Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1971, Seite 31

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1971, Seite 31 (GBl. DDR ⅠⅠ 1971, S. 31); Gesetzblatt Teil II Nr. 3 Ausgabetag: 13. Januar 1971 31 §2 Für Baumaßnahmen zur Erhaltung von Wohnraum und zur Gewinnung von zusätzlichem Wohnraum durch Um-, Aus- und Anbau für Familien mit 4 und mehr Kindern können Kredite mit einem Zinssatz von 1 % und einem Tilgungssatz von IV2 % gewährt werden. §3 Die bis zum 31. Dezember 1970 abgeschlossenen Kreditverträge für den Bau und den Kauf von Eigenheimen für Familien mit 4 und mehr Kindern werden nicht verändert. Geht ein derartiges Eigenheim auf einen anderen Eigentümer über, entfallen die im Kreditvertrag vereinbarten Vergünstigungen. Der Kredit ist ab 1. des auf den Übergang folgenden Monats zu den gemäß Verordnung vom 15. Dezember 1970 über die Finanzierung des Baues von Eigenheimen der Bürger maßgebenden Bedingungen zu verzinsen und zu tilgen. Ausgenommen ist der Übergang des Eigenheimes in das Eigentum des Ehegatten bzw. eines anderen Bürgers, zu dessen Familie 4 und mehr Kinder gehören. §4 Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1971 in Kraft, v. Berlin, den 21. Dezember 1970 Der Minister der Finanzen Böhm Anordnung zur Aufhebung der allgemeinverbindlichen Bausparbedingungen der Sparkassen vom 21. Dezember 1970 § 1 *- (1) Die Anordnung vom 18. September 1954 über die allgemeinverbindlichen Bausparbedingungen der Sparkassen (GBl. S. 825; Ber. S. 844) wird aufgehoben. (2) Die Sparkassen vereinbaren mit den Vertragspartnern die ab 1. Januar 1971 wirksam werdende Umwandlung bestehender Bausparverträge in Sparverträge. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, tritt der Bausparvertrag mit dem 31. Dezember 1970 außer Kraft. (3) Die vereinbarten Bedingungen für die auf der Grundlage der gemäß Abs. 1 aufgehobenen Anordnung ausgereichten Baudarlehen werden nicht verändert. (4) Geht ein Eigenheim, für das ein zinsloses langfristiges Sonderbaudarlehen gewährt wurde, auf einen anderen Eigentümer über, ist für das zum Zeitpunkt des Überganges noch bestehende Sonderbaudarlehen eine gleichbleibende Jahresleistung für Zinsen und Tilgung in Höhe von 5 % zu zahlen. Die Verzinsung beträgt 4‘/2 % jährlich. (5) Ausgenommen von der Regelung gemäß Abs. 4 ist der Übergang des Eigenheimes in- das Eigentum des Ehegatten. §2 Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1971 in Kraft. Berlin, den 21. Dezember 1970 Der Minister der Finanzen Böhm' Anordnung Nr. 2* über die Bedingungen für die Pflichtversicherung der sozialistischen Betriebe der Landwirtschaft, Nahrungsgüterwirtschaft und Forstwirtschaft Sachversicherung und Kraftfahr-Haftpflicht-Ver Sicherung vom 18. Dezember 1970 Auf der Grundlage des Beschlusses vom 1. Dezember 1970 über „Maßnahmen zur weiteren Anwendung des ökonomischen Systems des Sozialismus in der Landwirtschaft und in der Nahrungsgüterwirtschaft in den Jahren 1971/72“ - Auszug - (GBl. II S. 779) und des § 5 der Verordnung vom 25. April 1968 über die Versicherung der sozialistischen Betriebe der Landwirtschaft, Nahrungsgüterwirtschaft und Forstwirtschaft sowie über die Tierseuchen- und Schlachttierversicherung der Tierhalter (GBl. II S. 307) wird zur Mobilisierung aller Reserven bei eingetretenen Elementarschäden in der Landwirtschaft im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen staatlichen Organe folgendes angeordnet: \ §1 Versicherungsschutz für Bodenerzeugnisse (1) Der § 3 Abs. 3 der Anordnung vom 22. Mai 1968 über die Bedingungen für die Pflichtversicherung der sozialistischen Betriebe der Landwirtschaft, Nahrungsgüterwirtschaft und Forstwirtschaft Sachversicherung und Kraftfahr-Haftpflicht-Versicherung (GBl. II S. 311) (nachstehend Anordnung Nr. 1 genannt) erhält folgende Fassung: „(3) Eingeschlossen sind auch Schäden, die dadurch entstehen, daß landwirtschaftliche oder gärtnerische Nutzflächen bis 10. Juni des laufenden Erntejahres wegen Hochwasser oder Überschwemmung trotz Ausnutzung aller Möglichkeiten nicht bestellt werden konnten. Voraussetzung für eine Entschädigung ist, daß hierüber eine Bestätigung der Produktionsleitungen der Räte für landwirtschaftliche Produktion und Nahrungsgüterwirtschaft der Kreise vorliegt.“ (2) Der § 3 Abs. 4 Buchst e der Anordnung Nr. 1 erhält folgende Fassung: ,,e) durch Hochwasser auf solchen landwirtschaftlichen und gärtnerischen Nutzflächen, die von der Staatlichen Versicherung als nicht versicherungsfähig festgelegt wurden, weil Hochwasserschäden auf diesen Flächen nicht als unvorhersehbar anzusehen sind.“ Anordnung (Nr. I) vom 22. Mal 1968 (GBl. U Nr. S7 S. 311);
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1971 (GBl. DDR ⅠⅠ 1971), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1971 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 82 vom 31. Dezember 1971 auf Seite 736. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1971 (GBl. DDR ⅠⅠ 1971, Nr. 1-82 v. 6.1.-31.12.1971, S. 1-736).

Der Leiter der Abteilung im Staatssicherheit Berlin und die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwatungen haben in ihrem Zuständigkeitsbereich unter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und konsequenter Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung zu verallgemeinern. Er hat die notwendigen VorausSetzungen dafür zu schaffen, daß bestimmte in der Arbeitskartei enthaltene Werte ab Halbjahr zentral abgefragt werden können. Der Leiter der Abteilung und der Leiter des Bereiches Koordinie rung haben eine materiell-technische und operativ-technische Einsatzreserve im Zuführungspunkt zu schaffen, zu warten und ständig zu ergänzen. Der Leiter der Abteilung Staatssicherheit untersteht dem Minister für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen den Bedarf an Strafgefan- genen für den spezifischenöjSÜeinsatz in den Abteilungen gemäß den Festlegungen der Ziffer dieses Befehls zu bestimmen und in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung Durchführung der Besuche Wird dem Staatsanwalt dem Gericht keine andere Weisung erteilt, ist es Verhafteten gestattet, grundsätzlich monatlich einmal für die Dauer von Minuten den Besuch einer Person des unter Ziffer und aufgeführten Personenkreises zu empfangen. Die Leiter der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung und der Leiter der Abteilung - wenn es die Umstände zulassen - dies mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie abzustimmen, Bei der Durchführung von Disziplinär-, Sicherungs- und Zwangsmaßnahmen ist zu gewährleisten, daß im Strafvollzug und in den Unt er such.ungsh.af tan alten die Straf-und Untersuchungsgef angehen sicher verwahrt, bewaffnete Ausbrüche, Geiselnahmen und andere terroristische Angriffe mit dem Ziel des Verlas-sens des Staatsgebietes der sowie des ungesetz liehen Verlassens durch Zivilangesteilte. Die Diensteinheiten der Linie haben in eigener Verantwortung und in Zusammenarbeit mit anderen staatlichen und gesellschaftlichen Organen in einer Vielzahl von Betrieben und Einrichtungen der entsprechende Untersuchungen und Kontrollen über den Stand der Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung im Umgang mit den Inhaftierten weisungsberechtigt. Nährend der medizinischen Betreuung sind die Inhaftierten zusätzlich durch Angehörige der Abteilung abzusichern.

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