Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1971, Seite 380

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1971, Seite 380 (GBl. DDR ⅠⅠ 1971, S. 380); 380 Gesetzblatt Teil II Nr. 50 Ausgabetag: 18. Juni 1971 erzeugnisbezogener Aufwandskoeffizienten, die Richtigkeit der ihnen von den am Bilanzierungsprozeß Beteiligten zur Planung und Begründung des Aufkommens und der Verwendung vorgelegten Normen und Kennziffern zu prüfen und bei der Bilanzierung zu berücksichtigen. (4) Das Ministerium für Materialwirtschaft hat Grundsätze für die Ausarbeitung, Einführung und Durchsetzung von Normen und Kennziffern der ökonomischen Materialverwendung und Vorratswirtschaft zu erlassen sowie die Kennziffern schrittweise zu einem System staatlicher Normative der Materialökonomie zu entwickeln. Die in der zentralen staatlichen Planung anzuwendenden Normative sind vom Ministerium für Materialwirtschaft in Abstimmung mit der Staatlichen Plankommission den Ministerien und anderen zentralen Staatsorganen vorzugeben. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für erzeugnisbezogene Normen und Kennziffern zur Sicherung der notwendigen Produktion und Vorratshaltung von Ersatzteilen für Finalerzeugnisse. §6 Bilanzierungsgrundlagen und Bilanzinformationen (1) Grundlagen der Bilanzierung von Materialien, Ausrüstungen und Konsumgütern sind insbesondere die Ergebnisse der volkswirtschaftlichen Analysen und die sich aus der Prognosetätigkeit ergebenden Schlußfolgerungen, staatliche Plankennziffem, Vorgabebilanzen und Bilanzvorgaben der Fünfjahr- und Jahresvolkswirtschaftsplanung, zwischenstaatliche Abkommen und Vereinbarungen über die sozialistische ökonomische Integration der Mitgliedsländer des Rates für Gegenseitige Wirtschaftshilfe, technisch und ökonomisch begründete Normen und Kennziffern zur Bestimmung des Bedarfs und des Aufkommens und seiner Verwendung, die Ergebnisse der eigenen Markt- und Bedarfsforschung, abgeschlossene Kooperationsvorbereitungsverträge, Liefer- und Leistungsverträge und andere wirtschaftsrechtliche Vereinbarungen (z. B. Koordinierungsvereinbarungen) sowie vorliegende Vertragsangebote und Bestellungen. (2) Zur Bilanzierung materialwirtschaftlicher Prozesse sind weiterhin anzuwenden das Bilanzverzeichnis, die Liefer- und Leistungsverzeichnisse der Produzenten, die Sondernomenklatur der Staatlichen Plankommission, der Erzeugniskatalog für Konsumgüter. (3) An die bilanzierenden Organe sind liefer- und verbraucherseitige Bilanzinformationen gemäß der im Bilanzverzeichnis geregelten Informationspflicht sowie entsprechend der von der Staatlichen Plankommission festgelegten planmethodischen Bestimmungen zu übergeben. (4) Wesentliche Veränderungen des Aufkommens bzw. des Bedarfs sind von den Produzenten bzw. Abnehmern unverzüglich den bilanzierenden Organen mitzuteilen und gemäß den §§ 4 und 5 sowie Abs. 1 zu begründen. Das bilanzierende Organ ist verpflichtet, nach Überprüfung der Information die notwendigen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Übereinstimmung zwischen Aufkommen und volkswirtschaftlich begründetem. Bedarf gemäß den §§ 7 bis 9 einzuleiten. (5) Die bilanzierenden Organe sind nicht berechtigt, durch allgemeine Bedarfsumfragen Bilanzinformationen einzuholen. (6) Eine Bedarfsmeldung seitens der Abnehmer erfolgt durch eine Bestellung, soweit nicht die Fortführung bestehender vertraglicher Beziehungen erfolgt. Die Produzenten haben das zuständige bilanzierende Organ über den Eingang von Bestellungen und über den Stand des Abschlusses und der Erfüllung von Wirtschaftsverträgen als Bestandteil der lieferseitigen Informationen für die Planung und Abrechnung zu informieren. Ergeben sich hieraus Auswirkungen auf staatliche Aufgaben bzw. staatliche Planauflagen für das zur Inlandsverwendung geplante Aufkommen, sind gemäß den §§ 8 und 9 die erforderlichen Entscheidungen zu treffen bzw. herbeizuführen. §7 Ausarbeitung und Abstimmung der Bilanzen (1) Die bilanzierenden Organe sind verpflichtet, kontinuierlich an der Lösung der Bilanzprobleme zu arbeiten. Sie haben auf der Grundlage des Fünf jahrplanes Vorbilanzen für das Folgejahr des zu planenden Jahres hinsichtlich der Mindestgrößen des Bedarfs und Aufkommens sowie der Verwendung zu erarbeiten. Sie haben entsprechend den von der Staatlichen Plankommission mit den planmethodischen Bestimmungen festgelegten Terminen die Bilanzabstimmungen durchzuführen, die Bilanzen auszuarbeiten und den bilanzbestätigenden Organen vorzulegen. Für die Vorbilanzierung im Verantwortungsbereich des Rates für Landwirtschaftliche Produktion und Nahrungsgüterwirtschaft gelten die Fünfjahrplanbilanzen als Vorbilanzen. (2) Als Ergebnis der Vorbilanzierung legen die für die Material-, Ausrüstungs- und Konsumgüterbilanzierung entsprechend § 3 Abs. 1 Ziffern 2 und 3 verantwortlich bilanzierenden Organe (mit Ausnahme des Rates für Landwirtschaftliche Produktion und Nahrungsgüterwirtschaft) die für das Folgejahr des zu planenden Jahres erarbeiteten Vorbilanzen dem übergeordneten Organ bzw. der Staatlichen Plankommission zur Information vor. Die Einreichung der Vorbilanzen für das Folgejahr hat zu den in den planmethodischen Bestimmungen festgelegten Terminen zu erfolgen. Die bilanzierenden Organe sind verpflichtet, neu auftretende Probleme, die bereits übergebene Vorbilanzen wesentlich verändern, dem übergeordneten Organ bzw. der Staatlichen Plankommission unverzüglich zur Kenntnis zu geben. (3) Für die Ausarbeitung der Bilanzen gemäß § 3 Abs. 1 Ziffern I und 2 haben die Staatliche Plankommission, die Ministerien und anderen zentralen Staatsorgane auf der Grundlage der Ergebnisse der Vorbilanzierung gemäß Abs. 2 Vorgabebilanzen auszuarbeiten. Diese sind den Staats- und Wirtschaftsorganen als staatliche Aufgaben zu übergeben. (4) Als Bestandteil der staatlichen Aufgaben für die Ausarbeitung der Jahresvolkswirtschaftspläne erhalten die bilanzierenden Organe für die Ausarbeitung der Bilanzen gemäß § 3 Abs. 1 Ziff. 3 von den bilanzbestäti-genden zentralen Staatsorganen entsprechend den Volks-;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1971, Seite 380 (GBl. DDR ⅠⅠ 1971, S. 380) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1971, Seite 380 (GBl. DDR ⅠⅠ 1971, S. 380)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1971 (GBl. DDR ⅠⅠ 1971), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1971 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 82 vom 31. Dezember 1971 auf Seite 736. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1971 (GBl. DDR ⅠⅠ 1971, Nr. 1-82 v. 6.1.-31.12.1971, S. 1-736).

Die mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter sind noch besser dazu zu befähigen, die sich aus der Gesamtaufgabenstellung ergebenden politisch-operativen Aufgaben für den eigenen Verantwortungsbereich konkret zu erkennen und zu verhindern. Er gewährleistet gleichzeitig die ständige Beobachtung der verhafteten Person, hält deren psychische und andere Reaktionen stets unter Kontrolle und hat bei Erfordernis durch reaktionsschnelles,operatives Handeln die ordnungsgemäße Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit nach-kommen. Es sind konsequent die gegebenen Möglichkeiten auszuschöpfen, wenn Anzeichen vorliegen, daß erteilten Auflagen nicht Folge geleistet wird. Es ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren dem Gericht. Werden zum Zeitpunkt der Aufnahme keine Weisungen über die Unterbringung erteilt, hat der Leiter der Abteilung nach Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen Abteilung abzustimmen. iqm Staatssicherheit. Bei Strafgefangenen, die nicht in der Abteilung Berlin erfaßt sind, hat die Erfassung in dgÄbtTlung Staatssicherheit Berlin durch den Leiter der Unter-euchungshaftanstalt unverzüglich durchzusetzen. Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt kann den beteiligten Organen Vorschläge für die Gestaltung des Vollzuges der Unter-. Die beteiligten Organe sind durch den Leiter der Abteilung der zugleich Leiter der Untersuchungshaftanstalt ist, nach dem Prinzip der Einzelleitung geführt. Die Untersuchungshaftanstalt ist Vollzugsorgan., Die Abteilung der verwirklicht ihre Aufgaben auf der Grundlage des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft, Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit wesentlich dazu bei, die Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik zu erhöhen und die Errungenschaften der werktätigen Menschen in unserem Staate. Zu schützen. Zuständigkeit., Vorgesetzte.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X