Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1971, Seite 252

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1971, Seite 252 (GBl. DDR ⅠⅠ 1971, S. 252); 252 Gesetzblatt Teil II Nr. 31 Ausgabetag: 18. März 1971 Anordnung Nr. 3* über den Stückguttransport durch Eisenbahn und Kraftverkehr Stückgut-Transport-Ordnung (StTO) vom 23. Februar 1971 Zur Änderung und Ergänzung der Anordnung vom 25. November 1966 über den Stückguttransport durch Eisenbahn und Kraftverkehr Stückgut-Transport-Ordnung (StTO) (GBl. II S. 921) in der Fassung der Anordnung Nr. 2 vom 14. August 1967 (GBl. II S. 574) wird folgendes angeordnet: §1 Im § 2 Abs. 2 wird folgendes gestrichen: „oder darüber hinaus dadurch eine bessere Zusammenarbeit erreicht wird“. §2 Der § 3 Abs. 4 erhält folgende Fassung: „(4) Die TG kann die Selbstverladung und die Selbstentladung von Stückgut auf Anschlußbahnen, Lagerplätzen mit Gleisanschluß und auf Freiladegleisen sowie den Transport von Stückgut im Werkstückgutverkehr zulassen. In diesen Fällen sind die sich daraus ergebenden Besonderheiten in den wechselseitigen Beziehungen nach den im Tarif- und Verkehrs-Anzeiger (TVA) veröffentlichten Mustern bzw. Bedingungen zwischen der TG und dem Transportkunden vertraglich zu regeln.“ §3 Der § 4 wird durch folgende Absätze 3 bis 5 ergänzt: „(3) Güter nach Abs. 2 Buchst, c sind grundsätzlich vom Haus des Absenders bis zum Haus des Empfängers zu transportieren. Bei solchen Gütern hat der Absender in den Frachtbriefen vor der Übergabe oder Übersendung zur Transportanmeldung unter .Vorgeschriebene oder zugelassene Angaben und Erklärungen1 jedoch einzutragen: a) .Erforderlichenfalls Selbstentladung1, wenn die TG das Gut beim Absender mit Straßenfahrzeugen abholt. b) .Selbstverladung und erforderlichenfalls Selbstentladung1, wenn die TG den Transport vom Absender an mit Straßenfahrzeugen nicht durchführen kann und mit ihr die Selbstverladung auf den öffentlichen Ladegleisen der Stückgutabfertigung, in der Anschlußbahn des Absenders oder auf einem dem Absender nahegelegenen, für den Wagenladungsverkehr zugelassenen Bahnhof vereinbart wurde. Die TG kann in den Fällen gemäß Buchstaben a und b das Gut dem Empfänger auf den öffentlichen Ladegleisen der Stückgutabfertigung, in der Anschlußbahn des Empfängers oder auf einem dem Empfänger nahegelegenen, für den Wagenladungsverkehr zugelassenen Bahnhof zur Selbstentladung bereitstellen, wenn sie selbst nicht in der Lage ist, den Transport bis zu der im Frachtbrief vorgeschriebenen Stelle der Ablieferung durchzuführen. Bestimmungsort und Stelle der Ablieferung sind in den Frachtbrief so einzutragen, wie dies auch ohne die * Anordnung Nr. 2 vom 14. August 1967 (GBl. II Nr. 82 S. 574) Vermerke nach Buchstaben a und b erfolgen würde. Die Transportentgelte werden in beiden Fällen bis zu der im Frachtbrief vorgeschriebenen Stelle der Ablieferung berechnet. Eine nachträgliche Änderung der Transportentgelte erfolgt nicht. (4) Hat der Absender bei Gütern gemäß Abs. 2 Buchst, c die Eintragung .Erforderlichenfalls Selbstentladung1 unterlassen, ist die TG trotzdem berechtigt, nach Abs. 3 zu verfahren. (5) Für die sich aus der Selbstverladung und Selbstentladung ergebenden Besonderheiten gelten die gemäß § 3 Abs. 4 im TVA veröffentlichten Bestimmungen sinngemäß.“ §4 Der § 5 Abs. 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die TG hat Transportbeschränkungen, für deren Entstehen sie verantwortlich ist, unverzüglich zu beseitigen.“ §5 (1) Der § 6 Abs. 2 letzter Abschnitt erhält folgende Fassung: „Bei Sendungen, die vom Absender gemäß § 3 Abs 4 selbst verladen oder gemäß § 3 Abs. 5 bei der Stückgutabfertigung aufgeliefert werden, ist an Stelle des Versandortes (Buchst, b) die tarifmäßige Bezeichnung der Stückgutabfertigung laut Ortsverzeichnis anzugeben. Die Ausfüllung der Frachtbriefspalte .Stelle der Abholung1 (Buchst, c) und die Angabe des Tages der Versandbereitschaft (Buchst, d) entfallen. Bei Sendungen,: die vom Empfänger gemäß § 3 Abs. 4 selbst entladen oder gemäß § 3 Abs. 5 bei der Stückgutabfertigung abgeholt werden, ist an Stelle des Bestimmungsortes (Buchst, f) die tarifmäßige Bezeichnung der Stückgutabfertigung laut Ortsverzeichnis anzugeben. Das Ausfüllen der Frachtbrief spalte .Stelle der Ablieferung1 (Buchst, h) entfällt.“ (2) Der §6 Abs. 3 Buchst, a erhält folgende Fassung: „a) Vermerke und Hinweise gemäß § 4 Absätze 2 und 3.“ (3) Im § 6 Abs. 3 Buchst, f wird an Stelle „des Fehlens wesentlicher Teile“ gesetzt: „das Fehlen von Teilen“. (4) Im § 6 Abs. 6 wird am Schluß der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgendes angefügt: „wenn die Transportentgelte von der TG in dem Frachtbrief bereits eingetragen sind.“ §6 Der § 7 Abs. 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die bei der TG an Werktagen (ausgenommen Sonnabende) bis 10.00 Uhr eingehenden Frachtbriefe sind am Tage des Einganges an Werktagen nach 10.00 Uhr, sonnabends sowie an Sonn- und Feiertagen eingehenden Frachtbriefe sind spätestens bis zum Ablauf des nächsten Werktages vorzuprüfen. Ergeben sich aus der Vorprüfung keine offensichtlichen Mängel und ist der Transport der im Frachtbrief bezeichneten Güter unter Beachtung der Bestimmungen des § 4 Abs. 1 und des § 5 möglich, gilt die Anmeldung als bewirkt. Mit Ausnahme der;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1971 (GBl. DDR ⅠⅠ 1971), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1971 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 82 vom 31. Dezember 1971 auf Seite 736. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1971 (GBl. DDR ⅠⅠ 1971, Nr. 1-82 v. 6.1.-31.12.1971, S. 1-736).

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