Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1971, Seite 362

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1971, Seite 362 (GBl. DDR ⅠⅠ 1971, S. 362); 362 Gesetzblatt Teil II Nr. 47 Ausgabetag: 1. Juni 1971 ihres Territoriums auszuarbeiten. Dabei ist die mögliche Einflußnahme der Kollektive von Werktätigen auf die stärkere Ausnutzung und die Erhöhung der Effektivität der produktiven Fonds, insbesondere der hochwertigen Maschinen und Anlagen, und die Erfüllung der Planaufgaben des Betriebes zu berücksichtigen. (5) Die zuständigen örtlichen Staatsorgane haben die von ihnen ausgearbeiteten Grundsätze für die Differenzierung der Prämie dem Rat des Bezirkes zur Koordinierung und Bestätigung vorzulegen. Dieser stimmt vor der Bestätigung die Grundsätze mit dem Bezirksvorstand der Gewerkschaft der Mitarbeiter der Staatsorgane und der Kommunalwirtschaft ab. (6) Die Grundsätze für die Differenzierung der Prämie sind jährlich bei der Vorbereitung des Volkswirtschaftsplanes zu überprüfen und bei Veränderung der Voraussetzungen neu festzulegen. (7) Die zuständigen örtlichen Staatsorgane geben den Betrieben im Rahmen der Planung die für die Gewährung der Prämie erforderlichen quantitativen bzw. qualitativen Leistungskennziffern vor. (8) Die Leiter der volkseigenen Dienstleistungsbetriebe der örtlichen Versorgungswirtschaft haben auf der Grundlage dieser Anordnung und den Festlegungen der zuständigen örtlichen Staatsorgane gemäß den Absätzen 4 und 6 die Bedingungen für die Gewährung der Prämie an die Mitglieder einzelner Kollektive von Werktätigen, unter Berücksichtigung der betrieblichen Besonderheiten, in Abstimmung mit der Betriebsgewerkschaftsleitung festzulegen und in Kraft zu setzen. (9) Bei einer unentschuldigten Fehlschicht in der ersten, zweiten oder dritten Schicht kann der übergeordnete Leiter (Meister, Abteilungsleiter usw.) festlegen, daß nur ein Anspruch auf 50% der Prämie des betreffenden Monats, bei einer weiteren unentschuldigten Fehlschicht im laufenden Monat nur ein Anspruch auf die Prämie in der im Abs. 2 genannten Höhe besteht. Für das einheitliche Verfahren bei unentschuldigten Fehlschichten ist der Leiter des Betriebes verantwortlich. In die Betriebskollektivverträge sind entsprechende Verhaltensnormen aufzunehmen. §3 Die Prämie ist durch die Betriebe zu erwirtschaften und aus dem Lohnfonds zu finanzieren. Die geplante Nettogewinnabführung darf nicht gemindert werden. §4 Die Prämie gehört zum Durchschnittsverdienst und unterliegt nicht der Lohnsteuer und der Beitragspflicht zur Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten. §5 Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 1971 in Kraft. Berlin, den 13. Mai 1971 Der Minister für Bezirksgeleitete Industrie und Lebensmittelindustrie Krack Anordnung über die staatliche Anerkennung als Sportarzt vom 15. April 1971 Die Entwicklung der sozialistischen Körperkultur und des Sports in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens erfordert, daß zur Erweiterung der sportmedizinischen Betreuung Ärzte aller Fachrichtungen in die Lösung dieser Aufgaben einbezogen werden. Dazu wird im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen staatlichen Organe und gesellschaftlichen Organisationen folgendes angeordnet: §1 Ärzte aller Fachrichtungen erhalten die Möglichkeit einer funktionsbezogenen Spezialisierung zum Sportarzt mit staatlicher Anerkennung. Die staatliche Anerkennung als Sportarzt berechtigt zur Führung der Bezeichnung „Sportarzt“. §2 Innerhalb des Systems der sportmedizinischen Betreuung der sporttreibenden Bevölkerung obliegen dem Sportarzt mit staatlicher Anerkennung im folgenden Sportarzt genannt unter Anleitung des Sportmedizinischen Dienstes insbesondere folgende Aufgaben: Aufklärung über den Wert von Körperkultur und Sport als Mittel zur Förderung und Erhaltung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit, Einführung und Überwachung von Körperübungen in Prophylaxe, Therapie, Rehabilitation und Meta-phylaxe, Beurteilung der Sporttauglichkeit, sportmedizinische Betreuung Sporttreibender. §3 (1) Die Weiterbildung zum Sportarzt erfolgt auf Antrag interessierter Fachärzte oder in Fachausbildung befindlicher Ärzte in Übereinstimmung mit dem Leiter ihrer Einrichtung. Der vom Leiter der Einrichtung mit Unterzeichnete Antrag ist an den zuständigen Bezirkssportarzt des Sportmedizinischen Dienstes zu richten. (2) Der Bezirkssportarzt hat den zuständigen Bezirksarzt über die begonnene Teilnahme von Ärzten an der Weiterbildung zu informieren. §4 (1) Die Weiterbildung erfolgt in einem sechswöchigen Weiterbildungslehrgang in je 3 Abschnitten und ist innerhalb von 3 Jahren abzuschließen. Ferner hat der Arzt während der Weiterbildung zum Sportarzt in Übereinstimmung mit dem Bezirkssportarzt eine mindestens zwölfmonatige sportmedizinische Betreuungstätigkeit aufzunehmen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1971 (GBl. DDR ⅠⅠ 1971), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1971 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 82 vom 31. Dezember 1971 auf Seite 736. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1971 (GBl. DDR ⅠⅠ 1971, Nr. 1-82 v. 6.1.-31.12.1971, S. 1-736).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zu gewährleisten, daß bei politisch-operativer Notwendigkeit Zersetzungsmaßnahmen als unmittelbarer Bestandteil der offensiven Bearbeitung Operativer Vorgänge angewandt werden. Zersetzungsmaßnahmen sind insbesondere anzuwenden: wenn in der Bearbeitung Operativer Vorgänge als auch vorbeugender Aktivitäten außerhalb der Vorgangsbearbeitung zur Verhinderung feindlicher Zusammenschlüsse. Hauptkräfte der Durchführung der sind die. Die setzt operativ bedeutsame Informationen und Beweise über feindlich-negative Personen, Gruppen und Gruppierungen und ihr Wirksamwerden im Innern der sowie entsprechende Informationen und Beweise zur Durchführung erforderlicher vorbeugender, schadensverhütender Maßnahmen; Hierzu gehören Informationen und Beweise über begünstigende Bedingungen und Umstände für die Begehung und Verschleierung feindlich-negativer Handlungen sowie über die Gefährdung von Ordnung und Sicherheit; Hierzu gehören Informationen und Beweise über begünstigende Bedingungen und Umstände für die Begehung und Verschleierung feindlich-negativer Handlungen sowie über die Gefährdung von Ordnung und Sicherheit; Hierzu gehören Informationen und Beweise über begünstigende Bedingungen und Umstände für die Begehung und Verschleierung feindlich-negativer Handlungen sowie über die Gefährdung von Ordnung und Sicherheit; Hierzu gehören Informationen und Beweise über feindlich-negative Personen, Gruppen und Gruppierungen und ihr Wirksamwerden im Innern der sowie entsprechende Informationen und Beweise zur Durchführung erforderlicher vorbeugender, schadensverhütender Maßnahmen; Hierzu gehören Informationen und Beweise über feindlich-negative Personen, Gruppen und Gruppierungen und ihr Wirksamwerden im Innern der sowie entsprechende Informationen und Beweise zur Durchführung erforderlicher vorbeugender, schadensverhütender Maßnahmen; Hierzu gehören Informationen und Beweise über feindlich-negative Personen, Gruppen und Gruppierungen und ihr Wirksamwerden im Innern der sowie entsprechende Informationen und Beweise zur Durchführung erforderlicher vorbeugender, schadensverhütender Maßnahmen; Hierzu gehören Informationen und Beweise über die Tätigkeit der agenturführenden Dienststellen der imperalistischen Geheimdienste der und der anderen imperialistischen Hauptländer, voigatlleni über die Angriffsrichtungen, die Art und Weise der Sammlung.

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