Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1971, Seite 396

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1971, Seite 396 (GBl. DDR ⅠⅠ 1971, S. 396); 396 Gesetzblatt Teil II Nr. 50 Ausgabetag: 18. Juni 1971 ehern, die Festlegungen für die Inanspruchnahme geplanter Haushaltsmittel nicht eingehalten oder andere Grundsätze über die Quartalskassenplanung nicht beachtet werden, sind die Quartalskassenpläne auf Forderung der Leiter der zentralen staatlichen Organe durch den Leiter der zuständigen staatlichen Einrichtung zu überarbeiten. §4 (1) Die Leiter der zentralen staatlichen Organe haben den Quartalskassenplan des zentralen staatlichen Organs auf der Grundlage des bestätigten Haushaltsplanes aufzustellen und bis zum 15. des Monats vor Beginn des Quartals an den Minister der Finanzen einzureichen. In die Quartalskassenpläne der zentralen staatlichen Organe sind die Haushaltseinnahmen und die Haushaltsausgaben des zentralen staatlichen Organs ohne die Haushaltsbeziehungen zur volkseigenen Wirtschaft und aller nachgeordneten staatlichen Einrichtungen aufzunehmen. (2) Für die Aufstellung der Quartalskassenpläne ist die Nomenklatur gemäß Anlage 2 verbindlich. §5 (1) Wird bei der Überprüfung der an den Minister der Finanzen eingereichten Quartalskassenpläne festgestellt, daß die Zielstellungen in den Quartalskassenplänen die für die Haushaltseinnahmen erteilten Planauflagen nicht sichern, die Festlegungen für die mögliche Inanspruchnahme geplanter Haushaltsmittel nicht eingehalten oder andere Grundsätze über die Quartalskassenplanung nicht beachtet werden, sind die Quartalskassenpläne auf Forderung des Ministers der Finanzen durch den Leiter des zuständigen zentralen staatlichen Organs zu überarbeiten. (2) Der Minister der Finanzen entscheidet über die Bestätigung der überprüften Quartalskassenpläne der zentralen staatlichen Organe bis zum 20. des Monats vor Beginn des Quartals. (3) Die Leiter der zentralen staatlichen Organe sind verpflichtet, auf der Grundlage der durch den Minister der Finanzen bestätigten Quartalskassenpläne bis zum 25. des Monats vor Beginn des Quartals die Bestätigung der Quartalskassenpläne gegenüber den Leitern der den zentralen staatlichen Organen nachgeordneten staatlichen Einrichtungen vorzunehmen. §6 (1) Die gemäß §5 bestätigten Quartalskassenpläne bilden die Finanzierungsgrundlage für die Plandurchführung. Sie sind von den Leitern der zentralen staatlichen Organe und den Leitern der den zentralen staatlichen Organen nachgeordneten staatlichen Einrichtungen, für die ein eigenes Bankkonto geführt wird, bis zum 28. des Monats vor Beginn des Quartals der kontoführenden Bank zu übergeben. (2) Für die kontoführende Bank ist das in den bestätigten Quartalskassenplänen festgelegte „Limit für das Haushaltskonto“ Grundlage für die Bereitstellung der Haushaltsmittel. Verfügungen über die Haushaltsmittel dürfen von der Bank nur bis zur Höhe dieses Limits durchgeführt werden. (3) Ist das in den bestätigten Quartalskassenplänen für das Quartal festgelegte „Limit für das Haushaltskonto“ durch den Minister der Finanzen nach einzelnen Monaten des Quartals unterteilt, erfolgt die Bereitstellung von Haushaltsmitteln nur in Höhe der jeweiligen Monatslimite. Die Leiter der zentralen staatlichen Organe sind berechtigt, gegenüber den Leitern der ihnen nachgeordneten staatlichen Einrichtungen gleichfalls die Limite verbindlich nach Monaten festzulegen. Quartalskassenplanung der örtlichen Räte §7 (1) Im Verantwortungsbereich der Räte der Bezirke, Kreise, Stadtbezirke, Städte und Gemeinden sind die Quartalskassenpläne nach den Grundsätzen gemäß §§ 3 und 4 aufzustellen, und zwar durch die den örtlichen Räten nachgeordneten staatlichen Einrichtungen, für die ein eigenes Bankkonto geführt wird, bis zum 5. des Monats vor Beginn des Quartals, die Fachorgane der örtlichen Räte bis zum 15. des Monats vor Beginn des Quartals. (2) Die Räte der Städte und Gemeinden, die den vereinfachten Haushaltsplan für Gemeinden anwenden, können mit Zustimmung der Räte der Kreise auf die Aufstellung von Quartalskassenplänen verzichten, wenn dafür quartalsweise eine zusammengefaßte Einschätzung der voraussichtlichen Entwicklung der Haushaltseinnahmen und der Haushaltsausgaben vorgenommen wird. (3) Führen die den örtlichen Räten nachgeordneten staatlichen Einrichtungen kein eigenes Bankkonto, entscheiden die Leiter der Abteilungen Finanzen der örtlichen Räte eigenverantwortlich, ob und nach welchen vereinfachten Regelungen diese staatlichen Einrichtungen Quartalskassenpläne aufzustellen haben. §8 Die von den den örtlichen Räten nachgeordneten staatlichen Einrichtungen an das zuständige Fachorgan eingereichten Quartalskassenpläne sind von den Leitern der Fachorgane gemäß § 3 Abs. 2 zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten. §9 (1) In die Quartalskassenpläne der Fachorgane der örtlichen Räte sind die Haushaltseinnahmen und die Haushaltsausgaben des Fachorgans und der nachgeordneten staatlichen Einrichtungen aufzunehmen. Die Quartalskassenpläne sind den Abteilungen Finanzen der örtlichen Räte zur Überprüfung zu übergeben. Wenn bei der Überprüfung festgestellt wird, daß die Zielstellungen in den Quartalskassenplänen die für die Haus-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1971 (GBl. DDR ⅠⅠ 1971), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1971 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 82 vom 31. Dezember 1971 auf Seite 736. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1971 (GBl. DDR ⅠⅠ 1971, Nr. 1-82 v. 6.1.-31.12.1971, S. 1-736).

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