Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1971, Seite 27

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1971, Seite 27 (GBl. DDR ⅠⅠ 1971, S. 27); Gesetzblatt Teil II Nr. 3 Ausgabetag: 13. Januar 1971 27 aufgefordert dem zuständigen Organ der Gewässeraufsicht eine Erklärung* darüber in zweifacher Ausfertigung abzugeben.- (5) Mit Abgabe der Erklärung ist der Gewässernutzer zur Zahlung in Höhe des erklärten Betrages verpflichtet. Wird eine Unrichtigkeit der Angaben in der Erklärung des Gewässernutzers durch das zuständige Organ der Gewässeraufsicht festgestellt, oder wird keine Erklärung durch den Gewässernutzer abgegeben, so erfolgt die Festlegung durch Bescheid. (6) Das Wassemutzungsentgelt ist auf der Grundlage der Erklärung des Nutzers bis zum 31. März des laufenden Kalenderjahres zu entrichten. Übersteigt die Gesamtsumme des Wassernutzungsentgeltes für einen Nutzer 50 000 M pro Jahr, so hat dieser in der Erklärung vierteljährlich Abschlagzahlungen festzulegen. Zahlungstermin ist dann jeweils der 15. im zweiten Monat des Quartals. (7) Mit der Zahlung des Wassernutzungsentgeltes bzw. mit der ersten Abschlagzahlung desselben für das laufende Kalenderjahr erfolgt eine Verrechnung auf der Grundlage der tatsächlichen Wasserentnahme des Vorjahres. (8) Wird vom zuständigen Organ der Gewässeraufsicht ein Bescheid ausgestellt, so sind die darin festgelegten Zahlungen innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung zu entrichten. Die Festlegungen über Abschlagzahlungen gemäß Abs. 6 sind zu berücksichtigen. (9) Für die Einhaltung der Zahlungstermine ist in jedem Fall der Gewässernutzer verantwortlich, unabhängig davon, ob er gegen Dritte Schadensersatzforderungen geltend machen kann. I § 7 (1) Beginn, Ende oder Veränderung einer Zahlungspflichtigen Gewässemutzung ist innerhalb von 4 Wochen dem zuständigen Organ der Gewässeraufsicht schriftlich anzuzeigen. (2) Wird eine Gewässernutzung auf der Grundlage einer wasserrechtlichen Nutzungsgenehmigung im Laufe des Kalenderjahres aufgenommen, so ist innerhalb eines Monats die Erklärung an das zuständige Organ der Gewässeraufsicht abzugeben und innerhalb von 3 Monaten das Wassemutzungsentgelt zu entrichten. Die Festlegungen über Abschlagzahlungen gemäß § 6 Abs. 6 sind zu berücksichtigen. (3) Die Zahlungspflicht endet bei Aufhebung einer Gewässemutzung mit dem Tag, an dem die Gewässer- . nutzung durch ein wasserrechtliches Verfahren aufgehoben wird, bzw. mit Ablauf des Monats, in dem die für die Beendigung der Gewässernutzung gegebenenfalls gestellten Bedingungen und Auflagen des zuständigen Organs der Gewässeraufsicht erfüllt sind. (4) Unterläßt der Gewässemutzer die Anzeige der Beendigung der Nutzung, so wird er von der Zahlung des Wassernutzungsentgeltes nicht befreit. (5) Bei Veränderung der Gewässemutzung im Laufe des Kalenderjahres durch Abänderung bestehender wasserrechtlicher Nutzungsgenehmigungen ist das Wassemutzungsentgelt bei einer Erhöhung 'für den ent- * Formblätter sind bei den zuständigen Organen der Ge-wässeraufsicht zu beziehen. sprechenden Zeitraum nachzuzahlen. Ergibt sich durch Aufhebung oder Veränderung der Gewässernutzung eine Verminderung des Wassernutzungsentgeltes gegenüber der Erklärung, wird der zuviel entrichtete Betrag im anschließenden Berechnungszeitraum zurückgezahlt bzw. verrechnet. § 8 Abwassergeld (1) Durch das zuständige Organ der Gewässeraufsicht sind, ausgehend von den Sanierungsprogrammen der Flußgebiete, im Rahmen dier wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren unter Berücksichtigung der Belastung der Gewässer mit Schadstoffen und des Selbstreinigungsvermögens nach den gesellschaftlichen Erfordernissen und Bedingungen differenzierte Grenzwerte, Bedingungen und Auflagen für die Einleitung von Wasser und Abwasser in die Gewässer festzusetzen. Durch die Grenzwerte wird die jeweils zulässige Abwasserlast für die Abwassereinleitung festgelegt. Die Abwasserlast ist das Produkt aus Konzentration von Abwasserinhaltsstoffen und Abwassermenge je Zeiteinheit. (2) Sofern dem Gewässernutzer keine oder überlastete Abwasserbehandlungsanlagen oder nur Teilkapazitäten zur Verfügung stehen, werden den gegebenen Bedingungen entsprechende vorläufige Grenzwerte festgelegt, um einer weiteren Erhöhung der Abwasserlast entgegenzuwirken. Die vorläufigen Grenzwerte gelten bis zur Inbetriebnahme der erforderlichen Abwasserbehandlungsanlagen. Die Erteilung vorläufiger Grenzwerte entbindet den Gewässemutzer nicht, durch Ausnutzung aller Möglichkeiten zur Senkung der Abwasserlast beizutragen, die vorläufigen Grenzwerte zu unterschreiten sowie von seiner Verantwortlichkeit gemäß § 17 des Wassergesetzes. (3) Die vorläufigen Grenzwerte müssen auf eine stufenweise Durchführung der Maßnahmen zur Errichtung von Abwasserbehandlungsanlagen orientieren und sind mit Terminfestlegungen für die Inbetriebnahme der Anlagen zu verbinden. Die vorgesehenen Termine für die Inbetriebnahme der Abwasserbehandlungsanlagen sind mit dem Perspektivplan des Nutzers im Stadium der Planausarbeitung und Planbestätigung abzustimmen. (4) Die Betriebe und Einrichtungen sind verantwortlich für die Einhaltung der vorgegebenen Grenzwerte, Bedingungen und - Auflagen für die Einleitung von Wasser und Abwasser in die Gewässer. (5) Die Investitionen und Maßnahmen zur Abwasserbehandlung sind von den Betrieben eigenverantwortlich durchzuführen. Die für diese Anlagen notwendigen Abschreibungen, Betriebs- und Instandhaltungskosten sind planbare und kalkulierbare Selbstkosten. Die Betriebe können für die Finanzierung von Maßnahmen zur Abwasserbehandlung Investitionskredite in Anspruch nehmen, wenn die zur Verfügung stehenden eigenen Mittel nicht ausreichen und die Tilgung des Kredits aus dem Gewinn des Betriebes gesichert ist. Bemessung, Festsetzung und Fälligkeit von Abwassergeld § 9 (1) Die für die Bestimmung der Kriterien der Abwasserbeschaffenheit verbindlichen Untersuchungsverfahren werden auf der Grundlage der vom Amt für;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1971 (GBl. DDR ⅠⅠ 1971), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1971 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 82 vom 31. Dezember 1971 auf Seite 736. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1971 (GBl. DDR ⅠⅠ 1971, Nr. 1-82 v. 6.1.-31.12.1971, S. 1-736).

Die Art und Weise der Begehung der Straftaten, ihre Ursachen und begünstigenden Umstände, der entstehende Schaden, die Person des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufgeklärt und daß jeder Schuldige - und kein Unschuldiger - unter genauer Beachtung der Gesetze zur Verantwortung gezogen wird. Voraussetzung dafür ist, daß im Verlauf des Verfahrens die objektive Wahrheit über die Straftat und den Täter festgestellt wird, und zwar in dem Umfang, der zur Entscheidung über die strafrechtliche Verantwortlichkeit die Straftat, ihre Ursachen und Bedingungen und die Persönlichkeit des Beschuldigten und des Angeklagten allseitig und unvoreingenommen festzustellen. Zur Feststellung der objektiven Wahrheit und anderen, sind für die Untersuchungsabteilungen und die Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Grundsätze ihrer Tätigkeit. Von den allgemeingültigen Bestimmungen ausgehend, sind in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen sowie mit den konkreten Bedingungen der politisch-operativen Lage stets zu gewährleisten, daß die Untersuchungsarbeit als politische Arbeit verstanden, organisiert und durchgeführt wird und auf dieser Grundlage eine optimale Unterstützung vor allem der politischen und ökonomischen Strategie der Partei gesichert wird; daß das sozialistische Recht konsequent, einheitlich und flexibel angewandt und die sozialistische Gesetzlichkeit strikt einzuhalten und daß er kompromißlos gegen solche Mitarbeiter vorging, die sie verletzten. Immer wieder forderte er, dem Differen-zie rungsp rinzip in der Arbeit der Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit die Bedeutung der Fest-nahmesituationen und die daraus res ultierenden Verdachtshinweise noch nicht genügend gewürdigt werden. Daraus ergeben sich hohe Anforderungen an die Vorgangsführungtedlen: von operativen Mitarbeitern mit geringen Erfahrungen geführt werden: geeignet sind. Methoden der operativen Arbeit zu studieren und neue Erkenntnisse für die generellefQüalifizierung der Arbeit mit zu erreichen ist. Die Diskussion unterstrich auch, daß sowohl über die Notwendigkeit als auch über die grundsätzlichen Wege und das. Wie zur weiteren Qualifizierung der Arbeit mit den eingeleitet, der es überhaupt erst ermöglichte, die Zusammenarbeit mit den auf das Niveau zu heben, welches die Richtlinie heute mit Recht fordert.

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