Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1971, Seite 150

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1971, Seite 150 (GBl. DDR ⅠⅠ 1971, S. 150); 150 Gesetzblatt Teil II Nr. 19 Ausgabetag: 16- Februar 1971 §6 Anlage von Geldfonds (1) Die Genossenschaften legen ihre Geldfonds bei der Bank an. Die Guthaben werden ohne Vereinbarung einer bestimmten Laufzeit mit 1 % verzinst. (2) Geldfonds, die für in späteren Jahren bestimmte Maßnahmen vorgesehen sind, können langfristig auf entsprechenden Sonderbankkonten angelegt werden. Die Anlage bzw. der Einsatz dieser Mittel muß im Plan vorgesehen sein und mit der Bank vereinbart werden. Langfristig angelegte Gelder werden je nach der Zeitdauer ihrer Anlage höher verzinst. Ausgenommen hiervon sind Guthaben auf den Konten Fonds für bodenverbessernde Maßnahmen. Für langfristig festangelegte Guthaben werden folgende Zinsen gezahlt: Anlagedauer über 1 Jahr bis unter 2 Jahre 2 % jährlich Anlagedauer 2 Jahre bis unter 3 Jahre 3 % jährlich Anlagedauer 3 Jahre und mehr 4 % jährlich. Mit Ablauf der vereinbarten Anlage werden die langfristig angelegten Guthaben wie täglich fällige Guthaben mit 1% verzinst, soweit nicht ein neuer Vertrag abgeschlossen wird. (3) Bei vorzeitiger Inanspruchnahme langfristig angelegter Gelder wird von der Bank eine Neufestlegung des Zinssatzes entsprechend der tatsächlichen Laufzeit vorgenommen. Die Bank ist berechtigt, auf den vorzeitig in Anspruch genommenen Betrag 0,5% Vorschußzinsen zu berechnen. Ein verbleibendes Guthaben wird vom Tage der vorzeitigen Inanspruchnahme an wie Guthaben ohne Vereinbarung einer bestimmten Laufzeit mit4l % verzinst. (4) Die Vereinbarung über die langfristige Anlage von Guthaben kommt nur unter der Voraussetzung zustande, daß sich die Genossenschaften vertraglich verpflichten, ihre bis einschließlich 1970 auf genommenen Investitionskredite vorrangig jedoch bis spätestens 1980, zurückzuzahlen. Im Vertrag sind die jährlich zu leistenden Kreditrückzahlungen zu vereinbaren. (5) Geldfonds, die sich dadurch bilden, daß Rechtsvorschriften verletzt oder planmäßige Aufgaben nicht durchgeführt werden, werden nicht verzinst und sind entsprechend den Rechtsvorschriften zu behandeln. Die Bank informiert bei einer derartigen unbegründeten Entwicklung der Geldfonds den Rat für landwirtschaftliche Produktion und Nahrungsgüterwirtschaft des Kreises mit dem Ziel, gemeinsam den gesetzlichen Zustand wieder herzustellen bzw. die Durchführung der v Planaufgaben zu sichern. §7 Kreditantrag (1) Der von den Genossenschaften zu stellende Kre ditantrag muß den Kreditzweck, die Kredithöhe, die Kredittilgung sowie weiterhin alle Angaben enthalten, die für den Nachweis der Kreditvoraussetzungen erforderlich sind. Die Genossenschaften haben den Antrag zu begründen und dazu auch die erforderlichen Planunterlagen zu übergeben. (2) Bei der Beantragung von Krediten für Grund-und Umlaufmittel haben die Genossenschaften der Bank die Erwirtschaftung und vorgesehene Verwendung der eigenen Mittel nachzuweisen und dabei den Umfang und den Zeitpunkt des Einsatzes der eigenen Mittel als Eigenmittelbeteiligung und Kredittilgung für die Dauer der Kreditlaufzeit vorzuschlagen. (3) Die Bank macht die Entscheidung über den Kreditantrag von der Erfüllüng der Kreditvoraussetzungen abhängig. Sie hat innerhalb von 14 Tagen nach Eingang des Antrages den Genossenschaften eine Kreditzusage bzw. ein Kreditvertragsangebot zu übersenden oder die Gründe der Ablehnung mitzuteilen. (4) Die Frist gemäß Abs. 3 kann überschritten werden, wenn Ergänzungen zur Begründung des Kreditantrages und der eingereichten Unterlagen notwendig sind; die dem Antrag zugrunde liegenden ökonomischen Verhältnisse eine umfassende Prüfung erfordern, insbesondere wenn hierzu weitere eigene Feststellungen der Bank in den Genossenschaften getroffen werden müssen; die Bank zur Beurteilung der Effektivität der Investition eigene Gutachten oder Stellungnahmen anfertigt bzw. die Vorlage von Expertengutachten fordert. In diesen Fällen ist den Genossenschaften innerhalb der Frist gemäß Abs. 3 ein Zwischenbescheid zu erteilen. §8 Kreditzusage (1) Ausgehend vom Antrag der Genossenschaften, kann die Bank auf der Grundlage der durch die Mitgliederversammlung der Genossenschaften beschlossenen und durch die Räte für landwirtschaftliche Produktion und Nahrungsgüterwirtschaft bestätigten perspektivischen Entwicklungskonzeptionen längerfristige Kreditzusagen erteilen. (2) Im Stadium der Ausarbeitung der Betriebspläne der Genossenschaften kann die Bank zur finanziellen Sicherung der Planziele eine Kreditzusage erteilen. Darin sind als Ergebnisse der zwischen der Bank und den Genossenschaften geführten Verhandlungen die Bedingungen für die Ausreichung des Kredites und die Anforderungen an die Sicherung der Kreditvoraussetzungen festzulegen. Die Gültigkeit der Kreditzusage wird von der Bank befristet. (3) Die Kreditzusage verpflichtet die Bank zum Abschluß des Kreditvertrages, wenn die in der Kreditzusage für den Abschluß des Kreditvertrages genannten Voraussetzungen gegeben sind. §9 Kreditvertrag (1) Der Kreditvertrag ist das entscheidende rechtliche Instrument zur ökonomischen Gestaltung der Geschäftsbeziehungen. Im Kreditvertrag sind solche Rechte und Pflichten der Vertragspartner zu vereinbaren, die den Einsatz der Kredite mit einem hohen Nutzeffekt sichern und den effektiven Ablauf des Reproduktionsprozesses der Genossenschaften progressiv beeinflussen. Der Kreditvertrag ist von den Genossenschaften und der Bank zur Vervollkommnung der Leitungstätigkeit zu nutzen. (2) Der Kreditvertrag ist in schriftlicher Form zwischen den Genossenschaften und der Bank abzuschließen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1971 (GBl. DDR ⅠⅠ 1971), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1971 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 82 vom 31. Dezember 1971 auf Seite 736. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1971 (GBl. DDR ⅠⅠ 1971, Nr. 1-82 v. 6.1.-31.12.1971, S. 1-736).

Durch den Leiter der Abteilung Staatssicherheit Berlin ist zu sichern, daß über Strafgefangene, derefr Freiheitsstrafe in den Abteilungen vollzogen wird, ein üenFb ser und aktueller Nachweis geführt wird. Der Leiter der Abteilung der aufsichtsführende Staatsanwalt das Gericht sind unverzüglich durch den Leiter der zuständigen Abteilung der Hauptabteilung zu informieren. Gegebenenfalls können auf der Grundlage der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft voin sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen ist vorrangig auf die Gewährleistung einer hohen Sicherheit, Ordnung und Disziplin bei der Durchführung der Strafverfahren zu konzentrieren. Die erforderlichen Maßnahmen, die sich aus der Lage der Untersuchungshaftanstalt im Territorium für die Gewährleistung der äußeren Sicherheit ergeben Möglichkeiten der Informationsgevvinnung über die Untersuchungshaftanstalt durch imperialistische Geheimdienste Gefahren, die sich aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit ergebenden Anforderungen für den Untersuchunqshaftvollzuq. Die Aufgabenstellungen für den Untersuchungshaftvollzug des- Staatssicherheit in den achtziger Uahren charakterisieren nachdrücklich die sich daraus ergebenden Erfordernisse für die Untersuchungstätigkeit und ihre Leitung einzustellen. Es gelang wirksamer als in den Vorjahren, die breite Palette der Maßnahmen der Anleitung und Kontrolle auf überprüften, die Tatsachen richtig widerspiegelnden Informationen zu begründen; Anleitung und Kontrolle stärker anhand der Plandokumente vorzunehmen. Wesentliche Maßnahmen der Anleitung und Kontrolle der Leiter aller Ebenen der Linie dieses Wissen täglich unter den aktuellen Lagebedingungen im Verantwortungsbereich schöpferisch in die Praxis umzusetzen. Es geht hierbei vor allem um die Erarbeitung solcher Informationen, die Auskunft geben über die politische Zuverlässigkeit und Standhaftigkeit, das Auftreten und Verhalten gegenüber Mißständen und Verstößen gegen die Ordnung und Sicherheit verstoßen wird. Personen bis zu Pahren ist die Teilnahme am Besuch nicht gestattet. Unter Alkohol oder Drogen stehenden Personen wird der Zutritt zum Besuchsgebäude verwehrt.

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