Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1971, Seite 25

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1971, Seite 25 (GBl. DDR ⅠⅠ 1971, S. 25); CESETZBLÄTT der Deutschen Demokratischen Republik 1971 Berlin, den 13. Januar 1971 Teil II Nr. 3 Tag Inhalt Seite 16.12. 70 Zweite Durchführungsverordnung zum Wassergesetz Anwendung ökonomischer Regelungen für die Reinhaltung der Gewässer und zur rationellen Nutzung des Grund- und Oberflächenwassers 25 23.12. 70 Zweite Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Versicherung der volkseigenen Wirtschaft Erweiterung der Pflichtversicherung für Wasserfahrzeuge und Luftfahrzeuge ' 29 21.12. 70 Anordnung über die Gewährung von Vergünstigungen an kinderreiche Familien für den Baiu, den Kauf und die Erhaltung von Eigenheimen 30 21.12. 70 Anordnung zur Aufhebung der allgemeinverbindlichen Bausparbedingungen der Spar- kassen 3t 18.12. 70 Anordnung Nr. 2 über die Bedingunigen für die Pflichtversicherung der sozialistischen Betriebe der Landwirtschaft, Nahrungsgüterwirtschaft und Forstwirtschaft Sachversicherung und Kraftfahr-Haftpflicht-Versicherung 31 31.12. 70 Anordnung zur Aufhebung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Außenwirt- schaft : 32 Hinweis auf Veröffentlichungen im Gesetzblatt-Sonderdruck „ST“ 32 Zweite Durchführungsverordnung* zum Wassergesetz Anwendung ökonomischer Regelungen für die Reinhaltung der Gewässer und zur rationellen Nutzung des Grund- und Oberflächenwassers vom 16. Dezember 1970 Auf Grund der §§ 19 und .55 des Wassergesetzes vom 17. April 1963 (GBl. I S. 77) sowie der sich aus dem Abschnitt V des Landeskulturgesetzes vom 14. Mai 1970 (GBl. I S. 67) ergebenden Aufgaben wird für die Reinhaltung der Gewässer und zur rationellen Nutzung des Grund- und Oberflächenwassers folgendes verordnet: Allgemeine Festlegungen §1 (1) Für die Nutzung der Gewässer durch Wasserentnahme wird unabhängig von der Instandhaltungspflicht der Gewässer Wassemutzungsentgelt erhoben. Ausgenommen sind Küsten- und Boddengewässer. (2) Bei Einleitung von Wasser und Abwasser in die Gewässer wird bei Nichteinhaltung vorgegebener Grenzwerte, Bedingungen und Auflagen sowie bei Verstößen gegen § 12 Abs. 1 und § 20 Absätze 2 bis 4 des Wassergesetzes Abwassergeld erhoben. 1. DVO vom 17. April 1963 (GBl. n Nr. 43 S. 281) (3) Für eine durch die Oberflußmeisterei der Wasserwirtschaftsdirektion zu' errichtende wasserwirtschaftliche Anlage wird neben dem- Wassernutzungsentgelt eine Kostenbeteiligung des veranlassenden Ge-wässemutzers angewandt. §2 (1) Das Wassemutzungsentgelt findet Anwendung für alle Betriebe und Einrichtungen. Ausgenommen sind die Betriebe und Einrichtungen der Land- und Forstwirtschaft. (2) Das Abwassergeld und die Kostenbeteiligung finden Anwendung für alle Betriebe und Einrichtungen. (3) Für den Bereich des Ministeriums für Nationale Verteidigung werden Sonderregelungen getroffen. (4) Wassemutzungsentgelt und Abwassergeld werden für alle Gewässer durch die Oberflußmeistereien der Wasserwirtschaftsdirektionen erhoben, mit Ausnahme der Wasserstraßen gemäß § 6 Abs. 2 des Wassergesetzes; hier ist das Wasserstraßenhauptamt Berlin (beide nachstehend Organe der Gewässeraufsicht genannt) zuständig. (5) Die Erhebung von Wassemutzungsentgelt und Abwassergeld erfolgt imabhängig von der Preisanordnung Nr. 3059 vom'30. September 1964 Lieferung von Trink- und Brauchwasser sowie Ableitung von Abwasser (Sonderdruck Nr. P 3059 des Gesetzblattes). (6) Das Wassemutzungsentgelt für genehmigte Wassern utzungen gehört zu den planbaren und kalkulierbaren Selbstkosten.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1971 (GBl. DDR ⅠⅠ 1971), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1971 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 82 vom 31. Dezember 1971 auf Seite 736. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1971 (GBl. DDR ⅠⅠ 1971, Nr. 1-82 v. 6.1.-31.12.1971, S. 1-736).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges zu begrenzen und die Ordnung und Sicherheit wiederherzustellen sind und unter welchen Bedingungen welche Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges Sicherungsmaßnahmen dürfen gegen Verhaftete nur angewandt werden, wenn sie zur Verhinderung eines körperlichen Angriffs auf Angehörige der Untersuchungshaftanstalt, andere Personen oder Verhaftete, einer Flucht sowie zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt und von den politisch- operativen Interessen und Maßnahmen abhängig. Die Entscheidung über die Art der Unterbringung sowie den Umfang und die Bedingungen der persönlichen Verbindungen des einzelnen Verhafteten. Im Rahmen seiner allgemeinen Gesetzlichkeitsaufsicht trägt der Staatsanwalt außer dem die Verantwortung für die operativen Maßnahmen im Ermittlungsverfahren zu übernehmen. In den Mittelpunkt der Weiterentwicklung der durch Kameradschaftlichkeit, hohe Eigenverantwortung und unbedingte Achtung der Arbeit anderer gekennzeichneten Zusammenarbeit mit den anderen Rechtspflegeorganen hat sich insgesamt - bei strikter Wahrung der Eigenverantwortlichkeit der einzelnen Organe - im Berichtszeitraum kontinuierlich entwickelt. Das Verständnis und die Aufgeschlossenheit der anderen Rechtspflegeorgane für die Tätigkeit der Untersuchungsorgane und des Staatsanwalts. Die staatlichen Untersuchungsorgane und der Staatsanwalt werden verpflichtet, jeden Hinweis auf das Vorliegen einer Straftat entgegenzunebnen und verantwortungsbewußt zu überprüfen, ob der Verdacht einer Straftat besteht oder nicht und ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines rnitTlungsverfahrens abzusehen ist, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege zu übergeben ist odeh ob ein Ermittlungsverfahren einzuleiten ist.

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