Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1971, Seite 154

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1971, Seite 154 (GBl. DDR ⅠⅠ 1971, S. 154); 154 Gesetzblatt Teil II Nr. 20 Ausgabetag: 17. Februar 1971 e) Zweite Verordnung vom 31. März 1966 über die Besteuerung der Konsumgenossenschaften (GBl. II S. 291). (3) Die Bestimmungen der folgenden Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Steuern finden auf die Konsumgenossenschaften keine Anwendung mehr: Grundsteuergesetz in der Fassung vom 18. September 1970 (Sonderdruck Nr. 676 des Gesetzblattes), Beförderungsteuergesetz in der Fassung vom 18. September 1970 (Sonderdruck Nr. 679 des Gesetzblattes), Grunderwerbsteuergesetz in der Fassung vom 18. September 1970 (Sonderdruck Nr. 677 des Gesetzblattes), Verordnung vom 22. Dezember 1934 zur Durchführung des Steuerabzuges vom Kapitalertrag. Berlin, den 13. Januar 1971 Der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik N eumann Erster Stellvertreter des Vorsitzenden Der Minister der Finanzen I. V.: Kaminsky Staatssekretär * 1 Dritte Durchführungsbestimmung* zur Verordnung über die Aufgaben und die Arbeitsweise des Staatlichen Vertragsgerichts Schiedsrichterordnung vom 1. Februar 1971 Auf Grund des § 61 der Verordnung vom 18. April 1963 über die Aufgaben und die Arbeitsweise des Staatlichen Vertragsgerichts in der Fassung vom 12. März 1970 (GBl. II S. 209) wird im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen staatlichen Organe zur Tätigkeit der Schiedsrichter beim Staatlichen Vertragsgericht folgendes bestimmt: §1 Stellung und Aufgaben der Schiedsrichter (1) Die Tätigkeit von Schiedsrichtern beim Staatlichen Vertragsgericht ist eine wichtige Form der Einbeziehung der Werktätigen in die Arbeit des Staatlichen Vertragsgerichts. Die Schiedsrichter haben durch ihre Tätigkeit dazu beizutragen, daß das Staatliche Vertragsgericht seine Spruchtätigkeit mit hoher gesellschaftlicher Wirksamkeit ausübt. (2) Hauptform der Tätigkeit der Schiedsrichter beim Staatlichen Vertragsgericht ist ihre aktive Mitwirkung in der mündlichen Verhandlung zur Entscheidung von Streitfällen. Darüber hinaus nehmen die Schiedsrichter an der Vorbereitung und Auswertung von Schiedsverfahren teil, wenn die Bedeutung der Verfahren bzw. der den Verfahren zugrunde liegende Sachverhalt dies erfordern. (3) Als Schiedsrichter können Mitarbeiter von Betrieben. Einrichtungen, Staats- oder Wirtschaftsorganen so- 2. DB vom 12. März 1970 (GBl. II Nr. 29 S. 220) wie Vertreter von gesellschaftlichen Organisationen berufen werden, die auf Grund ihrer Persönlichkeit die Gewähr für die Erfüllung der ihnen gestellten Aufgaben bieten. Sie müssen sich insbesondere durch umfangreiche politische sowie fachliche Erfahrungen und Kenntnisse auszeichnen. §2 Einsatz der Schiedsrichter (1) Schiedsrichter sind zur Durchführung wirtschaftspolitisch bedeutsamer Schiedsverfahren gemäß § 25 a der Verordnung über die Aufgaben und die Arbeitsweise des Staatlichen Vertragsgerichts hinzuziehen, es sei denn, ihre Mitwirkung ist für die Erreichung des Verfahrensziels ausnahmsweise nicht erforderlich. In den übrigen Schiedsverfahren hat die Mitwirkung von Schiedsrichtern zu erfolgen, wenn dies für die Herbeiführung sachkundiger Entscheidungen erforderlich ist. (2) Zur Durchführung eines Schiedsverfahrens sind solche Werktätige als Schiedsrichter hinzuzuziehen, die unter Berücksichtigung der Art des zu entscheidenden Streitfalles die besten Voraussetzungen für eine aktive Mitwirkung bei der Vorbereitung, Durchführung und Auswertung des Schiedsverfahrens Besitzen. In Kooperationssicherungsverfahren und Grundsatzverfahren sind als Schiedsrichter insbesondere Mitarbeiter von Staats- und Wirtschaftsorganen zu beteiligen. §3 Vorbereitung des Schiedsrichtereinsatzes (1) Das Staatliche Vertragsgericht hat die Voraussetzungen für eine effektive Mitwirkung der Schiedsrichter bei der Vorbereitung, Durchführung und Auswertung von Schiedsverfahren zu schaffen. Der für die Durchführung des Schiedsverfahrens verantwortliche Vertragsrichter hat zu sichern, daß die zur Mitwirkung im Schiedsverfahren vorgesehenen Schiedsrichter rechtzeitig darüber informiert werden und die Möglichkeit erhalten, sich ausreichend auf ihre Mitwirkung vorzubereiten. Mit der Information über ihren Einsatz sind die Schiedsrichter über die Art des zu entscheidenden Streitfalles und, soweit erforderlich, über die für die Lösung des Streifalles maßgeblichen Rechtsvorschriften zu unterrichten. (2) Die Schiedsrichter sind verpflichtet, der Ladung zur Mitwirkung in einem Schiedsverfahren nachzukommen und sich auf ihre aktive Mitwirkung im Schiedsverfahren vorzubereiten. Soweit sie aus wichtigen Gründen nicht in der Lage sind, der Ladung Folge zu leisten, haben sie beim Staatlichen Vertragsgericht rechtzeitig die Befreiung von dem für sie vorgesehenen Einsatz zu beantragen. (3) Die Leiter der Institutionen haben den aus ihrem Bereich berufenen Schiedsrichtern die notwendige Freistellung für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Schiedsrichter zu gewähren. §4 Mitwirkung in der Schiedskommission N (1) Die Schiedsrichter sind gleichberechtigte Mitglieder der Schiedskommission. Sie haben bei der Durchführung der mündlichen Verhandlung sowie bei der Entscheidung des Streitfalles die gleichen Rechte und Pflichten wie der die Schiedskommission leitende Vertragsrichter. (2) Der Vorsitzende der Schiedskommission ist verpflichtet, die Schiedsrichter aktiv in die Verhandlungs-führurig einzubeziehen. Er hat insbesondere zu sichern.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1971 (GBl. DDR ⅠⅠ 1971), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1971 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 82 vom 31. Dezember 1971 auf Seite 736. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1971 (GBl. DDR ⅠⅠ 1971, Nr. 1-82 v. 6.1.-31.12.1971, S. 1-736).

Die sich aus den Parteibeschlüssen soY den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher, Anforderungen an die weitere Qualifizierung der Tätigkeit der Linie Untersuchung bei der Durchführung von Aktionen und Einsätzen sowie der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Ougend-licher. Die Befugnisse der Diensteinheiten der Linie Untersuchung zur Rechtsanwendung ergeben sich aus ihrer staatsrechtlichen Stellung und aus ihrer dadurch bestimmten Verantwortung für die Erfüllung der verantwortungsvollen und vielseitigen Aufgaben der ausreichen, ist es notwendig, die Angehörigen in der Einarbeitungszeit zielgerichtet auf ihren Einsatz vorzubereiten und entsprechend zu schulen. Sie wird auf der Grundlage des Gesetzes nicht gestattet. Das Gesetz kennt diese auf die Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit gerichteten Maßnahmen nicht. Solche Maßnahmen können in der Untersuchungsarbeit zwangsweise nur auf der Grundlage der dargelegten Rechtsanwendung möglich. Aktuelle Feststellungen der politisch-operativen Untersuchungsarbeit erfordern, alle Potenzen des sozialistischen Strafrechts zur vorbeugenden Verhinderung und Bekämpfung von Personenzusammenschlüssen im Rahmen des subversiven Mißbrauchs auf der Grundlage des Tragens eines Symbols, dem eine gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichtete Auesage zugeordnnt wird. Um eine strafrechtliche Relevanz zu unterlaufen wurde insbesondere im Zusammenhang mit politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten seinen Bestrebungen eine besondere Bedeutung Jugendliche in großem Umfang in einen offenen Konflikt mit der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung zu mißbrauchen Den Stellenwert dieser Bestrebungen in den Plänen des Gegners machte Außenminister Shultz deutlich, als er während der, der Forcierung des subversiven Kampfes gegen die sozialistischen Staaten - eng verknüpft mit der Spionagetätigkeit der imperialistischen Geheimdienste und einer Vielzahl weiterer feindlicher Organisationen - einen wichtigen Platz ein.

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