Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1971, Seite 38

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1971, Seite 38 (GBl. DDR ⅠⅠ 1971, S. 38); 38 Gesetzblatt Teil II Nr. 5 Ausgabetag: 15. Januar 1971 sung der Titelliste/Investitionsfinanzierungsplan sind auszuweisen: das Gesamtvolumen der Investitionen nach Bereichen, alle Vorhaben des Rates des Kreises einschließlich der Vorhaben der Räte der Städte und Gemeinden ab einem Gesamtaufwand von 0,3 Millionen M je Vorhaben, alle übrigen Vorhaben des Rates des Kreises einschließlich der Vorhaben der Räte der Städte und Gemeinden in einer Summe. c) Die Räte der kreisangehörigen Städte und Gemeinden reichen eine Zusammenfassung ihrer Titelliste/Investitionsflnanzierungsplan an die Räte der Kreise in zweifacher Ausfertigung zur Prüfung und Bestätigung ein. In dieser Zusammenfassung der Titelliste/Investitionsflnanzie-rungsplan sind auszuweisen: alle Vorhaben ab einem Gesamtaufwand von 0,1 Millionen M je Vorhaben, alle übrigen Vorhaben in einer Summe. d) In der Zusammenfassung der Titelliste/Investi-tionsfinanzierungsplan hat der Ausweis in der Untergliederung gemäß Ziff. 3 zu erfolgen. Für die übrigen Vorhaben, die in einer Summe auszuweisen sind, entfallen die Angaben über Beginn und Ende der Investitionsdurchführung. e) Der in der Zusammenfassung der Titelliste/In-vestitionsfinanzierungsplan bestätigte Gesamtaufwand sowie der für die einzelnen Vorhaben bestätigte Aufwand, der nicht überschritten werden darf, gilt als Höchstgrenze. f) Die Räte der Bezirke und Kreise können den unter Buchstaben b und c genannten Wertumfang je Vorhaben niedriger festlegen, wenn das im Interesse einer effektiveren Kontrolle der Investitionen zweckmäßig ist. Sie legen eigenverantwortlich die Termine für die Vorlage der Zusammenfassung der Titelli-sten/Investitionsftnanzierungspläne der Räte der Kreise bzw. der Städte und Gemeinden fest. g) Die Bestätigung der Titellisten/Investitionsfinan-zierungspläne hat entsprechend der Anordnung vom 17. Dezember 1970 zur weiteren Arbeit am Volkswirtschaftsplan 1971 (GBl. II S. 747) bis zum 15. März 1971 zu erfolgen. h) Die nach Ziff. 1 Verantwortlichen übergeben ein Exemplar der bestätigten Titelliste/Investitions-finanzierungsplan der Industrie- und Handelsbank der Deutschen Demokratischen Republik. 5 5. a) Die zentralen und örtlichen Staatsorgane, die staatlichen Einrichtungen sowie die volkseigenen Betriebe, die nicht nach dem Prinzip der Eigenerwirtschaftung der Mittel für die erweiterte Reproduktion arbeiten, haben ihre geplanten Haushaltsmittel bzw. Mittel ihrer Fonds für Neubauten und sonstige Baumaßnahmen mit mehr als 100 000 M Wertumfang in monatlich gleichbleibenden Raten, bei Fertigstellung in voller Höhe, auf die Sonderbankkonten „Investitionen“ zu überweisen. Die Industrie- und Handelsbank der Deutschen Demokratischen Republik gibt diese Mittel einschließlich der Kredite zur Finanzierung der Vorhaben nur bei Einhaltung der im Beschluß vom 1. Dezember 1970 über die Durchführung des ökonomischen Systems des Sozialismus im Jahre 1971 festgelegten Bedingungen frei. Die Räte der Bezirke und Kreise können in Abstimmung mit der Industrie- und Handelsbank der Deutschen Demokratischen Republik entscheiden, für welche weiteren Vorhaben einschließlich der für Ausrüstungen und Beschaffungen die Finanzierung über Sonderbankkonten erfolgt. b) Die örtlichen Räte üben eine exakte Kontrolle über die Durchführung der Investitionspläne aus und berichten ihrer Volksvertretung über die Realisierung der Investitionsaufgaben. 6. Die nach Ziff. 1 Verantwortlichen haben zu sichern, daß die Bezahlung der Rechnungen über Investitionsleistungen und -lieferungen durch die Investitionsauftraggeber nur erfolgt, wenn die vertraglich festgelegten nutzungs- bzw. funktionsfähigen Objekte abgenommen sind. Voraussetzung dafür ist, daß die vertraglich festgelegten Qualitätsanforderungen und staatlichen Aufwandsnormative eingehalten wurden, die Rechnungen gründlich geprüft wurden und diese den tatsächlich erbrachten Leistungen sowie den Preisbestimmungen entsprechen. 7. Werden durch die örtlichen Räte aus städtebaulichen Gründen besondere Bauformen bzw. besondere architektonische Lösungen für bestimmte Vorhaben beschlossen, hat der örtliche Rat die über die für das jeweilige Vorhaben festgelegten Normative und Nutzenskriterien hinausgehenden Aufwendungen aus eigenen Mitteln zu tragen. Liegen Normative oder Nutzenskriterien nicht vor, ist der Mehraufwand gegenüber der üblichen Bauweise zugrunde zu legen. Von den jeweiligen Rechtsträgern sind die Gesamtaufwendungen zu aktivieren. 8. Im Interesse der Sicherung der notwendigen Werterhaltungsmaßnahmen sind die dafür planmäßig zur Verfügung stehenden materiellen Fonds und Kapazitäten (einschließlich der Leistungen der Bürger usw.) sowie die durchzuführenden Maßnahmen durch die Bezirke, Kreise und Städte im Plan der Erhaltung des staatlichen Vermögens zu planen. Auf dieser Grundlage sind die finanziellen Mittel für die Werterhaltung zu planen. 9. Die Leiter der zentralen Staatsorgane sowie die örtlichen Räte haben mit der Abrechnung und Analyse über die Durchführung des Volkswirtschaftsplanes und des Haushaltsplanes auch den Nachweis über die Erfüllung der in der Titelliste/Investi-tionsfinanzierungsplan festgelegten Vorhaben zu erbringen. 10. Diese Richtlinie tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. Berlin, den 4. Januar 1971 Der Vorsitzende Der Minister der der Finanzen Staatlichen Plankommission Schürer Böhm;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1971 (GBl. DDR ⅠⅠ 1971), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1971 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 82 vom 31. Dezember 1971 auf Seite 736. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1971 (GBl. DDR ⅠⅠ 1971, Nr. 1-82 v. 6.1.-31.12.1971, S. 1-736).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit und die damit erlassenen Ordnungs- und Verhaltens-regeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstatt Staatssicherheit - Hausordnung - die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Unt,arBuchungshaft gerecht, in der es heißt: Mit detfifVollzug der Untersuchungs- der Verhaftete sicher ver-afverfahren entziehen und keine die Aufklärung oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht bestätigte oder die noch bestehende Gefahr nicht von solcher Qualität ist, daß zu deren Abwehr die Einschränkung der Rechte von Personen erforderlich ist. Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der Vervollkommnung des Erkenntnisstandes im Verlauf der Verdachts-hinweisprü fung. In der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit sollte im Ergebnis durch- geführter Verdachtshinweisprüfungen ein Ermittlungsverfahren nur dann eingeleitet werden, wenn der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermit tlungsverfah rens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege, hat das Untersuchungsorgan das Verfahren dem Staatsanwalt mit einem Schlußbericht, der das Ergebnis der Untersuchung zusammen faßt, zu übergeben.

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