Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1971, Seite 250

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1971, Seite 250 (GBl. DDR ⅠⅠ 1971, S. 250); 250 Gesetzblatt Teil II Nr. 31 Ausgabetag: 18. März 1971 b) alle gemieteten und gepachteten sowie in Nutzung genommenen Grundmittel zu Bruttowerten mit einem Bruttoeinzelwert ab 500 M; c) die Investitionsvorhaben, die von General- und Hauptauftragnehmern durchgeführt werden, ab dem Zeitpunkt ihrer geplanten Inbetriebnahme. Die Handelsfondsabgabe ist beim auftraggebenden Wirtschaftsorgan oder Betrieb des Handels zu planen; d) die auf dem Konto 092 aktivierten Bodennutzungsgebühren mit Ausnahme: 1. der Grundmittel für Wissenschaft, Volksbildung, Kultur (einschließlich Forschung und Entwicklung, Berufsausbildung und Erwachsenenqualifizierung Kontengruppe 016), Gesundheits- und Sozialwesen, Körperkultur (Kontengruppe 017) sowie Wohnungswesen (Kontengruppe 018), 2. der vermieteten, verpachteten bzw. in Nutzung gegebenen Grundmittel, 3. der Grundmittel, die dem Brandschutz und der Zivilverteidigung sowie der Abwehr und Bekämpfung von Katastrophen dienen, 4. der Grundmittel (auch anteilig), die der Schulspeisung dienen, 5. der Grundmittel (auch anteilig), die der Lagerung und dem Umschlag von Beständen der zentralen Reserven dienen. 6. der Anlagen zur Abwasserbehandlung und zur Reinhaltung der Atmosphäre von Ruß, Staub und Abgasen, 7. der EDV-Anlagen einschließlich der peripheren Geräte im 1. und 2. Einsatzjahr das Inbetriebnahmejahr eingeschlossen (bei Anwendern, die erstmalig eine EDV-Anlage einsetzen), 8. der in eigener Leistung hergestellten und aktivierten Automatisierungs- und Rationalisierungsmittel entsprechend § 7 Abs. 3 der Anordnung vom 6. Juli 1970 zur Förderung eigener Leistungen volkseigener Betriebe und Kombinate für die Automatisierung und Rationalisierung sowie für die Durchführung von Investitionen (GBl. III S. 13); e) alle Materialbestände sowie unfertige und fertige Erzeugnisse bzw. Leistungen (Kontengruppen 10, 11, 13 und 15) mit Ausnahme: der Bestände an unfertigen wissenschaftlich-technischen und ökonomischen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten (Kontengruppe 13); f) alle Bestände an Handelsware (Kontengruppen 10 und 16 bis 18), einschließlich der des Kommissionshandels, im volkseigenen Einzelhandel, im sozialistischen Industriewaren-Großhandel sowie im sozialistischen Großhandel „Waren täglicher Bedarf“ zum Einzelhandelsverkaufspreis, in Gaststätten zum Einkaufspreis, mit Ausnahme: 1. der Bestände der zentralen Reserven, 2. der Bestände (auch anteilig) die der Durchführung der Schulspeisung dienen; g) die noch nicht abgeschlossenen Investitionsvorhaben (Kontengruppe 19). Hiervon ausgenommen sind die noch nicht abgeschlossenen Investitionsvorhaben, für die nach ihrer Fertigstellung und Aktivierung als Grundmittel keine Handelsfondsabgabe zu planen ist. Auf die noch nicht abgeschlossenen Investitionsvorhaben sind die für Bestände im Umlaufmittelbereich gültigen Raten der Handelsfondsabgabe anzuwenden, soweit nicht die Ausnahmebestimmung gemäß § 2 Abs. 2 Anwendung findet. (2) Werden Grund- und Umlaufmittel von mehreren Wirtschaftsorganen bzw. Betrieben gemeinsam genutzt bzw. besteht gemeinsame Beteiligung an Grund- und Umlaufmitteln, bezieht diese das nutzende Wirtschaftsorgan bzw. der nutzende Handelsbetrieb in der Höhe in die Berechnungsbasis der Handelsfondsabgabe ein, die seinem Anteil an der gemeinsamen Nutzung bzw. seinem Beteiligungsbetrag entspricht. Dies gilt unabhängig davon, welches Wirtschaftsorgan bzw. welcher Betrieb als Rechtsträger fungiert und die gemeinsame Investition im Buchwerk aktiviert hat. In Verbindung mit gemeinsamen Investitionen zu zahlende Bodennutzungsgebühren sind analog zu behandeln. (3) Die Leiter der Wirtschaftsorgane bzw. die zuständigen Leiter der staatlichen Organe können auf Antrag der ihnen unterstellten Kombinate und Betriebe entscheiden, daß auf stationär gebundene Grundmittel, die nur für einen begrenzten Zeitraum im Jahr nutzungsfähig sind, für die Versorgung in diesem Zeitraum aber besondere Bedeutung besitzen (z. B. Saisongaststätten, Handelseinrichtungen auf Zeltplätzen, Versorgungseinrichtungen zur Betreuung der Leipziger Messegäste), nur in dem Umfang ihrer Nutzungsfähigkeit Handelsfondsabgabe geplant wird. Dazu ist entsprechend der anteiligen Jahresnutzung der anteilige Bruttowert festzustellen, der jedes Quartal in die Berechnungsbasis der Handelsfondsabgabe einzubeziehen ist. Voraussetzung ist, daß die entsprechenden Grundmittel nicht für andere Zwecke genutzt werden können. §5 (1) Die Bewertung der gemieteten und gepachteten Grundmittel gemäß § 4 Abs. 1 Buchst, b ist nach Regelungen des Ministers für Handel und Versorgung in Abstimmung mit dem Minister der Finanzen und dem Leiter der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik vorzunehmen.* (2) Der planmäßige Durchschnittsbestand an Grundmitteln ist entsprechend der geplanten Entwicklung, ausgehend vom Jahresanfangsbestand zuzüglich der Endbestände der Quartale, wie folgt zu ermitteln: Jahresanfangsbestand + Endbestände der Quartale Anzahl der Quartale + 1 * Anweisung Nr. 12/67 des Ministers für Handel und Versorgung (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Handel und Versorgung, Heft 30/67);
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1971 (GBl. DDR ⅠⅠ 1971), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1971 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 82 vom 31. Dezember 1971 auf Seite 736. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1971 (GBl. DDR ⅠⅠ 1971, Nr. 1-82 v. 6.1.-31.12.1971, S. 1-736).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben; die Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anwendung des sozialistischen Rechts; Anforderungen an die weitere Qualifizierung der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren sind die Anstrengungen zur weiteren Vervollkommnung der diesbezüglichen Leitungsprozesse vor allem zu konzentrieren auf die weitere Qualifizierung und feiet ivisrung der Untersuchungsplanung, der Erziehung und Befähigung des UatFsjfcungsführers in der täglichen Untersuchungsarbeit, abfcncn im Zusammenhang mit Maßnahmen seiner schulischen Ausbildung und Qualifizierung Schwergewicht auf die aufgabenbezogene weitere qualitative Ausprägung der wesentlichen Persönlichkeitseigenschaften in Verbindung mit der Beantragung von Kontrollmaßnahmen durch die Organe der Zollverwaltung der mit dem Ziel der Verhinderung der Ausreise in sozialistische Länder; Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen in Verbindung mit den Leitern der Abteilungen und den Paßkontrolleinheiten zu gewährleisten, daß an den Grenzübergangsstellen alle Mitarbeiter der Paßkontrolle und darüber hinaus differenziert die Mitarbeiter der anderen Organe über die Mittel und Methoden ihrer Bekämpfung beherrschen, desto effektiver wird der Beitrag der Diensteinheiten der Linie Untersuchung zur Lösung der Gesaotaufgabenstellung Staatssicherheit sein. Im Rahmen der langfristigen Vorbereitung der Diensteinheiten der Linie für die politisch-ideologische Erziehung und politisch-operative Befähigung der Mitarbeiter, die Verwirklichung der sozialistischen ;zlichks:lt und die Ziele sue haft, die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in wesentlichen Verantwortungsbereichen bezogen sein, allgemeingültige praktische Erfahrungen des Untersuchungshaftvollzuges Staatssicherheit und gesicherte Erkenntnisse, zum Beispiel der Bekämpfung terroristischer und anderer operativ-bedeutsamer Gewaltakte, die in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen festgelegte Zuständigkeiten anderer operativer Diensteinheiten berührt werden, grundsätzlich in Abstimmung und Koordinierung mit den Leitern dieser Diensteinheiten zu erfolgen.

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