Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1971, Seite 253

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1971, Seite 253 (GBl. DDR ⅠⅠ 1971, S. 253); Gesetzblatt Teil II Nr. 31 Ausgabetag: 18. März 1971 253 im § 12 Abs. 2 getroffenen Regelung tritt dies bei Bestellung von Paletten und Kleinbehältern gemäß § 12 Abs. 3 erst mit dem Zeitpunkt der Bereitstellung durch die TG beim Transportkunden ein. Bei Gütern gemäß § 4 Abs. 2 Buchstaben b und c gilt die Anmeldung erst dann als bewirkt, wenn die TG festgestellt hat, daß der Transport möglich ist. -Die TG hat den Tag, an dem die Anmeldung bewirkt wurde, auf dem Annahmeschein durch Stempelaufdruck zu bestätigen.“ §7 (1) Im § 9 Absätze 1 und 3 wird jeweils das Wort „arbeitsfreien“ gestrichen. (2) Der § 9 Abs. 3 Satz 3 erhält folgende Fassung: „Bei Anfuhr durch einen Rollfuhrunternehmer werden die Entgelte nach den dafür geltenden preisrechtlichen Bestimmungen berechnet.“ (3) Der § 9 Abs. 5 erhält folgende Fassung: „(5) Die TG hat die Sendung spätestens am 4. Werktag, bei wöchentlich einmaliger Annahme gemäß § 8 spätestens am ersten planmäßigen Annahmetag nach der gemäß § 7 bewirkten Anmeldung, jedoch nicht vor dem im Frachtbrief angegebenen Tag der Versandbereitschaft, anzunehmen.“ (4) Im § 9 wird der Abs. 6 gestrichen; der Abs. 7 wird Abs. 6. §8 Im § 10 Abs. 3 wird der Satz 2 durch folgendes ersetzt : „Führt die TG Lade- und Abtrageleistungen durch, wird die im Tarif festgesetzte Gebühr berechnet. Die Ladeleistung schließt das Verbringen des Gutes von ebener Erde oder von einer Rampe unmittelbar am Straßenfahrzeug bis zu der Stelle auf der Ladefläche des Straßenfahrzeuges ein, an der es während des Transportes verbleibt; alle darüber hinausgehenden Leistungen sind Abtrageleistungen.“ §9 (1) Im § 12 Abs. 1 wird hinter „beladefähige“ eingefügt: „und besenreine“. Der Abs. 1 wird außerdem durch folgendes ergänzt: „Der Absender hat die Eignung der Paletten und Kleinbehälter für den Transport des Gutes festzustellen. Sind die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, kann der Absender die Paletten und Kleinbehälter zurückweisen.“ 2 3 (2) Der §12 Abs. 2 wird durch folgendes ergänzt: n „Für diesen Fall gelten die Annahmefristen gemäß § 9 Abs. 5.“ (3) Der § 12 Abs. 3 erhält folgende Fassung: „(3) Bahneigene Paletten und Kleinbehälter sind bei der Stückgutabfertigung bis Donnerstag für den folgenden Zeitraum von Freitag bis Donnerstag zu bestellen a) durch Vorlage des vierteiligen Frachtbriefes gemäß § 7 Abs. 1, in dem unter .Vorgeschriebene oder zugelassene Angaben und Erklärungen' Anzahl und Art der bestellten Paletten oder Kleinbehälter eingetragen sind, b) in den Fällen, in denen der Absender zur Transportanmeldung gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 nicht verpflichtet ist, mündlich oder schriftlich unter Angabe von Anzahl und Art der Paletten und Kleinbehälter. Die Bestellung bleibt so lange wirksam, bis sie ausgeführt oder vom Absender widerrufen wird oder der vom Absender gegebenenfalls im Frachtbrief bestimmte Termin der Ausführung überschritten ist. Die Stüdegutabfertigung hat auf Anfrage des Transportkunden mitzuteilen, an welchem Tag innerhalb des Bestellzeitraumes die bestellten Paletten oder Kleinbehälter bereitgestellt werden. Sie kann nach Übereinstimmung mit dem Absender ersatzweise andere Arten von Paletten oder Kleinbehältern bereitstellen.“ (4) Der § 12 Abs. 5 wird durch folgendes ergänzt: „Das gilt auch, wenn in Ausnahmefällen die TG die Palettierung vorgenommen hat.“ (5) Der §12 Abs. 7 erhält folgende Fassung: „(7) Beladene Kleinbehälter sind vom Absender mit einem Stückgutzettel zu versehen, zu plombieren und zu verdrahten. Bei Boxpaletten ist der Inhalt haltbar abzudecken und die Abdeckung kreuzweise zu verschnüren. Auf der Abdeckung und auf der an der Vorderseite der Boxpaletten befindlichen Tafel sind Bezeichnungen gemäß § 11 anzubringen. Läßt die Eigenart des Gutes die Abdeckung der Boxpaletten nicht zu, sind die Einzelstücke vereinfacht nach den von der TG im TVA veröffentlichten Bestimmungen zu bezeichnen. Bei Flachpaletten mit Ladesicherungsmitteln ist je eine Bezeichnung am Gut an allen vier Seiten im oberen Teil anzubringen. Wenn keine Ladesicherungsmittel verwendet werden, sind die einzelnen Stücke mit je einer Bezettelung gemäß §11 zu versehen.“ (6) Im § 12 Abs. 9 wird der Satz 1 durch folgendes ersetzt: „Die Rückgabefrist für bahneigene Paletten und Kleinbehälter beträgt ohne Rücksicht auf die gleichzeitig bereitgestellte Anzahl 3 Stunden, wenn die Paletten oder Kleinbehälter vom Straßenfahrzeug abgeladen werden und sich aus dem Güterlinienplan, dem Annahmetag oder einer Vereinbarung keine längere Rückgabefrist ergibt. Erfolgt das Beladen oder Entladen der Paletten oder Kleinbehälter auf der Ladefläche des Straßenfahrzeuges, gilt neben der Rückgabefrist die vom wirklichen Gewicht des Gutes (Nettogewicht) abhängige Ladefrist gemäß § 9 Abs. 4.“ (7) Im § 12 Abs. 10 wird „arbeitsfreien“ gestrichen. (8) Der §12 wird durch folgende Absätze 14 bis 17 ergänzt: „(14) Der Transportkunde hat leere bahneigene Paletten und Kleinbehälter besenrein an die TG zurückzugeben. Bei leeren Kleinbehältern müssen die Deckel und Klappen geschlossen sowie die Einsteckwände ordnungsgemäß eingesetzt sein. Wenn diese .Bestimmungen nicht beachtet werden und dadurch die Rückgabefrist überschritten wird, hat der Transportkunde die dafür im Tarif festgesetzte Gebühr entsprechend seiner Verantwortlichkeit zu zahlen. (15) Die bei Übergabe beladener bzw. Rückgabe leerer Paletten und Kleinbehälter an die TG festgestellten Schäden hat der Transportkunde der TG;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1971 (GBl. DDR ⅠⅠ 1971), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1971 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 82 vom 31. Dezember 1971 auf Seite 736. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1971 (GBl. DDR ⅠⅠ 1971, Nr. 1-82 v. 6.1.-31.12.1971, S. 1-736).

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