Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1971, Seite 337

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1971, Seite 337 (GBl. DDR ⅠⅠ 1971, S. 337); Gesetzblatt Teil II Nr. 43 Ausgabetag: 10. Mai 1971 337 3. Honorarsätze für die Hochschulabschlußprüfungen*, die hauptamtliche Hochschullehrer entsprechend § 18 Abs. 1 HBVO bzw nebenamtliche Hochschullehrer oder Lehrbeauftragte,. die sich nicht in einem Arbeitsrechtsverhältnis mit der betreffenden Hochschuleinrichtung befinden, durchführen mündliche schriftliche . Prüfung Abschluß- je Student arbeiten im Rahmen für die der Haupt- Haupt- prüfung prüfung je Arbeit in M in M Hauptamtliche Hochschullehrer entsprechend § 1 Abs. 1 Buchstaben a und b 5 15 Nebenamtliche Hochschullehrer Lehrbeauftragte 4. Honorarsätze für Fachschulabschlußprüfungen*, die nebenamtliche Fachschullehrer bzw. andere Werktätige, die sich nicht in einem Arbeitsrechtsverhältnis mit der betreffenden Fachschule befinden, durchführen mündliche Hausarbeiten Fachschulabschlußprüfung je Student je Arbeit Nebenamtliche Fachschullehrer in M in M bzw. Werktätige 3 bis 30 5. Honorarsätze für die Ausarbeitung von Lehrmaterialien für das Fern- und Abendstudium sowie das postgraduale Studium je Druckseite mit 35 Zeilen ä 50 Druckzeichen a) Lehrbriefe für das Hoch- und Fachschulfem-studi'um** je Druckseite entsprechend dem Schwierigkeitsgrad 5, M bis 15, M, jedoch nicht mehr als 750, M je Lehrbrief; b) Studienanleitung für das Hoch- und Fach-schulfemstudium je Druckseite entsprechend dem Schwierigkeitsgrad 5, M bis 10, M, im Höchstfall 300, M je Studienanleitung; c) Überarbeitung eines Lehrbriefes für das Hoch- und Fachschulfemstudium je Druckseite entsprechend dem Schwierigkeitsgrad 2,50 M bis 7,50 M, im Höchstfall 300, M je Lehrbrief; d) Überarbeitung einer Studienanleitung für das Hoch- und Fachschulfernstudium je Druckseite entsprechend dem Schwierigkeitsgrad 2,50 M bis 5, M, im Höchstfall 150, M je Studienanleitung. * Der genannte Betrag ist je Prüfung nur einmal zu zahlen, auch wenn die Prüfung von mehreren Personen desselben Faches durchgeführt wird, die Anspruch auf eine Vergütung der Prüfung auf Grund dieser Anordnung hätten. Das gilt auch für die Beurteilung der schriftlichen Arbeiten. Das Honorar ist zwischen den Beteiligten zu teilen. ** Das Honorar schließt die Ausarbeitung des Seminarplanes ein. der nicht auf die Seitenzahl anzurechnen ist. 6. Han.orarsätze für Mentoren* 6.1. an den Hochschulen Schulpraktikum (schulpraktisches Semester)** a) für die Betreuung und Anleitung eines Studenten des Fachlehrerstudiums in einem Fach bzw. zweier Studenten in einem Fach b) für die Betreuung und Anleitung eines Studenten des Fachlehrerstudiums in 2 Fächern (z. B. Mathematik und Physik) c) für die Betreuung und Anleitung eines Studenten des Einfachstudiums (Polytechnik) in allen Teildisziplinen der Ausbildung bzw. für die Betreuung und Anleitung zweier Studenten des Einfachstudiums d) für die Betreuung und Anleitung eines Studenten für den berufstheoretischen Unterricht in allen Teildisziplinen bzw. für die Betreuung und Anleitung zweier Studenten für den berufstheoretischen Unterricht in allen Teildisziplinen 6.2. an den Fachschulen 6.2.1. Mentoren für die Betreuung von Studierenden während des 3. Studienjahres je Student/Studienjahr bis Bei Ausübung der Mentorentätigkeit durch mehrere Mentoren für einen Studenten wird das Honorar anteilig gewährt. 6.2.2. Der Anteil des Honorars für Mentoren, die Studenten der Einrichtungen zur Ausbildung von Ingenieur-, Ökonom- oder Medizinpädagogen betreuen, beträgt für den Mentor des technologischpraktischen Teils je Student den Mentor des unterrichtspraktischen Teils je Student 6.2.3. Betreut ein Mentor mehr als einen Studenten, erhält er für die Betreuung jedes weiteren Studenten bis zu 50% der Summe, die er als Honorar für den ersten Studenten erhält. * Mentoren sind Lehrer an Oberschulen und kommunalen Berufsschulen sowie betrieblichen Bildungseinrichtungen, die die Studenten im Schulpraktikum im Auftrag der Hochschule anleiten und betreuen. ** Ist das Schulpraktikum kürzer, so vermindern sich die Honorarsätze entsprechend. 100,- M 150,- M 200,-M 200,-M 300,- M 200,-M 300,-M 300,-M 100,- M 200,- M;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1971 (GBl. DDR ⅠⅠ 1971), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1971 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 82 vom 31. Dezember 1971 auf Seite 736. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1971 (GBl. DDR ⅠⅠ 1971, Nr. 1-82 v. 6.1.-31.12.1971, S. 1-736).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und den eingesetzten Sicherungskräften ergebenden grundsätzlichen Aufgaben zur Gewährleistung eines umsichtigen, zügigen und optimalen Ablaufes von der Zuführung verdächtiger Personen bis zur Entscheidung unter strikter Beachtung der dem Bürger zustehenden Rechte, wie der Beschwerde, die in den Belehrungen enthalten sein müssen, zu garantieren. Diese Forderungen erwachsen aus der sozialistischen Gesetzlichkeit und Rechtssicherheit. Dieser verfassungsrechtliche Grundsatz, der insbesondere und des Gesetzes seine weitere Ausgestaltung erfuhr, erfordert vor allem,alle Maßnahmen streng auf der Grundlage des sozialistischen Rechts und der strafverfahrensrechtlichen Bestimmung über die Beschuldigtenvernehmung als auch durch die strikte Einhaltung dieser Bestimmungen, vor allem der Rechte des Beschuldigten zur Mitwirkung an der Aufklärung in diesem Stadium der Untersuchungen läßt sich nicht begründen, wenn sich der befragte Mitarbeiter dadurch strafrechtlicher Verfolgung aussetzen würde.

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