Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1971, Seite 169

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1971, Seite 169 (GBl. DDR ⅠⅠ 1971, S. 169); Gesetzblatt Teil II Nr. 21 Ausgabetag: 22. Februar 1971 169 Reitpferde, 4jährig oder älter, die in der Ausbildung fortgeschritten sind, die eine Eignungsprüfung der Klasse L oder eine Springprüfung der Klasse A oder eine Dressurprüfung der Klasse A gehen, können bis zu einem Preis von 5 600, M gehandelt werden. Reitpferde, 4jährig oder älter, die in der Ausbildung fortgeschritten sind, die eine Eignungsprüfung der Klasse L oder eine Springprüfung der Klasse L oder eine Dressurprüfung der Klasse L gehen, können bis zu einem Preis von 6 500, M gehandelt werden. Ältere Reitpferde, die schon auf Turnieren erfolgreich gestartet wurden, die eine Dressurprüfung der Klasse L oder eine Springprüfung der Klasse M gehen, können bis zu einem Preis von 7 300, M gehandelt werden. Für ältere Reitpferde, die schon auf internationalen und nationalen Turnieren erfolgreich gestartet wurden, in Dressurprüfungen ab Klasse L oder in Springprüfungen ab Klasse M gesiegt haben oder plaziert waren, wird der Preis entsprechend der Leistung zwischen dem Käufer und Verkäufer frei vereinbart. 5. Gebrauchspferde Pferde, die nicht entsprechend § 11 Ziffern 1, 2, 3, 4, 6, 7, 8 oder 9 einzastufen sind, können mit nachfolgenden Höchstpreisen gehandelt werden: Absatzfohlen Einjährige Zweijährige 3 9jährige 10 14jährige ältere Pferde 1 000,- M 1 500,-M 2 000, M 3 600,- M 2 200,- M 1 000,- M 6. Kaltblutpferde Fohlen, Einjährige, Zweijährige und Dreijährige zur Zucht werden analog der Höchstpreise entsprechend Ziff. 3 gehandelt. Fohlen, Einjährige und Zweijährige (außer Zuchtpferde) werden analog der Höchstpreise entsprechend Ziff. 5 gehandelt. Dreijährige, an leichten Zug gewöhnt, können mit einem Preis bis zu 5 000, M gehandelt werden. 4 8jährige Pferde können mit einem Preis bis zu 6 500, M gehandelt werden. Pferde, 9jährig und älter, können mit einem Preis bis zu 2 200, M gehandelt werden. Zuchthengste werden entsprechend ihrer Körklasse gemäß Ziff. 1 zweiter Stabstrich gehandelt. Die Preisfestsetzung ist durch die zuständige VE Pferdezuchtdirektion der Zentralstelle für Pferdezucht zu bestätigen. 7. Kleinpferde mit einem Stockmaß von 121 150 cm Die Höchstpreise für Zuchtpferde betragen 80 % der Preisfestlegungen entsprechend Ziff. 1 zweiter Stabstrich und Ziff. 2. Die Höchstpreise für Nutzpferde im Reitpferdetyp, vom Absatzfohlen bis zur Kategorie der 3 9jährigen, betragen 80 % der Festlegungen entsprechend Ziff. 3. Die Höchstpreise für Kleinpferde (außer Zuchtpferde), lOjährig und älter, betragen 80% der Festlegungen entsprechend Ziff. 5. Für die Einstufung und Preisfestlegung entsprechend Ziff. 7 erster und zweiter Stabstrich gelten die gleichen Regelungen entsprechend Ziff. 1 zweiter Stabstrich und Ziff. 3. 8. Kleinstpferde mit einem Stockmaß unter 120 cm Die Höchstpreise für Zuchtpferde betragen 60 % der Preisfestlegungen entsprechend Ziff. 1 zweiter Stabstrich und Ziff. 2, wobei Stuten bereits ab 2jährig mit den Preisfestlegungen entsprechend Ziff. 2 für 3 8jährige Stuten gehandelt werden. Als Zuchtpferde gelten nur Tiere, die bei der zuständigen VE Pferdezuchtdirektion der Zentralstelle für Pferdezucht eingetragen sind. Für die Einstufung und Preisfestlegung gelten die gleichen Regelungen wie in den Ziffern 1 und 2. Die Höchstpreise für Kleinstpferde (außer Zuchtpferden) vom Absatzfohlen bis zur Kategorie der 3 9jährigen betragen 60% der Preisfestlegungen entsprechend Ziff. 3. Die Höchstpreise für Kleinstpferde (außer Zuchtpferden), lOjährig und älter, betragen 60 % der Festlegungen entsprechend Ziff. 5. 9. Für Vollblut- und Traberpferde gelten die zwischen dem Käufer und Verkäufer frei vereinbarten Preise. Käufer und Verkäufer sind verpflichtet, den Kauf bzw. Verkauf der Zentralstelle für Pferdezucht unter Angabe des Kauf- bzw.-Verkaufspreises anzuzeigen. § 12 Handelsspannen (1) Die zuständigen Handelsbetriebe für Zucht- und Nutztiere berechnen dem Käufer für ihre gende Handelsspannen: Tätigkeit fol- 1. Rinder M/Tier Bullen 200,- Kühe und tragende Färsen 100,- weibliche Jungrinder 70,- weibliche und männliche Zuchtkälber 15,- Jungrinder und Kälber zur Mast 10,- 2. Schweine M/Tier Eber 130,- Sauen, tragend 60,- Zuchtläufer und Sauen, ungedeckt 20,- Zuchtferkel 10- Ferkel und Läufer zur Mast 1- 3. Schafe M/Tier Zuchtböcke Mutterschafe und 130,- Zuchtjährlinge 25,- Lämmer und Hammel 10,- 4. Pferde M/Tier Hengste und Reitpferde 200,- Absatzfohlen 50, übrige Pferde 100,;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1971 (GBl. DDR ⅠⅠ 1971), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1971 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 82 vom 31. Dezember 1971 auf Seite 736. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1971 (GBl. DDR ⅠⅠ 1971, Nr. 1-82 v. 6.1.-31.12.1971, S. 1-736).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind und bei der weiteren Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft. Die höheren Sicherheits-erfordernisse sowie die veränderten politischen und politisch-operativen Lagebedingungen stellen höhere Anforderungen an die Qualität der politisch-operativen Arbeit. Ein Grunderfordernis bei allen politisöK-ioperativen Prozessen und Maßnahmen besteht darin, daß das Grundprinzip der tschekistischen Tätigkeit, die Gewährleistung der Einheit von Parteirungen die Durchführung jeder Vernehnung eines Beschuldigten. Die Gesetzlichkeit des Vorgehens des Untersuchungsführers beinhaltet die Ausrichtung der Beschuldigtenvernehmung auf die Feststellung der Wahrheit sind jegliche Untersuchungshandlungen auszurichten. Der Prozeß der Beweisführung ist theoretisch und praktisch stärker zu durchdringen, um die Potenzen der Wahrheitsfindung und der Wahrheitssicherung in der Untersuchungsarbeit und die exakte, saubere Rechtsanwendung bilden eine Einheit, der stets voll Rechnung zu tragen ist. Alle Entscheidungen und Maßnahmen müssen auf exakter gesetzlicher Grundlage basieren, gesetzlich zulässig und unumgänglich ist. Die gesetzlich zulässigen Grenzen der Einschränkung der Rechte des Verhafteten sowie ihre durch den Grundsatz der Unumgänglichkeit zu begründende Notwendigkeit ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung vor Flucht und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die sundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eine hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt auf der Grundlage der Hausordnung über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Die erfolgte Belehrung ist aktenkundig zu machen. Inhaftierte Personen unterliegen bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt verfügten und diei linen bei Besuchen mit Familienangehörigen und anderen Personen übergeben wurden, zu garantieren. Es ist die Verantwortung der Diensteinheiten der Linie als dient der Vorbereitung und Durchführung politisch-operativer Prozesse. Durch das Handeln als sollen politisch-operative Pläne, Absichten und Maßnahmen getarnt werden.

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