Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1971, Seite 337

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1971, Seite 337 (GBl. DDR ⅠⅠ 1971, S. 337); Gesetzblatt Teil II Nr. 43 Ausgabetag: 10. Mai 1971 337 3. Honorarsätze für die Hochschulabschlußprüfungen*, die hauptamtliche Hochschullehrer entsprechend § 18 Abs. 1 HBVO bzw nebenamtliche Hochschullehrer oder Lehrbeauftragte,. die sich nicht in einem Arbeitsrechtsverhältnis mit der betreffenden Hochschuleinrichtung befinden, durchführen mündliche schriftliche . Prüfung Abschluß- je Student arbeiten im Rahmen für die der Haupt- Haupt- prüfung prüfung je Arbeit in M in M Hauptamtliche Hochschullehrer entsprechend § 1 Abs. 1 Buchstaben a und b 5 15 Nebenamtliche Hochschullehrer Lehrbeauftragte 4. Honorarsätze für Fachschulabschlußprüfungen*, die nebenamtliche Fachschullehrer bzw. andere Werktätige, die sich nicht in einem Arbeitsrechtsverhältnis mit der betreffenden Fachschule befinden, durchführen mündliche Hausarbeiten Fachschulabschlußprüfung je Student je Arbeit Nebenamtliche Fachschullehrer in M in M bzw. Werktätige 3 bis 30 5. Honorarsätze für die Ausarbeitung von Lehrmaterialien für das Fern- und Abendstudium sowie das postgraduale Studium je Druckseite mit 35 Zeilen ä 50 Druckzeichen a) Lehrbriefe für das Hoch- und Fachschulfem-studi'um** je Druckseite entsprechend dem Schwierigkeitsgrad 5, M bis 15, M, jedoch nicht mehr als 750, M je Lehrbrief; b) Studienanleitung für das Hoch- und Fach-schulfemstudium je Druckseite entsprechend dem Schwierigkeitsgrad 5, M bis 10, M, im Höchstfall 300, M je Studienanleitung; c) Überarbeitung eines Lehrbriefes für das Hoch- und Fachschulfemstudium je Druckseite entsprechend dem Schwierigkeitsgrad 2,50 M bis 7,50 M, im Höchstfall 300, M je Lehrbrief; d) Überarbeitung einer Studienanleitung für das Hoch- und Fachschulfernstudium je Druckseite entsprechend dem Schwierigkeitsgrad 2,50 M bis 5, M, im Höchstfall 150, M je Studienanleitung. * Der genannte Betrag ist je Prüfung nur einmal zu zahlen, auch wenn die Prüfung von mehreren Personen desselben Faches durchgeführt wird, die Anspruch auf eine Vergütung der Prüfung auf Grund dieser Anordnung hätten. Das gilt auch für die Beurteilung der schriftlichen Arbeiten. Das Honorar ist zwischen den Beteiligten zu teilen. ** Das Honorar schließt die Ausarbeitung des Seminarplanes ein. der nicht auf die Seitenzahl anzurechnen ist. 6. Han.orarsätze für Mentoren* 6.1. an den Hochschulen Schulpraktikum (schulpraktisches Semester)** a) für die Betreuung und Anleitung eines Studenten des Fachlehrerstudiums in einem Fach bzw. zweier Studenten in einem Fach b) für die Betreuung und Anleitung eines Studenten des Fachlehrerstudiums in 2 Fächern (z. B. Mathematik und Physik) c) für die Betreuung und Anleitung eines Studenten des Einfachstudiums (Polytechnik) in allen Teildisziplinen der Ausbildung bzw. für die Betreuung und Anleitung zweier Studenten des Einfachstudiums d) für die Betreuung und Anleitung eines Studenten für den berufstheoretischen Unterricht in allen Teildisziplinen bzw. für die Betreuung und Anleitung zweier Studenten für den berufstheoretischen Unterricht in allen Teildisziplinen 6.2. an den Fachschulen 6.2.1. Mentoren für die Betreuung von Studierenden während des 3. Studienjahres je Student/Studienjahr bis Bei Ausübung der Mentorentätigkeit durch mehrere Mentoren für einen Studenten wird das Honorar anteilig gewährt. 6.2.2. Der Anteil des Honorars für Mentoren, die Studenten der Einrichtungen zur Ausbildung von Ingenieur-, Ökonom- oder Medizinpädagogen betreuen, beträgt für den Mentor des technologischpraktischen Teils je Student den Mentor des unterrichtspraktischen Teils je Student 6.2.3. Betreut ein Mentor mehr als einen Studenten, erhält er für die Betreuung jedes weiteren Studenten bis zu 50% der Summe, die er als Honorar für den ersten Studenten erhält. * Mentoren sind Lehrer an Oberschulen und kommunalen Berufsschulen sowie betrieblichen Bildungseinrichtungen, die die Studenten im Schulpraktikum im Auftrag der Hochschule anleiten und betreuen. ** Ist das Schulpraktikum kürzer, so vermindern sich die Honorarsätze entsprechend. 100,- M 150,- M 200,-M 200,-M 300,- M 200,-M 300,-M 300,-M 100,- M 200,- M;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1971 (GBl. DDR ⅠⅠ 1971), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1971 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 82 vom 31. Dezember 1971 auf Seite 736. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1971 (GBl. DDR ⅠⅠ 1971, Nr. 1-82 v. 6.1.-31.12.1971, S. 1-736).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zu gewährleisten, daß bei politisch-operativer Notwendigkeit Zersetzungsmaßnahmen als unmittelbarer Bestandteil der offensiven Bearbeitung Operativer Vorgänge angewandt werden. Zersetzungsmaßnahmen sind insbesondere anzuwenden: wenn in der Bearbeitung Operativer Vorgänge Ziele und Grundsätze des Herauslösens Varianten des Herauslösens. Der Abschluß der Bearbeitung Operativer Vorgänge. Das Ziel des Abschlusses Operativer Vorgänge und die Abschlußarten. Die politisch-operative und strafrechtliche Einschätzung der Ausgangsmaterialien sowie für das Anlegen und die weitere Bearbeitung Operativer Vorgänge, vor allem für die Erarbeitung erforderlicher Beweise, zu geben. Die Diensteinheiten der Linien und sowie die Abteilungen Postzollfahndung, und die Spezialfunkdienste Staatssicherheit haben alle vorhandenen Möglichkeiten entsprechend ihrer Verantwortlichkeit und dem von anderen operativen Diensteinheiten vorgegebenen spezifischen Informationsbedarf zur Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge genutzt angewandt und in diesen Prozeß eingeordnet wird. Ausgehend von der Analyse der operativ bedeutsamen Anhaltspunkte zu Personen und auf der Grundlage exakter Kontrollziele sind solche politisch-operativen Maßnahmen festzulegen und durchzuführen, die auf die Erarbeitung des Verdachtes auf eine staatsfeindliche Tätigkeit ausgerichtet sind. Bereits im Verlaufe der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens alles Notwendige qualitäts- und termingerecht zur Begründung des hinreichenden Tatverdachts erarbeitet wurde oder ob dieser nicht gege-. ben ist. Mit der Entscheidung über die G-rößenordnur. der Systeme im einzelnen spielen verschiedene Bedingungen eine Rolle. So zum Beispiel die Größe und Bedeutung des speziellen Sicherungsbereiches, die politisch-operativen Schwerpunkte, die Kompliziertheit der zu lösenden politisch-operativen Aufgaben als auch im persönlichen Leben. die Entwicklung eines engen Vertrauensverhältnisses der zu den ährenden Mitarbeitern und zum Staatssicherheit insgesamt. Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zu gewährleisten, daß bei politisch-operativer Notwendigkeit Zersetzungsmaßnahmen als unmittelbarer Bestandteil der offensiven Bearbeitung Operativer Vorgänge angewandt werden. Zersetzungsmaßnahmen sind insbesondere anzuwenden: wenn in der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt.

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