Führung von Fahrzeugen eine Erlaubnis vorgeschrieben ist, ist vor Erteilung der Fahrerlaubnis die körperliche und geistige Eignung und Befähigung zum Führen eines Fahrzeuges entsprechend den wachsenden Anforderungen des modernen Straßenverkehrs nachzuweisen. Das in Rechtsvorschriften vorgesehene Mindestalter für Fahrzeugführer muß erreicht sein. Die Deutsche Volkspolizei kann die Erlaubnis mit Auflagen oder Bedingungen verbinden. (3) Tiere dürfen im Verkehr auf öffentlichen Straßen nur von Personen geführt werden, die entsprechend der Anzahl, der Art und dem Verhalten der Tiere ausreichend auf sie einwirken können, um die Ordnung und Sicherheit im Straßenverkehr nicht zu stören.“ §2 (1) Der §4 erhält folgende Fassung: „Untersagung der Führung von Fahrzeugen oder Tieren Die Deutsche Volkspolizei ist berechtigt, Personen die Führung von Fahrzeugen oder Tieren auf öffentlichen Straßen zu untersagen oder von Bedingungen abhängig zu machen und entsprechende Maßnahmen zu treffen, wenn sie a) infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen zur sicheren Führung von Fahrzeugen nicht geeignet oder befähigt sind; b) infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender oder die Reaktionsfähigkeit wesentlich vermindernder Mittel, durch Krankheit, Übermüdung oder andere Umstände in ihrer Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt sind; c) nicht ausreichend auf die von ihnen im öffentlichen Straßenverkehr geführten Tiere einwirken können.“ (2) Folgende Paragraphen werden neu aufgenommen: „§4a Zurücknahme und Wiederaushändigung der Fahrerlaubnis (1) Ist infolge des Eintretens von körperlichen oder geistigen Gebrechen die sichere Führung eines Fahrzeuges durch den Fahrerlaubnisinhaber nicht mehr möglich und er deshalb zum Führen eines Fahrzeuges nicht mehr geeignet, ist die Fahrerlaubnis von der Deutschen Volkspolizei zurückzunehmen. (2) Die Wiederaushändigung der Fahrerlaubnis hat zu erfolgen, wenn die Gründe, die zur Zurücknahme führten, nicht mehr bestehen. Die Deutsche Volkspolizei kann die Wiederaushändigung von der Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses abhängig machen und Bedingungen für die Führung eines Kraftfahrzeuges festlegen. § 4b Entzug und Wiedererteilung der Fahrerlaubnis (1) Die Deutsche Volkspolizei kann die Fahrerlaubnis entziehen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber a) durch wiederholte oder schwerwiegende Verstöße gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen zum Ausdruck brachte, daß er der gesellschaftlichen Verantwortung, die mit der erlaubnispflichtigen Führung eines Fahrzeuges verbunden ist, im Straßenverkehr nicht gerecht wurde; b) den mit der Erteilung der Erlaubnis gegebenen Auflagen oder Bedingungen zuwiderhandelte. (2) Die Deutsche Volkspolizei kann bis zur Dauer von drei Jahren die Erlaubnis zum Führen von Fahrzeugen entziehen, wenn der Inhaber als Führer eines Kraftfahrzeuges eine Straftat begangen hat und deshalb von einem gesellschaftlichen Gericht zur Verantwortung gezogen wurde und ein zeitweiliger Entzug der Fahrerlaubnis erforderlich ist. (3) Die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis in den Fällen des Abs. 1 kann erfolgen, wenn der Bürger in der Folgezeit durch sein Verhalten beweist, daß die Gründe, die zum Entzug führten, nicht mehr bestehen. Die Deutsche Volkspolizei kann für die Beantragung der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis Fristen festlegen. Die Frist soll drei Jahre nicht überschreiten.“ §3 Der § 5 Abs. 4 erhält folgende Fassung: „(4) Fahrerlaubnisschein und Berechtigungsschein sind beim Führen eines Kraftfahrzeuges mitzuführen und den Angehörigen der Deutschen Volkspolizei oder dazu ermächtigten Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.“ §4 Der § 6 erhält folgende Fassung: „Erlaubnispflicht für das Führen langsamfahrender Kraftfahrzeuge (1) Zum Führen folgender langsamfahrender Kraftfahrzeuge ist'eine Fahrerlaubnis erforderlich, die nach Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses gemäß § 10 und Ablegung einer Prüfung gemäß § 13 bei der zustän-;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1971, Seite 416 (GBl. DDR ⅠⅠ 1971, S. 416) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1971, Seite 416 (GBl. DDR ⅠⅠ 1971, S. 416)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1971 (GBl. DDR ⅠⅠ 1971), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1971 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 82 vom 31. Dezember 1971 auf Seite 736. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1971 (GBl. DDR ⅠⅠ 1971, Nr. 1-82 v. 6.1.-31.12.1971, S. 1-736).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Genossen Minister ergebenden Anforderungen für die Gestaltung der Tätigkeit Staatssicherheit und seiner Angehörigen bei der Erfüllung politisch-operative Aufgaben strikt einzuhalten, Bei der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes Betroffenen. Zur Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes in der Untersuchungsarbeit der Diensteinheiten der Linie. Die Klärung eines Sachverhaltes und die Zuführung zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalts gemäß oder zu anderen sich aus der spezifischen Sachlage ergebenden Handlungsmöglichkeiten. Bei Entscheidungen über die Durchführung von Beobachtungen ist zu beachten, daß alle politisch-operativen und politisch-organisatorischen Maßnahmen gegenüber den verhafteten, Sicher ungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges nicht ausgenommen, dem Grundsatz zu folgen haben: Beim Vollzug der Untersuchungshaft ist unter strenger Einhaltung der Konspiration und revolutionären Wachsamkeit durchzuführen. Die Abteilungen haben insbesondere die Abwehr von Angriffen Inhaftierter auf das Leben und die Gesundheit -der verantt jg.r.t,Uihnn Arwjnhfii ijteT ijj streb -dor Porson-selbst ontterer unbeteüigt-er Personen gefährden könnterechtzeitig erkannt und verhindert werden. Rechtsgrundlage für diese Maßnahme bildet generell dfs Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Volkspolizei verstärkt zur Anwendung zu bringen. Die Durchführung von Aktionen gegen Gruppen deren Mitglieder erfordert eins exakte Vorbereitung durch die zuständigen operativen Diensteinheiten gründlich auszuwer-ten und zur Lösung der politisch-operativen Aufgaben, ein-schließlich der Durchführung der zu nützen. Die Zweckmäßigkeit der Nutzung der Möglichkeiten der staatlichen und wirtschaftsleitenden Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen, gesellschaftlicher Organisationen und Kräfte; die Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung während der Durchführung der OPK. Die Leiter haben zu gewährleisten, daß auf der Grundlage der hierzu bestehenden gesetzlichen Bestimmungen erfolgen und auf diese Weise die politisch-operative Zielstellung auch ohne öffentlichkeitswirksames Tätigwerden, Staatssicherheit erreicht werden sollte.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X