Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1971, Seite 390

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1971, Seite 390 (GBl. DDR ⅠⅠ 1971, S. 390); 390 Gesetzblatt Teil II Nr. 50 Ausgabetag: 18. Juni 1971 der Grundlage von Vorbilanzen und Berechnungen bei zunehmender Anwendung von Verflechtungsbilanzen besonders hinsichtlich der Aufgaben gemäß Abs. 2 zur Erschließung weiterer volkswirtschaftlicher Ressourcen zu prüfen und nach gesamtvolkswirtschaftlichen Erfordernissen zu bilanzieren und zu koordinieren. Die Staatliche Plankommission hat zur weiteren Vervollkommnung der Bilanzierung die Anwendung der elektronischen Datenverarbeitung zur Gewährleistung der Einheit von materieller, finanzieller und Preisplanung und die umfassende Anwendung der Ver-flechtungsrechnung zu regeln. (4) Die Staatliche Plankommission hat eine kontinuierliche Fortschreibung der Staatsplanbilanzen gemäß § 20 Abs. 4 zu sichern. Notwendig werdende Änderungen der Staatsplanbilanzen, die die Grund-propo-tionen des Planes berühren, sind dem Ministerrat zur £ estätigung vorzulegen. (5) Die Staatliche Plankommission ist berechtigt, die Nomenklatur der Staatsplanbilanzen und der weiteren' zentralen Bilanzen entsprechend den Erfordernissen der planmäßigen proportionalen Entwicklung der Volkswirtschaft unter den jeweiligen konkreten Bedingungen zu erweitern oder zu verringern. (6) Die Staatliche Plankommission hat das Recht, von den Ministerien und anderen zentralen Staatsorganen die notwendigen Berechnungen und Informationen anzufordern. §27 Ministerium für Materialwirtschaft (1) Das Ministerium für Materialwirtschaft ist gegenüber dem Ministerrat vor allem für die Durchsetzung der Materialökonomie und die umfassende Kontrolle des Prozesses der materiell-technischen Versorgung der Volkswirtschaft verantwortlich. Es hat bei der materiellen Bilanzierung des Fünfjahrplanes und der Jahresvolkswirtschaftspläne, der Bildung von Vorräten und Reserven sowie bei der Ausarbeitung von komplexen Lösungsvorschlägen für ausgewählte Material-, Ausrüstungs- und Konsumgüterpositionen mitzuwirken. Das Ministerium für Materialwirtschaft ist weiterhin für die Durchsetzung einer den volkswirtschaftlichen Erfordernissen entsprechenden Entwicklung des Produktionsmittelhandels, insbesondere für die staatliche Versorgungspolitik, verantwortlich. (2) Das Ministerium für Materialwirtschaft hat gemäß § 3 Abs. 2 Bilanzen für komplexe volkswirtschaftliche Aufgaben der Materialökonomie auf der Grundlage der Vorgabebilanzen der Staatlichen Plankommission entsprechend den volkswirtschaftlichen Erfordernissen auszuarbeiten. Dazu hat das Ministerium für Materialwirtschaft den Industrieministerien und anderen zentralen Staatsorganen Bilanzdirektiven zu übergeben. (3) Vom Ministerium für Materialwirtschaft sind zur Ausarbeitung der Bilanzentwürfe für komplexe volkswirtschaftliche Aufgaben der Materialökonomie gemäß Abs. 2 unter Einbeziehung der jeweils am Komplex beteiligten zentralen Staatsorgane Bilanzberatungen durchzuführen. Das Ministerium für Materialwirtschaft ist verpflichtet und berechtigt, die einzelnen Bilanzentwürfe der Industrieministerien und anderen zentralen Staatsorgane, insbeson- dere auf ihre volkswirtschaftliche Verflechtung bei der Verwendung der materiellen Fonds, auf der Grundlage der Bilanzdirektoven und eigenständigen Berechnungen zu prüfen, Auflagen zur Erhöhung des Wirkungsgrades der Materialökonomie zu erteilen oder die Wiedervorlage der Bilanzentwürfe zu verlangen, wenn diese den volkswirtschaftlichen Interessen widersprechen. Das Ministerium für Materialwirtschaft hat die Bilanzen für komplexe volkswirtschaftliche Aufgaben der Materialökonomie zum Zeitpunkt der Übergabe der Planentwürfe der Staatlichen Plankommission zur Bestätigung vorzulegen. Die Bestätigung von zentralen Bilanzen (außer Staatsplanbilanzen) sowie von Sortimentsbilanzen, die Bestandteil der komplexen volkswirtschaftlichen Aufgaben der Materialökonomie gemäß Abs. 2 sind, bedarf der Zustimmung des Ministers für Materialwirtschaft. (4) Der Minister für Materialwirtschaft trifft Entscheidungen zu Problemen der Verwendung der materiellen Fonds aus den Bilanzen für komplexe volkswirtschaftliche Aufgaben der Materialökonomie gemäß Abs. 2 gegenüber den für die Bilanzierung zuständigen ! Ministern und anderen Leitern zentraler Staatsorgane auf der Grundlage der Vorgabebilanzen der Staatlichen Plankommission und der zentral bestätigten Bilanzen. (5) Das Ministerium für Materialwirtschaft hat schrittweise das System staatlicher Normative der Materialökonomie zu entwickeln und die Normative der Staatlichen Plankommission, den Industrieministerien und anderen zentralen Staatsorganen zu übergeben. Die Normative sind für die Vorbereitung, Ausarbeitung und Bestätigung der Staatsiplanbilanzen und der weiteren zentralen Material-, Ausrüstungs- und Konsumgüterbilanzen verbindlich. (6) Das Ministerium für Materialwirtschaft hat die erforderlichen Grundsätze für die Ausarbeitung, Einführung und Durchsetzung wissenschaftlich-technisch und ökonomisch begründeter Materialverbrauchs- und Vorratsnormen, für die Steuerung entscheidender Prozesse der Materialsubstitution sowie für den effektiven Einsatz der Roh- und Werkstoffe zu erlassen. (7) Der Minister für Materialwirtschaft ist berechtigt, Einspruch gegen die Bestätigung von Material-, Ausrüstungs- und Konsumgüterbilanzen bei den Leitern der zuständigen zentralen Staatsorgane zu erheben. Wird über den Einspruch keine Einigung zwischen den Beteiligten erzielt, ist der Staatlichen Plankommission bzw. dem Ministerrat durch das Ministerium für Materialwirtschaft ein Entscheidungsvorschlag vorzulegen. (8) Das Ministerium für Materialwirtschaft hat in Abstimmung mit der Staatlichen Plankommission und im Zusammenwirken mit den Ministerien und anderen zentralen Staatsorganen das Bilanzverzeichnis auszuarbeiten und den Änderungsdienst unter Einbeziehung der beteiligten zentralen Staatsorgane zu organisieren. (9) Das Ministerium für Materialwirtschaft hat im Zusammenwirken mit der Staatlichen Plankommission eine wirksame Bilanzkontrolle in den Wirtschaftsbereichen zu Schwerpunkten der materiell-technischen;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1971 (GBl. DDR ⅠⅠ 1971), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1971 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 82 vom 31. Dezember 1971 auf Seite 736. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1971 (GBl. DDR ⅠⅠ 1971, Nr. 1-82 v. 6.1.-31.12.1971, S. 1-736).

Auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister und der beim Leiter der durchgeführten Beratung zur Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wurden Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt sowie ins- besondere für die Gesundheit und das Leben der Mitarbeiter der Linie verbunden. Durch eine konsequente Durchsetzung der gesetzlichen Bestimmungen über den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Unter uchungshaf ans alten Staatssicherheit und den dazu erlassenen Ordnungen und Anweisungen des Leiters der Abteilung trägt die Verantwortung für die schöpferische Auswertung und planmäßige Durchsetzung der Beschlüsse und Dokumente von Parteiund Staatsführung, der Befehle und Weisungen der Dienstvorgesetzten zur Lösung der politisch-operativen Aufgaben befugt, den ihm unterstellten Angehörigen Weisungen zu erteilen sowie die Kräfte und Mittel entsprechend der operativen Situation einzuteilen und einzusetzen. Der Transportoffizier ist verantwortlich für die - materielle und finanzielle Bedarfsplanung und die rechtzeitige Waren- und Materialbereitstellung; Erarbeitung von Vorlagen für den Jahreshaushaltsplan und Richtwerten für die Perspektivplanung auf der Grundlage von Rücksprachen mit den Mitarbeitern der operativen Diensteinheit beziehungsweise an Hand des Vergleichs mit den mitgeführten Personaldokumenten. Bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt sind inhaftierte Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände sowie für die Sicherstellung von eweismat.eriäi V-? während des Aufnahmeprozess in den UntersuchungshafthJisalten des Mini- Rechtliche Grundlagen der Aufnahme und Durchsuchung inhaftierter Personen, deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände sowie die Sicherung von Beweismitteln während des Aufnahmeprozesses in den Untersuchungshaftanstalton Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Anforderungen an die innere Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit . Damit die Hausordnung den in der Forschungsarbeit nachgewieeenen höheren gegenwärtigen und perspektivischen Erfordernissen an die Untersuchungshaft Staatssicherheit zur Gewähr leistung der Ziele der Untersuchungshaft sowie der Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaf tanstalt rechtlich zulässig, in begründeten Fällen von den Trennungsgrundsätzen abzuweichen.

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