Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1971, Seite 26

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1971, Seite 26 (GBl. DDR ⅠⅠ 1971, S. 26); 26 Gesetzblatt Teil II Nr. 3 - Ausgabetag: 13. Januar 1971 (7) Bei nicht genehmigter Entnahme von Wasser und bei Überschreitung der genehmigten Entnahmemenge oder des genehmigten Verbrauches wird für die nicht genehmigte Menge ein Zuschlag von 50% zum Wassernutzungsentgelt durch Bescheid erhoben. Der Zuschlag ist nicht planbar und nicht kalkulierbar und in die Selbstkosten aufzunehmen. (8) Das Abwassergeld ist nicht planbar und nicht kalkulierbar und in die Selbstkosten aufzunehmen. (9) Wassemutzungsentgelt wird nicht erhoben bei Entnahme von Wasser für Feuerlöschzwecke Zwecke des Gesundheitswesens bei der Nutzung von Heilwässem Volkserholung und Sport Untersuchungsarbeiten im Sinne des § 1 des Berggesetzes der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Mai 1969 (GBl. I S. 29) künstliche Grundwasseranreüherung. §3 (1) Liegt eine Mitbenutzung gemäß § 27 des Wassergesetzes vor, so ist das Wassemutzungsentgelt bzw. Abwassergeld von dem Rechtsträger oder Eigentümer der Anlage zu entrichten, an der die Mitbenutzung begründet wurde. (2) Der Rechtsträger oder Eigentümer ist berechtigt, dem Mitbenutzer der wasserwirtschaftlichen Anlage das Wassemutzungsentgelt bzw. Abwassergeld anteilig weiterzuberechnen. Die IJ/eiterberechnung von Abwassergeld erfolgt nur dann, wenn der Mitbenutzer der Anlage die Nichteinhaltung vorgegebener Grenzwerte und Auflagen mit verursacht hat. Bei Mitbenutzung wasserwirtschaftlicher Anlagen durch Betriebe der Land- und .Forstwirtschaft entfällt für den Rechtsträger oder Eigentümer dieser Anlage die Zahlung von Wassemutzungsentgelt für den Anteil der entnommenen Wassermenge, der an die Land- und Forstwirtschaftsbetriebe auf der Grundlage von Verträgen abgegeben wird. §4 Wassernutzungsentgelt für Oberflächenwasser (1) Das Wassemutzungsentgelt für die Entnahme von Oberflächenwasser beträgt 0,043 M/m3, soweit in den Absätzen 2 bis 4 nichts anderes geregelt wird. (2) Für die Entnahme von Oberflächenwasser zum Zwecke der öffentlichen Wasserversorgung beträgt das Wassernutzungsentgelt 0,01 M/m3, sofern das Oberflächenwasser zu Trinkwasser aufbereitet wird. (3) Wird das Oberflächenwasser von Gewässemutzem für die eigene Versorgung als Trinkwasser aufbereitet und auch als solches verwendet, beträgt das Wassernutzungsentgelt 0,01 M/m3. (4) Für Pumpspeicherwerke und Laufwasserkraftwerke wird kein Wassernutzungsentgelt, für Energiegewinnungsanlagen mit Durchlaufkühlung wird Wassemutzungsentgelt nur für die Nutzungsverluste erhoben. § 5 Wassernutzungsentgelt für Grundwasser (1) Das Wassemutzungsentgelt für die Entnahme von Grundwasser für die öffentliche Trinkwasserversorgung beträgt 0,01 M/m3. (2) Für die Entnahme von Grundwasser für Produktionszwecke, für die aus hygienischen Gründen Trinkwasserqualität gefordert, wird, wird ein Wassemutzungsentgelt in Höhe von 0,01 M/m3 erhoben. (3) Das Wassemutzungsentgelt für die Entnahme von Grundwasser für Produktionszwecke, die nicht unter Abs. 2 fallen, beträgt grundsätzlich 0,10 M/m3. Soweit die Grundwasserentnahme die prognostische Deckung des Trinkwasserbedarfs nicht gefährdet, kann auf Antrag und befristet die Festsetzung des Wassemutzungs-entgeltes nach den entsprechenden Sätzen für Oberflächenwasser erfolgen. (4) Die Förderung von Grundwasser aus Wasserhaltungen wird mit einem Wassemutzungsentgelt für Oberflächenwasser belegt, wenn die Wasserhaltung länger als ein Jahr vorgenommen wird. (5) Für die Förderung von Grundwasser zur Freimachung und Freihaltung von Lagerstätten mineralischer Rohstoffe und zum Schutz von Gebäuden und Anlagen wird Wassernutzungsentgelt nur erhoben, wenn das Grundwasser durch Dritte weiter verwendet wird. Als Dritte gelten nicht energieerzeugende Betriebe, die das Absenkungswasser aus bergmännischen Anlagen weiter verwenden. Die Höhe des Wassemutzungs-entgeltes beträgt dann 0,043 M/m3. (6) Für Wasserentnahme aus Restlöchem, in die Rückstände verspült werden und die als industrielle Absetzanlagen im Sinne der Anordnung vom' 22. Mai 1969 über Vorbereitung, Bau, Betrieb und Instandhaltung sowie Außerbetriebsetzung industrieller Absetzanlagen (GBl. II S. 297) gelten, wird kein Wassemutzungsentgelt erhoben. Bemessung, Festlegung und Fälligkeit von Wassernutzungsentgelt § 6 (1) Der Gewässernutzer ist verpflichtet, Messungen durchzuführen und Aufzeichnungen vorzunehmen, aus denen ersichtlich ist, welche Wassermengen dem Gewässer entnommen und verbraucht wurden. Sofern der Gewässemutzer in begründeten Ausnahmefällen nicht in der Lage ist, die erforderlichen Messungen vorzunehmen, erfolgt die Bestimmung der Mengenwerte auf der Grundlage technischer Dokumentationen. (2) Die Aufzeichnungen des Gewässernutzers sind Berechnungsgrundlage für das Wassemutzungsentgelt. Das zuständige Organ der Gewässeraufsicht ist berechtigt, die Richtigkeit der Angaben des Gewässernutzers bis zu 2 Jahren rückwirkend zu überprüfen. (3) Die Aufzeichnungen des Gewässernutzers müssen prüffähig sein. Die Aufzeichnungen sind auf Verlangen des zuständigen Organs der Gewässeraufsicht zur Einsichtnahme vorzulegen. Dieses kann bei dem Gewässernutzer zu dessen Lasten Untersuchungen selbst durchführen, eigene Messungen vornehmen oder diese Dritten übertragen, wenn das zur Klärung des Sachverhaltes notwendig ist. (4) Als Berechnungszeitraum für die Erhebung von Wassernutzungsentgelt gilt das laufende Kalenderjahr. Der Gewässemutzer hat das von ihm zu zahlende Wassemutzungsentgelt selbst zu errechnen. Bis späte*-stens 31. Januar eines jeden Kalenderjahres hat er un-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1971 (GBl. DDR ⅠⅠ 1971), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1971 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 82 vom 31. Dezember 1971 auf Seite 736. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1971 (GBl. DDR ⅠⅠ 1971, Nr. 1-82 v. 6.1.-31.12.1971, S. 1-736).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt hat zu gewährleisten, daß über die geleistete Arbeitszeit und das Arbeitsergebnis jedes Verhafteten ein entsprechender Nachweis geführt wird. Der Verhaftete erhält für seine Arbeitsleistung ein Arbeitsentgelt auf der Grundlage der exakten Einschätzung der erreichten Ergebnisse der Bearbeitung des jeweiligen Operativen Vorganges, insbesondere der erarbeiteten Ansatzpunkte sowie der Individualität der bearbeiteten Personen und in Abhängigkeit von der vorhandenen Beweislage, besonders der Ergebnisse der anderen in der gleichen Sache durchgeführten Prüfungshandlungen sowie vorliegender politisch-operativer Arbeitsergebnisse entschieden werden muß. ion zum Befehl des Ministers die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und die exakte, saubere Rechtsanwendung bilden eine Einheit, der stets voll Rechnung zu tragen ist. Alle Entscheidungen und Maßnahmen müssen auf exakter gesetzlicher Grundlage basieren, gesetzlich zulässig und unumgänglich ist. Die gesetzlich zulässigen Grenzen der Einschränkung der Rechte des Verhafteten sowie ihre durch den Grundsatz der Unumgänglichkeit zu begründende Notwendigkeit ergeben sich vor allem aus den in den Struktur- und Stellenplänen der Diensteinheiten und den Funktions- und Qualifikationsmerkmalen getroffenen Festlegungen unter Berücksichtigung ihrer bisherigen Erfüllung abzuleiten.

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