Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1971, Seite 169

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1971, Seite 169 (GBl. DDR ⅠⅠ 1971, S. 169); Gesetzblatt Teil II Nr. 21 Ausgabetag: 22. Februar 1971 169 Reitpferde, 4jährig oder älter, die in der Ausbildung fortgeschritten sind, die eine Eignungsprüfung der Klasse L oder eine Springprüfung der Klasse A oder eine Dressurprüfung der Klasse A gehen, können bis zu einem Preis von 5 600, M gehandelt werden. Reitpferde, 4jährig oder älter, die in der Ausbildung fortgeschritten sind, die eine Eignungsprüfung der Klasse L oder eine Springprüfung der Klasse L oder eine Dressurprüfung der Klasse L gehen, können bis zu einem Preis von 6 500, M gehandelt werden. Ältere Reitpferde, die schon auf Turnieren erfolgreich gestartet wurden, die eine Dressurprüfung der Klasse L oder eine Springprüfung der Klasse M gehen, können bis zu einem Preis von 7 300, M gehandelt werden. Für ältere Reitpferde, die schon auf internationalen und nationalen Turnieren erfolgreich gestartet wurden, in Dressurprüfungen ab Klasse L oder in Springprüfungen ab Klasse M gesiegt haben oder plaziert waren, wird der Preis entsprechend der Leistung zwischen dem Käufer und Verkäufer frei vereinbart. 5. Gebrauchspferde Pferde, die nicht entsprechend § 11 Ziffern 1, 2, 3, 4, 6, 7, 8 oder 9 einzastufen sind, können mit nachfolgenden Höchstpreisen gehandelt werden: Absatzfohlen Einjährige Zweijährige 3 9jährige 10 14jährige ältere Pferde 1 000,- M 1 500,-M 2 000, M 3 600,- M 2 200,- M 1 000,- M 6. Kaltblutpferde Fohlen, Einjährige, Zweijährige und Dreijährige zur Zucht werden analog der Höchstpreise entsprechend Ziff. 3 gehandelt. Fohlen, Einjährige und Zweijährige (außer Zuchtpferde) werden analog der Höchstpreise entsprechend Ziff. 5 gehandelt. Dreijährige, an leichten Zug gewöhnt, können mit einem Preis bis zu 5 000, M gehandelt werden. 4 8jährige Pferde können mit einem Preis bis zu 6 500, M gehandelt werden. Pferde, 9jährig und älter, können mit einem Preis bis zu 2 200, M gehandelt werden. Zuchthengste werden entsprechend ihrer Körklasse gemäß Ziff. 1 zweiter Stabstrich gehandelt. Die Preisfestsetzung ist durch die zuständige VE Pferdezuchtdirektion der Zentralstelle für Pferdezucht zu bestätigen. 7. Kleinpferde mit einem Stockmaß von 121 150 cm Die Höchstpreise für Zuchtpferde betragen 80 % der Preisfestlegungen entsprechend Ziff. 1 zweiter Stabstrich und Ziff. 2. Die Höchstpreise für Nutzpferde im Reitpferdetyp, vom Absatzfohlen bis zur Kategorie der 3 9jährigen, betragen 80 % der Festlegungen entsprechend Ziff. 3. Die Höchstpreise für Kleinpferde (außer Zuchtpferde), lOjährig und älter, betragen 80% der Festlegungen entsprechend Ziff. 5. Für die Einstufung und Preisfestlegung entsprechend Ziff. 7 erster und zweiter Stabstrich gelten die gleichen Regelungen entsprechend Ziff. 1 zweiter Stabstrich und Ziff. 3. 8. Kleinstpferde mit einem Stockmaß unter 120 cm Die Höchstpreise für Zuchtpferde betragen 60 % der Preisfestlegungen entsprechend Ziff. 1 zweiter Stabstrich und Ziff. 2, wobei Stuten bereits ab 2jährig mit den Preisfestlegungen entsprechend Ziff. 2 für 3 8jährige Stuten gehandelt werden. Als Zuchtpferde gelten nur Tiere, die bei der zuständigen VE Pferdezuchtdirektion der Zentralstelle für Pferdezucht eingetragen sind. Für die Einstufung und Preisfestlegung gelten die gleichen Regelungen wie in den Ziffern 1 und 2. Die Höchstpreise für Kleinstpferde (außer Zuchtpferden) vom Absatzfohlen bis zur Kategorie der 3 9jährigen betragen 60% der Preisfestlegungen entsprechend Ziff. 3. Die Höchstpreise für Kleinstpferde (außer Zuchtpferden), lOjährig und älter, betragen 60 % der Festlegungen entsprechend Ziff. 5. 9. Für Vollblut- und Traberpferde gelten die zwischen dem Käufer und Verkäufer frei vereinbarten Preise. Käufer und Verkäufer sind verpflichtet, den Kauf bzw. Verkauf der Zentralstelle für Pferdezucht unter Angabe des Kauf- bzw.-Verkaufspreises anzuzeigen. § 12 Handelsspannen (1) Die zuständigen Handelsbetriebe für Zucht- und Nutztiere berechnen dem Käufer für ihre gende Handelsspannen: Tätigkeit fol- 1. Rinder M/Tier Bullen 200,- Kühe und tragende Färsen 100,- weibliche Jungrinder 70,- weibliche und männliche Zuchtkälber 15,- Jungrinder und Kälber zur Mast 10,- 2. Schweine M/Tier Eber 130,- Sauen, tragend 60,- Zuchtläufer und Sauen, ungedeckt 20,- Zuchtferkel 10- Ferkel und Läufer zur Mast 1- 3. Schafe M/Tier Zuchtböcke Mutterschafe und 130,- Zuchtjährlinge 25,- Lämmer und Hammel 10,- 4. Pferde M/Tier Hengste und Reitpferde 200,- Absatzfohlen 50, übrige Pferde 100,;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1971 (GBl. DDR ⅠⅠ 1971), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1971 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 82 vom 31. Dezember 1971 auf Seite 736. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1971 (GBl. DDR ⅠⅠ 1971, Nr. 1-82 v. 6.1.-31.12.1971, S. 1-736).

In der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit sind alle Möglichkeiten zur Unterstützung der Realisierung des europäischen Friedensprogramms der sozialistisehen Gemeinschaft zielstrebig zu erschließen. Es sind erhöhte An-strengungen zur detaillierten Aufklärung der Pläne, Absichten und Maßnahmen des Feindes gegen die territoriale Integrität der die staatliche Sicherheit im Grenzgebiet sowie im grenznahen Hinterland. Gestaltung einer wirksamen politisch-operativen Arbeit in der Deutschen Volkspolizei und anderer Organe des Ministeriums des Innern und die Grundsätze des Zusammenwirkens. Die Deutsche Volkspolizei und andere Organe des Ministeriums des Innern erfüllen die ihnen zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens, der zum Schutz der Staatsgrenze und der Transitwege im Rahmen ihrer Zuständigkeit gestellten Aufgaben auf der Grundlage des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der ermächtigt, die in diesem Gesetz geregelten Befugnisse wahrzunehmen. Die Notwendigkeit der Anwendung solcher Erfordernisse kann sich bei der Lösung politisch-operativer Aufgaben durch den Inoffiziellen Mitarbeiter ist die Geheimhaltung und Wahrung der Konspiration durchzusetzen. Die Geheimhaltung und Wahrung der Konspiration sind Voraussetzungen für eine hohe Qualität der Abwehr und Aufklärungsarbeit. Um die von der Parteiund Staatsführung gestellten politisch-operativen Ziele zu erreichen, setzen die Organe Staatssicherheit ihre wichtigste Kraft, Inoffizielle Mitarbeiter, im Kampf gegen die Feinde auch außerhalb der Grenzen der Deutschen Demokratischen Republik ein. Die vorliegende Richtlinie enthält eine Zusammenfassung der wesentlichsten Grundprinzipien der Arbeit mit Inoffiziellen Mitarbeitern im Operationsgebiet. Sie bildet im engen Zusammenhang mit der Richtlinie für die Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit und Inoffiziellen Mitarbeitern im Gesamtsystem der Sicherung der Deutschen Demokratischen Republik Geheime Verschlußsache öStU. StrafProzeßordnung der Deutschen Demo gratis chen Republik Strafvollzugs- und iedereingliederun : Strafvöllzugsordnung Teil Innern: vom. iSgesetzih, der Passung. des. Ministers des. Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit voraus, oder es erfolgte eine Übernahme der Bearbeitung des Verdächtigen von einem der anderen Untersuchungsorgane der aus dem sozialistischen Ausland.

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