Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1971, Seite 155

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1971, Seite 155 (GBl. DDR ⅠⅠ 1971, S. 155); Gesetzblatt Teil II Nr. 20 Ausgabetag: 17. Februar 1971 155 daß die Schiedsrichter die Gelegenheit erhalten, an die Partner und andere Verfahrensbeteiligte Fragen zu richten und durch Vermittlung eigener Erfahrungen zur Lösung der dem Streitfall zugrunde liegenden Probleme beizutragen. (3) Die Schiedsrichter wirken als gleichberechtigte Mitglieder der Schiedskommission an der Erarbeitung der Entscheidung mit. Bei der Entscheidungsfindung haben sie das gleiche Stimmrecht wie der die Schiedskommission leitende Vertragsrichter. §5 Aufgaben der Schiedsrichter im Betrieb (1) Die Schiedsrichter haben die durch ihre Mitwirkung im Schiedsverfahren gewonnenen Erkenntnisse und Erfahrungen in ihren Betrieben, Einrichtungen, Staats- und Wirtschaftsorganen im Rahmen ihrer beruflichen und gesellschaftlichen Tätigkeit auszuwerten und auf diese Weise die Durchsetzung des sozialistischen Wirtschaftsrechts und die Mobilisierung der Werktätigen zur strikten Einhaltung der Kooperationsverpflichtungen zu unterstützen. (2) Die Leiter der Betriebe, Einrichtungen, Staatsund Wirtschaftsorgane sollen mit den in ihrem Bereich tätigen Schiedsrichtern Beratungen durchführen, bei denen die Schiedsrichter die Möglichkeit haben, ihnen die Erfahrungen aus ihrer Schiedsrichtertätigkeit und ihre Vorschläge zur Anwendung des sozialistischen Wirtschaftsrechts zu unterbreiten. §6 Schiedsrichterrat Bei den Direktoren der Bezirksvertragsgerichte kann ein Schiedsrichterrat gebildet werden. Seine Aufgabe besteht darin, den Direktor bei der Leitung der Arbeit mit den Schiedsrichtern zu beraten. Im Schiedsrichterrat sollen die bewährtesten Schiedsrichter mitwirken. §7 Qualifizierung der Schiedsrichter (1) Das Staatliche Vertragsgericht hat zu gewährleisten, daß den Schiedsrichtern kontinuierlich die für die Ausübung ihrer Funktion erforderlichen Kenntnisse vermittelt werden. (2) Die Qualifizierung der Schiedsrichter erfolgt neben der ständigen Anleitung während der unmittelbaren Einbeziehung in die Arbeit des Staatlichen Vertragsgerichts in Form von Schiedsrichterschulungen und Schiedsrichterkonferenzen sowie durch die Herausgabe von Schulungsmaterial. ' ■ §8 Berufung von Schiedsrichtern (1) Die Schiedsrichter werden auf Vorschlag oder mit Zustimmung der Leiter der Betriebe, Einrichtungen, Staats- oder Wirtschaftsorgane und gesellschaftlichen Organisationen berufen. Die Schiedsrichter, die beim Zentralen Vertragsgericht tätig sein sollen, werden durch den Vorsitzenden des Staatlichen Vertragsgerichts und die Schiedsrichter, die bei den Bezirksvertragsgerichten tätig sein sollen, durch den Direktor des Bezirksvertragsgerichts berufen. Voraussetzung für die Berufung ist, daß der Werktätige sein Einverständnis mit der Berufung als Schiedsrichter am Staatlichen Vertragsgericht erklärt hat. (2) Die Berufung erfolgt durch Aushändigung einer Urkunde. Mit der Berufung sind die Schiedsrichter mit ihren Aufgaben vertraut zu machen und zu verpflich- ten, über alle Tatsachen, über die sie durch ihre Tätigkeit am Staatlichen Vertragsgericht Kenntnis erlangen; Verschwiegenheit zu wahren. §9 Abberufung der Schiedsrichter (1) Schiedsrichter können vom Vorsitzenden des Staatlichen Vertragsgerichts bzw. dem Direktor des Be-zirksvertragsgerichits. abberufen werden, wenn die Gründe, die zu ihrer Berufung als Schiedsrichter geführt haben, nicht mehr vorliegen. (2) Die Leiter der Institutionen, in denen die Schiedsrichter tätig sind, sowie die Schiedsrichter selbst können die Abberufung beantragen. §10 Berufung für den Einzelfall Die Berufung von Schiedsrichtern kann auch nur für die Mitwirkung in einem Schiedsverfahren erfolgen, wenn spezielle Fachkenntnisse für die Lösung der dem Schiedsverfahren zugrunde liegenden Probleme erforderlich sind und entsprechend geeignete berufene Schiedsrichter nicht zur Verfügung stehen. Die Aushändigung einer Urkunde erfolgt in diesen Fällen nicht. Die Berufung von Schiedsrichtern für ein Schiedsverfahren ist jeweils aktenkundig zu machen. Im übrigen gelten die Rechtsvorschriften des § 8. §11 Entschädigung der Schiedsrichter Die Entschädigung der Schiedsrichter für die Zeit der Ausübung ihrer schiedsrichterlichen Tätigkeit und die Erstattung ihrer Reisekosten und sonstigen Aufwendungen erfolgt nach den Vorschriften des § 5 der Ersten Durchführungsbestimmung vom 18. April 1963 zur Verordnung über die Aufgaben und die Arbeitsweise des Staatlichen Vertragsgerichts (GBl. II S. 302). §12 Schlußbestimmung Diese Durchführungsbestimmung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. Berlin, den 1. Februar 1971 Der Vorsitzende des Staatlichen Vertragsgerichts beim Ministerrat Dr. Walter Anordnung über das einheitliche System von Rechnungsführung und Statistik in der sozialistischen Landwirtschaft vom 18. Januar 1971 Zur Schaffung des einheitlichen Systems von Rechnungsführung und Statistik in der sozialistischen Landwirtschaft wird auf der Grundlage der Verordnung vom 12. Mai 1966 über das einheitliche System von Rechnungsführung und Statistik (GBl. II S. 445) im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Rates für landwirtschaftliche Produktion und Nahrungsgüterwirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik, dem Vorsitzenden der Staatlichen Plankommission, dem Minister der Finanzen, den Leitern anderer zu-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1971 (GBl. DDR ⅠⅠ 1971), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1971 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 82 vom 31. Dezember 1971 auf Seite 736. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1971 (GBl. DDR ⅠⅠ 1971, Nr. 1-82 v. 6.1.-31.12.1971, S. 1-736).

Bei der Durchführung der Besuche ist es wichtigster Grunde satzrri dle; tziiehea: peintedngön- söwie döLe. Redh-te tfn Pflichten der Verhafteten einzuhalten. Ein wichtiges Erfordernis für die Realisierung der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit . Die Untersuchungsorgane Staatssicherheit werden dabei in Erfüllung konkreter Weisungen des Ministers für Staatssicherheit eigenverantwortlich tätig und tragen damit die Verantwortung für die politisch-operative Dienstdurchführung und die allseitige Aufgabenerfüllung in seinem Dienstbereich. Auf der Grundlage der Befehle und Anweisungen des Ministers den Grundsatzdokumenten Staatssicherheit den Befehlen und Anweisungen der Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmerikom-plere zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Vergangenheit bereits mit disziplinwidrigen Verhaltens weisen in der Öffentlichkeit in Erscheinung traten und hierfür zum Teil mit Ordnungsstrafen durch die belegt worden waren. Aus Mißachtung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit Am heutigen Tage wurde gegenüber dem Bürger Name Vorname Geburtsort wohnhaft tätig als Arbeitsstelle auf der Grundlage des des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei bezüglich der Durchführung von Maßnahmen der Personenkontrolle mit dem Ziel der. Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität,.

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